Es ist soweit! Höchstwahrscheinlich darf die Bowling Arena am Mittwoch, den 02.06 das Center endlich wieder öffnen!! Bowling Arena Spich Heinkelstraße 1

Es ist soweit! Höchstwahrscheinlich darf die Bowling Arena am Mittwoch, den 02.06 das Center endlich wieder öffnen!!

Meldung

31.05.2021: Es ist soweit! Höchstwahrscheinlich darf die Bowling Arena am Mittwoch, den 02.06 das Center endlich wieder öffnen!!

Als Gäste darf die Bowling Arena in Spich vorerst nur die 3 G´s begrüßen. Das sind: vollständig Geimpfte, Genesene oder negativ getestete Personen

Ab heute können Sie über das online Reservierungsprogramm ihre Bahn buchen oder Sie schreiben eine mail an die info@bowling-arena-spich.de Telefonisch ist die Bowling Arena in Spich noch nicht zu erreichen.Sollte die Inzidenz wieder über 50 steigen, entfallen die gebuchten Termine automatisch. Eine Stornierung oder Mitteilung ist somit nicht notwendig.

Bitte beachten Sie, dass eine vorherige Reservierung unbedingt erforderlich ist. Eine Testmöglichkeit befindet sich gegenüber in der Kletterhalle CityFit Vertikal.

Für ihre Reservierungen beachten Sie bitte Folgendes: 

  • Erlaubt sind Treffen für höchstens 10 Personen (plus Kinder bis 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene) mit negativem Test aus beliebig vielen Haushalten oder Treffen ohne Begrenzung für Angehörige aus bis zu 3 Haushalten. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.
  • Der erforderliche Nachweis erfolgt zusammen mit einem Ausweisdokument mit Foto (Personalausweis, Reisepass) durch den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR, PoC-PCR), dass die Erkrankung mindestens 28 Tage aber maximal 6 Monate zurückliegt. Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.
  • Den Nachweis eines negativen Testergebnisses.
  • Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden. Der Test kann ein PCR-Test, ein Antigen-Schnelltest oder auch ein Selbsttest sein.
  • Für alle Tests gilt, dass das Ergebnis offiziell bestätigt sein muss. Ausreichend sind auch z.B. die beim Arbeitgeber unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, wenn der Arbeitgeber das Testergebnis bestätig hat.
  • Der Test darf zum Zeitpunkt des Besuchs höchstens 48 Stunden zurückliegen.
  • Es gelten auch weiterhin die Bestimmungen des §4a: Danach werden die Kontaktdaten (Name, Adresse und Telefonnummer) schriftlich erfasst und vier Wochen aufbewahrt.

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