Corona: Infos, News & Updates

Corona: Infos, News & Updates

Die Krise gemeinsam bewältigen. Bürger*innen der Stadt Troisdorf stehen gemeinsam vor einer großen Herausforderung.

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Alle Infos rund um Troisdorf, Stadt, Leben und Arbeiten, Wirtschaft und Gesellschaft für Euch auch im Stadtportal unter www.Troisdorf.city (E-Mail: redaktion@troisdorf.city)

Wichtige Telefon-Nummer, Kontaktinformationen zu Liefer- und Abholservices und vieles mehr findet ihr hier: www.Troisdorf.city/Corona

Aktuelle Fallzahlen

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→ Coronavirus: aktuelle Informationen des Gesundheitsministeriums NRW

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25.08.2022: Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 23. September 2022 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert.

→ Alle aktuellen Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse (inkl. Änderungsmodus) auf der Webseite des Gesundheitsministeriums

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30.04.2022: Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 28. Juli 2022 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert.

Hier die Regelungen im Überblick:

Maskenpflicht

In Innenräumen gibt es keine allgemeine Maskenpflicht mehr, das Tragen einer Schutzmaske wird aber weiterhin empfohlen.

Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.

Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.

Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Weitere Informationen

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

→  Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

→  Coronateststrukturverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

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27.04.2022 Coronaschutzverordnung

(Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit gelten seit 3. April 2022 erheblich reduzierte Schutzmaßnamen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 27. Mai 2022.)

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 29. April 2022 (PDF)

Corona-Schutzverordnung: Basismaßnahmen werden verlängert

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai 2022 verlängert. Bestehen bleiben damit weiterhin die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.

Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (z. B. Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen, ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr. 

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der jetzt geänderten Fassung der Coronaschutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Krankenhäuser unterliegen damit den einheitlichen Regelungen für Krankenhäuser, ebenso wie Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs.

In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, kann – wie bisher – für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. 

Über diese verpflichtenden Maßnahmen hinaus empfiehlt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann weiterhin das Tragen einer medizinischen Schutzmaske in Innenräumen: „Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben.“ 

Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 27. Mai 2022.

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03.04.2022 Coronaschutzverordnung

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 (PDF)

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 - Anlage 1 (PDF)

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 - Anlage 2 (PDF)

→  Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 2. April 2022  (PDF) 

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Quelle: Land NRW

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18.03.2022 Coronaschutzverordnung

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 19. März 2022 (PDF)

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom morgigen Samstag an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Minister Laumann erklärt: „Wir alle sehnen ein Ende der Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene Infektion mit: Die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022 verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate.“

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr

Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.

Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.

Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien

Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Quelle: Land.NRW

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03.2022 aktuelle Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis 

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 4. März 2022 (PDF)

→ Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung (PDF)

→ Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung (PDF)

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12.01.2022 aktuelle Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis 

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung erneut angepasst und damit die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie umgesetzt. Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur gelten ab Donnerstag, 13. Januar 2022, weitere zielgerichtete Maßnahmen. Sie sollen das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 7. Februar 2022. Quelle: Rhein-Sieg-Kreis

→ Coronaschutzverordnung (PDF) - gültig ab 13. Januar 2022

Anlage (PDF) zur Coronaschutzverordnung - gültig ab 13. Januar 2022

→ aktuelle Corona-Regeln

 Die aktuellen Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis

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30.11.2021: Corona-Regelungen Stadt Troisdorf ab 1. Dezember 2021: 3G für Besucher*innen von Rathaus und Rathaus-Nebenstellen, 2G+ bei Indoor-Veranstaltungen.

Virus-Verbreitung verlangsamen; Corona-Vorgaben verschärft. 

Die Verwaltung im Rathaus Kölner Straße 176 kann ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung aufgesucht werden. Termine sollen nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten vereinbart werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ohne Terminvereinbarung der Zutritt nicht möglich ist.

Aufgrund der hohen Corona-Zahlen können außerdem ab sofort nur Geimpfte, Genesene oder Getestete das Rathaus und seine Außenstellen aufsuchen. Diese Regelungen hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) in seiner Sitzung am Freitag zum Schutz von Besucher*innen und der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festgelegt. Dies bedeutet, dass der Zugang nur noch vollständig Immunisierten (geimpft, genesen), Personen mit einem Schnelltest (Vorlage Testzertifikat, nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) gestattet ist.

Es wird darum gebeten, nicht dringend notwendige Angelegenheiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Unterlagen sollen nicht persönlich abgegeben, sondern in den Hausbriefkasten am Eingang des Rathauses oder den Nebenstellen eingeworfen werden. Wo eben möglich sollten die Bürger*innen ihre Anliegen möglichst per E-Mail, postalisch oder telefonisch an die Stadtverwaltung richten.

Ein Schnelltest vor dem vereinbarten Termin kann in mehreren Testzentren in der Nähe des Rathauses durchgeführt werden. Die Adressen aller Testzentren in unserer Stadt findet man unter https://www.troisdorf.de/de/rathaus-service/aktuell/corona/schnelltestzentren/ . Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne weiteres getesteten Personen gleichgestellt. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Dabei gelten Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne jeden Nachweis aufgrund ihres Alters als Schülerinnen/Schüler. Ab einem Alter von 16 Jahren ist dagegen eine Bescheinigung der Schule erforderlich. 

Einen Termin für das Bürgerbüro im Rathaus kann man unter dem Link https://termin.troisdorf.de online buchen. Termine für Besuche in anderen Ämtern vereinbart man auf  https://troisdorf.ssl.civitec.de/ssl126/egov/terminanfrage/index.htm. Eine Übersicht über die Ansprechpartnerinnen und -partner in der Troisdorfer Stadtverwaltung findet man auf https://www.troisdorf.de/de/rathaus-service/buergerservice/leistungen-a-z/mitarbeitende-a-z/.

Für Indoor-Veranstaltungen in der Stadthalle, Bürgerhäusern, Mehrzweckhallen und im Kunsthaus gelten ab sofort die 2 G+-Regeln. Alle Besucher müssen geimpft oder genesen sein und zusätzlich einen tagesaktuellen Test vorweisen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden, der Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden alt sein. Besucher*innen müssen einen Lichtbildausweis zum Abgleich bereithalten. Diese Regelung gilt auch für private bzw. geschlossene Veranstaltungen (z.B. Hochzeitsfeier, Weihnachtsfeiern etc.) in den städtischen Objekten. 

Für die Nutzung aller städtischen Sportanlagen gilt die 2G-Regel. Gleiches gilt für Gesang- oder Blasmusikproben. 

In allen städtischen Einrichtungen muss man eine medizinische Maske tragen sowie auf Abstand und Hygiene achten.

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24.11.2021: Es gilt die neue Coronaschutzverordnung

Aktuelle Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211-855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Übersicht der geltenden Regeln (Rhein-Sieg-Kreis)

18.8.2021: Ab Freitag, 20. August 2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW

Damit gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, nämlich den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung entfallen und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen.

Da der Wert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die neuen Regeln ab Freitag einheitlich in ganz NRW.

Geprägt ist die neue Verordnung von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Das sind die wichtigsten Regeln im Überblick:

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor. Beide dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • touristische Busreisen
  • Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen muss für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Übrigens: Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Hier reicht allerdings ein negativer Antigen-Schnelltest.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern (außer am Sitzplatz).

AHA-Regeln

Die AHA-Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske - gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, sowie für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

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Abbildung: land.nrw

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Ab Montag, 26. Juli 2021

Für das Land NRW gilt ab Montag, 26. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1 (7-Tages-Inzidenz über 10 bis 35). Auch wenn der Rhein-Sieg-Kreis selbst aktuell weiter in Inzidenzstufe 0 eingruppiert ist, führt die Höherstufung des Landes NRW zu einer Verschärfung der Regeln. Denn die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes.

Regeln und mehr... (Rhein-Sieg-Kreis)

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Ab 9. Juli bis 5. August 2021 gültig: Neue Corona-Schutzverordnung in NRW

Das Land NRW aktualisiert zum Freitag, 9. Juli 2021, die Corona-Schutzverordnung und zieht dabei eine neue Inzidenzstufe ein, die so genannte Inzidenzstufe 0. Sie gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10 oder weniger vorweisen können, und greift damit auch für den Rhein-Sieg-Kreis.

Mit der neuen Inzidenzstufe 0 werden zahlreiche der bestehenden Regelungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aufgehoben.

Auch die aktuelle Fassung der Verordnung macht dabei einige Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Für das Land NRW selbst gilt ebenfalls die neue Inzidenzstufe 0.

Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, sieht die aktuelle Corona-Schutzverordnung die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe vor. Allerdings erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 grundsätzlich erst dann, wenn der Wert von 10 an acht aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Falls aber ein dynamischer, nicht lokal begrenzter Anstieg vorliegen sollte, kann das NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen über dem Wert von 10 wieder erhöhen und damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Die ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen im Überblick:

Grundsätzlich gilt weiterhin: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen.

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand

Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum wird grundsätzlich nur noch empfohlen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie Personen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, oder Servicekräfte in der Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung entfällt weitgehend. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten, beim praktischen Fahr- und Flugunterricht und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Gastronomie

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Einschränkungen für die Gastronomie inklusive der Kontaktnachverfolgung vollständig, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern oder eine entsprechende bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist. Die Servicekräfte können auf das Tragen der Maske verzichten, wenn sie über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.

Einzelhandel

Die flächenmäßige Beschränkung fällt weg, die Maskenpflicht bleibt.

Außerschulische Bildung

Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden (einfache Rückverfolgbarkeit), darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen.

Kinder-/Jugendarbeit

Bei Ferienfreizeiten gilt eine einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots, bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots, ansonsten gibt es keine Einschränkungen mehr.

Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) ist wahlweise ein Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster erforderlich, im Übrigen gibt es keine Beschränkungen.

Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich.

Der Besuch von Museen usw. ist ohne Einschränkungen möglich (auch ohne Maske).

Musikfestivals etc. sind schon vor dem 27. August 2021 zulässig.

Sport

Die Sportausübung ist weitgehend ohne Beschränkungen möglich. Folgendes gilt es noch zu beachten: Bei der Sportausübung sowie beim Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen kann entweder auf die für die Inzidenzstufe 1 noch geltenden Masken- und Abstandsregelungen sowie Personenbegrenzungen vollständig verzichtet werden oder auf einen negativen Test. Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich. Das Hygienekonzept muss unter anderem eine Begrenzung auf bis zu 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regulären Zuschauerkapazität, sowie Vorgaben zur Maskenpflicht und Ticketpersonalisierung vorsehen.

Freizeit

Es gibt keine Beschränkungen mehr, die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken innen ist erlaubt; ein Hygienekonzept, Kontaktpersonennachverfolgung und ein negativer Test sind aber erforderlich.

Messen/Märkte

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Sitzungen/Tagungen/Kongresse

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Beherbergung/Tourismus

Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, ein Negativtestnachweis ist aber nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 erforderlich.

Private Veranstaltungen und Partys

Für beide gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) gibt es dann keine Beschränkungen, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern weiter beachtet werden.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Beschäftigte, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen bzw. einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben. Alle übrigen Beschränkungen entfallen.

ÖPNV

Hier gilt weiterhin: Fahrgäste im ÖPNV müssen eine medizinische Maske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht ausgenommen, wenn die medizinische Maske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine Alltagsmaske als Ersatz tragen. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nimmt die Corona-Schutzverordnung grundsätzlich von der Maskenpflicht aus.

Was ändert sich darüber hinaus?

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Mit der landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 5. August 2021.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

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25.06.2021 Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel

Die Inzidenz in Troisdorf ist in den letzten Tagen stabil geblieben. 58 Troisdorferinnen und Troisdorfer sind an Corona verstorben.

Die Corona-Schutzverordnung macht verschiedene Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Daher greifen auch im Rhein-Sieg-Kreis seit dem Inkrafttreten der Inzidenzstufe 1 für NRW weitere Öffnungen. Für den Rhein-Sieg-Kreis gelten ab 21. Juni neue Regelungen.

Die Regelungen auf Länderebene bleiben hiervon vorerst unberührt. Somit gilt die Maskenpflicht weiterhin auf den Zuwegungen zu einem Geschäft innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, damit Sie sich und Ihre Mitmenschen bei unvorhersehbaren Ansammlungen schützen.

Bitte achten Sie auf sich und Ihre Gesundheit, um die Pandemielage mit Bedacht und Weitsicht zu bekämpfen!

Übrigens: Für die Einordnung des Landes in die verschiedenen Inzidenzstufen gelten die gleichen Regeln wie für die Einordnung der Kreise und kreisfreien Städte – die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt erst, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Grenzwert liegt, die Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe wiederum erfolgt, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über dem Schwellenwert liegt.

Welche Lockerungen greifen durch die Landes-Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis?

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin; auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt sein.

Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht unverändert eine Testpflicht.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht und Prüfungen sind auch innen ohne Test erlaubt.

Kultur

Für Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen) entfällt die Personenbegrenzung.

Veranstaltungen außen und innen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind außen und innen Veranstaltungen zulässig – Voraussetzung sind ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster; außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Sport

Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich; kontaktfreier Sport ist innen und außen ohne Personenbegrenzung zulässig (die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein).

Freizeit

Für alle Bereiche von Spielbanken entfällt für die Besucherinnen und Besucher die Testpflicht.

Was ändert sich darüber hinaus?

Veranstaltungen

Das Land NRW hatte in der vergangenen Woche die Corona-Schutzverordnung um Regelungen für feierliche Zeugnisvergaben bei Abschlussklassen sowie Abschlussfeste von Vorschulkindern erweitert und hat diese Vorgaben in der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung noch einmal modifiziert:

Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind ausschließlich interne Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Mindestabstand möglich. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken ist mit der aktuellen Anpassung der Verordnung entfallen. Sichergestellt sein muss, dass ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Jahrgangs teilnehmen. Neu ist, dass auch immunisierte Lehrkräfte teilnehmen können. Die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher zu informieren, bleibt.

Bis 31. Juli 2021 sind ohne Einhaltung des Mindestabstands bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung möglich. Mit dabei sein dürfen mit negativem Test jeweils höchstens zwei erwachsene Begleitpersonen pro Kind, Geschwister sowie Erzieherinnen und Erzieher. Geschwisterkinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung zu informieren.

ÖPNV

In der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung sind Kinder von 6 bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von 6 bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht saß“.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse  corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Anforderungen an die Tests
  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung.

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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18.06.2021: Regelung für die Troisdorfer Fußgängerzone: Maskenpflicht noch bis 24. Juni

Seit November 2020 regelt die Stadt Troisdorf die Maskenpflicht in der Fußgängerzone per Allgemeinverfügung. Aufgrund der anhaltend niedrigen Inzidenz hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, die Maskenpflicht nicht zu verlängern. Deshalb läuft die aktuell gültige Fassung der städtischen Verfügung zum vorgesehenen Termin

am Donnerstag, 24. Juni 2021,

aus. Die Regelungen auf Länderebene bleiben hiervon vorerst unberührt. Somit gilt die Maskenpflicht weiterhin auf den Zuwegungen zu einem Geschäft innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, damit man sich und Mitmenschen bei unvorhersehbaren Ansammlungen schützt.

Die Stadt appelliert: Bitte achten Sie auf sich und Ihre Gesundheit und die der anderen, um die Pandemielage mit Bedacht und Weitsicht zu bekämpfen!

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10.06.2021: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel ab Freitag, 11.06.2021

Ab Freitag, 11. Juni, hat das Land NRW die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 1 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt.

Ab Freitag, 11. Juni 2021, gilt für das Land NRW die niedrigste Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.

Die Corona-Schutzverordnung macht verschiedene Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Daher greifen auch im Rhein-Sieg-Kreis mit dem Inkrafttreten der Inzidenzstufe 1 für NRW ab Freitag weitere Öffnungen. Für den Rhein-Sieg-Kreis selbst gelten bereits seit 4. Juni 2021 die „U35-Regelungen“.

Übrigens: Für die Einordnung des Landes in die verschiedenen Inzidenzstufen gelten die gleichen Regeln wie für die Einordnung der Kreise und kreisfreien Städte – die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt erst, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Grenzwert liegt, die Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe wiederum erfolgt, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über dem Schwellenwert liegt.

Welche Lockerungen greifen ab Freitag durch die Landes-Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis?

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin; auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt sein.

Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht unverändert eine Testpflicht.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht und Prüfungen sind auch innen ohne Test erlaubt.

Kultur

Für Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen) entfällt die Personenbegrenzung.

Veranstaltungen außen und innen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind außen und innen Veranstaltungen zulässig – Voraussetzung sind ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster; außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Sport

Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich; kontaktfreier Sport ist innen und außen ohne Personenbegrenzung zulässig (die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein).

Freizeit

Für alle Bereiche von Spielbanken entfällt für die Besucherinnen und Besucher die Testpflicht.

Was ändert sich darüber hinaus?

Veranstaltungen

Das Land NRW hatte in der vergangenen Woche die Corona-Schutzverordnung um Regelungen für feierliche Zeugnisvergaben bei Abschlussklassen sowie Abschlussfeste von Vorschulkindern erweitert und hat diese Vorgaben in der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung noch einmal modifiziert:

Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind ausschließlich interne Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Mindestabstand möglich. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken ist mit der aktuellen Anpassung der Verordnung entfallen. Sichergestellt sein muss, dass ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Jahrgangs teilnehmen. Neu ist, dass auch immunisierte Lehrkräfte teilnehmen können. Die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher zu informieren, bleibt.

Bis 31. Juli 2021 sind ohne Einhaltung des Mindestabstands bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung möglich. Mit dabei sein dürfen mit negativem Test jeweils höchstens zwei erwachsene Begleitpersonen pro Kind, Geschwister sowie Erzieherinnen und Erzieher. Geschwisterkinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung zu informieren.

ÖPNV

In der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung sind Kinder von 6 bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von 6 bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht saß“.

Weitere Informationen unter  www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter  www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse  corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Anforderungen an die Tests
  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona.

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung.

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie als pdf Datei unten. Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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8.6.2021: Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 1 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt.

Inzidenz am 7.6.21 in Troisdorf bei 34, im Kreis bei 34. Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel.

Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis - seit 4.6.21 greifen weitere Öffnungsschritte. 

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Auch die Inzidenzstufe 1 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert. 

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. 

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.

Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte. 

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg, das bedeutet, dass unabhängig von der Größe des Geschäftes eine Person pro 10 qm zulässig ist. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits seit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich. 

Gastronomie
Hier gelten zunächst die Regelungen der Inzidenzstufe 2 weiter: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum, einen Test erfordern.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (seit 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2) wäre die Nutzung der Innengastronomie ohne Test möglich.

Außerschulische Bildung
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (seit 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Bei negativem Testergebnis ist außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Kinder-/Jugendarbeit
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt.

Kultur
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie  z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Museen usw. können bereits seit der Inzidenzstufe 2 ohne Terminvergabe öffnen.

Sport
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen und Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test ist außen bereits seit der Inzidenzstufe 2 möglich.
Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (seit 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre der Innensport ohne vorherigen Test möglich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Außen sind über 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität). 

Freizeit
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze gilt bereits seit der Inzidenzstufe 2: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 greift (seit 3. Juni 2021 der Fall), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Messen/Märkte
Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus
Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen. 

Private Veranstaltungen (ohne Partys)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Tests und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Partys
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Abgrenzung von privaten Veranstaltungen und Partys
Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Die strengeren Regeln für Partys gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, z.B. weil getanzt wird.

ÖPNV
Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:
Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen
Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe: Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona.

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie hier:

Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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Meldungen / News:

31.05.2021: Aktuelle Regelungen für die Gastronomie (mit Ergänzung bzgl Innengastronomie vom 1.6.2021 und bzgl Außengastronomie vom 2.6.2021)

Einführung von Inzidenzstufen in der CoronaSchVO

Grundsätzlich dürfen seit dem 15. Mai Restaurants, Cafés und Kneipen ihre Außengastronomie im Rhein-Sieg-Kreis öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ getestete Personen.

Am 28.05.2021 ist die neue CoronaSchVO in Kraft getreten, die unter anderem durch die Einführung von drei Inzidenzstufen weitere Öffnungsperspekiven für die Gastronomie darstellt. Die Stadt Troisdorf möchte auf Grundlage der neuen CoronaSchVO allen Bürger*innen einen aktuellen Stand und einen Ausblick auf die Regelungen für die Gastronomie ermöglichen.

Die neuen Inzidenzstufen

Die neue Coronaschutzverordnung NRW beinhaltet jetzt drei Inzidenzstufen, auf die sich die unterschiedlichen Schutzmaßnahmen beziehen:

  1. Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
  2. Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt.
  3. Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt.

Für die Vorgaben und Regelungen in Troisdorf gilt die 7-Tage-Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises, die amtlich durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt wird.

Regelungen der Inzidenzstufe 2 ab Mittwoch, 02.06.2021:

Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 31.05.2021 die Voraussetzungen für die Inzidenzstufe 2 der neuen CoronaSchVO erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 und bis 35,1 zum Zuge kommt. Eine amtliche Feststellung vom Land NRW liegt vor, sodass ab dem 02.06.2021 folgende Regelungen in der Innengastronomie greifen:

  • Die Vorlage eines negativen Tests* ist erforderlich und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes ist erforderlich.
  • Eine Rückverfolgbarkeit der Gäste muss erfasst werden.
  • Alle Mindestabstände (1,50 Meter) müssen eingehalten und dürfen nur an den jeweiligen Tischen unterschritten werden.

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Ergänzung hierzu (Innengastronomie) vom 1.6.2021

Nach § 19 (Gastronomie) ist u.a. bei den genannten Inzidenzstufen der Mindestabstand immer zwischen den Tischen zu wahren. Bei der Unterschreitung des Mindestabstandes an einem Tisch wären die Regelungen des § 4 CoronaSchVO NRW maßgeblich:
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

  1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
  2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

Somit dürfen ab dem 02.06.2021, bis zu zehn negativ getestete Personen unabhängig der Anzahl der Hausstände an einem Tisch Platz nehmen. Immunisierte Personen können zusätzlich hinzu kommen. Ob es sich hier um eine oder 25 zusätzliche Person(en) handelt spielt keine Rolle. Gleiches gilt für die Genesenen bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.

Die Tische könnten unter Beachtung des vorgesehenen Bestuhlungsplans und der Mindestabstände entsprechend zusammgeschoben werden.

Für die Außengastronomie zählen weiterhin die o.g. Regelungen, mit der Ausnahme, dass die Testpflicht entfällt.

Ergänzung hierzu (Außenastronomie) vom 2.6.2021

Seit heute darf die Innengastronomie öffnen. Die allgemeine Testpflicht der Außengastronomie entfällt. Sofern sich allerdings die Bürger*innen auf die Zusammenkunft von zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten berufen, muss wiederum auch für die Außengastronomie ein Testnachweis vorgelegt werden. Stammen die Personen aus drei Haushalten (ohne Personenbegrenzung) benötigen Sie keinen Test für die Außengastronomie. In der Innengastronomie besteht die allgemeine Testpflicht solange, bis die Inzidenzstufe 1 in ganz NRW erreicht wurde.

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Ausblick auf die Regelungen der Inzidenzstufe 1 (frühestens ab 04.06.2021):

Die 7-Tages-Inzidenz muss laut aktueller Fassung der CoronaSchVO NRW an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb des Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises bis einschließlich Mittwoch stabil unterhalb der Grenze von 35,1, greifen beispielsweise frühestens ab Freitag (04.06.2021) weitere Öffnungsschritte der Inzidenzstufe 1. Eine nachhaltige Änderung für die Innengastronomie (hier: Wegfall der Testpflicht) erfolgt jedoch nur unter dem Aspekt, dass für das Land NRW ebenfalls die Inzidenzstufe 1 gelten muss.

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In Vorausschau, HINWEIS bzgl. Inzidenzstufe 1: (5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

  1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
  2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

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*Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen gleichstellt.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Hygiene- und Abstandsregelungen für die Gastronomie Stand 1.6.21.:

Land NRW: Coronaschutzverordnung ab dem 28. Mai (PDF)

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31.05.2021: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel

Inzidenzstufe 2 im Rhein-Sieg-Kreis - ab Mittwoch greifen weitere Öffnungsschritte
Der Rhein-Sieg-Kreis hat heute (31. Mai 2021) die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 2 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 35 zum Zuge kommt (unter 50 bis 35,1). Dies hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt. Damit greifen ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.

Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 26. Mai 2021 (Mittwoch) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 2 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes. 

Parallel läuft die „Zählung“ für die Inzidenzstufe 1, also die „U35-Regelungen“. Am 28. Mai 2021 (Freitag) lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis erstmals unter der Marke von 35,1. Setzt sich dieser Trend fort, wären am Mittwoch, 2. Juni 2021, die nötigen fünf Werktage erfüllt, so dass ab Freitag, 4. Juni 2021, die weitergehenden Öffnungen greifen könnten.

Welche Lockerungen greifen ab Mittwoch im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 2 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten zulässig. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm für die ersten 800 qm, darüber hinaus ist eine Person pro angefangene 20 qm zulässig. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

Gastronomie          

Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden - für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Außerschulische Bildung

Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich; findet er in geschlossenen Räumen statt, ist ein Test erforderlich.

Mit der Inzidenzstufe 2 ist bei negativem Testergebnis außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.
 
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

Kinder-/Jugendarbeit      

Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

Kultur

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.

Sport

Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Test sowie Kontaktverfolgung erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test.
 
Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) mit negativem Test ohne Personenbegrenzung möglich (allerdings kein hochintensives Ausdauertraining). Kontaktsport ist innen mit Kontaktverfolgung und negativem Test für bis zu 12 Personen erlaubt.
 
Außen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. Innen sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Freizeit         

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind – wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3) - mit negativen Tests möglich.

Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) mit Test war bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Messen/Märkte    

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus          

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen erfolgt unter infektiologischen Gesichtspunkten. Die strengeren Regeln gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann. Eine Party, bei der getanzt und die Abstände zwischen den Gästen kaum eingehalten werden und ein erhöhter Aerosolausstoß vorliegt, ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn der Anlass der Party eine Hochzeit oder ein Geburtstag ist.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona.

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Die Landesregierung hat die Stadtverwaltung kurzfristig darüber informiert, dass schon ab Freitag, 28. Mai 2021, weitreichende Lockerungen in der Außengastronomie, im Einzelhandel und anderen Einrichtungen ermöglicht werden. Für die Regelungen in Troisdorf gilt die Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises.

Die drei Stufen der Lockerungen beziehen sich jetzt auf folgende Zahlen der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner: Die Inzidenzstufe 1 besteht, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 ist, die Inzidenzstufe 2 bei einer Inzidenz von 35 bis 50 und die Stufe 3 bei Inzidenzen von mehr als 50.

Die 7-Tages-Inzidenz muss laut aktueller Fassung der Corona-Schutzverordnung an fünf aufeinanderliegenden Werktagen unterhalb des Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz bis einschließlich Montag unterhalb der Grenze von 50,1, greifen beispielsweise ab Mittwoch kommender Woche (02.06.2021) weitere Öffnungsschritte der Inzidenzstufe 2.

Sollte die 7-Tages-Inzidenz in den nächsten Tagen höchstens 35 betragen, beginnt die „Zählung“ neu: Auch hier sind dann wieder fünf aufeinanderfolgende Werktage (unter der Marke von 35,1) nötig, damit ab dem übernächsten Tag die „U35-Regelungen“ (= Inzidenzstufe 1) gelten. Sobald der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, zählt die höhere Inzidenzstufe.

Einzelhandel und Friseure:

Ab diesen Freitag fällt das sogenannte Click & Meet im Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Angebote von sogenannten körpernahen Dienst- und Handwerksleistungen, also Friseure, Kosmetik, Fußpflege und ähnliche, können mit Negativtestnachweis in Anspruch genommen werden.

Da die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis stabil unter 100 liegt, dürfen grundsätzlich Restaurants, Cafés und Kneipen wieder ihre Außengastronomie in Troisdorf öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie als pdf Datei unten. Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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Meldungen / News:

18.05.2021: Info: Außengastronomie bedingt geöffnet, weiterhin Maskenpflicht in der City

Viele Öffnungsschritte ab 15. Mai sind an bestätigte, negative Schnelltests geknüpft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die bisherigen Maßnahmen wirken, die 7-Tage-Inzidenz in Troisdorf liegt am 19.5. bei 73.

Schnell- und Selbsttests

Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. 

Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend. Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testungen zugelassen sind (z.B. Bürgertestzentren oder Arztpraxen). Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden negativ Getesteten gleichgestellt.

  • Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 m zu wahren.
  • Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei Treffen mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Wichtig: Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht gezählt. 
  • Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen.
  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden (1 Kunde/je 10 qm Verkaufsfläche; über 800 qm Verkaufsfläche: 80 Kunden zzgl. 1 Kunde je 20 qm über die 800 qm hinausgehende Verkaufsfläche); es besteht Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ebenfalls eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden erforderlich (1 Kunde/je 20 qm Verkaufsfläche; außerdem ist ein Einkauf nur mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest möglich.
  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot - soweit umsetzbar-, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich. Ausnahme: Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch die Kundin oder den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.
  • Außengastronomie ist mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest für Gäste und Bedienung zulässig; ein Sitzplatz muss zugewiesen werden. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig. 
  • Kontaktloser Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Personen zulässig.
  • Kontaktsport im Freien ist in Gruppen von 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig; darüber hinaus gelten bei Kontaktsport im Freien die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer zu Sportanlagen unter freiem Himmel sind mit negativem Testergebnis wieder zugelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, maximal aber 500 Personen, erlaubt sind. Ein Sitzplatz ist Voraussetzung. 
  • Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, die Liegewiese darf nicht genutzt werden. Voraussetzung für die Besucherinnen und Besucher ist ein bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest.
  • Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Die Troisdorfer Museen und Galerien bleiben bis auf weiteres geschlossen.
  • Konzerte sind unter freiem Himmel mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem Schnell- und Selbsttest zulässig. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste und Festivals sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.
  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen sind mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe sind für Gäste mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest geöffnet, allerdings nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität.
  • Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.
  • Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb. Zum weiteren Verfahren in Schulen und Kitas werden in der nächsten Woche Regelungen aus dem Schul- sowie dem Kinder- und Jugendministerium erwartet.
  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.

Weitere Infos auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises: https://www.rhein-sieg-kreis.de/verwaltung-politik/aktuelle-themen/corona-regeln-ab-15.05..php .

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17.05.2021: Das städtische Ordnungsamt informiert: In Quarantäne richtig verhalten!

Das städtische Ordnungsamt informiert immer wieder über das Verhalten in der Corona-Quarantäne und zu möglichen Konsequenzen bei Verstößen. Die „Arbeitsgruppe Corona“ der Stadt Troisdorf stellt auf Anordnung des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises arbeitstäglich die ausführlichen Quarantäne-Ordnungsverfügungen an COVID-19-erkrankte Bürgerinnen und Bürger und deren Kontaktpersonen zu. Weil es immer wieder zu Nachfragen und Verstößen kommt, weist das Ordnungsamt auf die elementaren Regelungen für die Quarantäne im Sinne der Corona-Test- und Quarantäneverordnung hin sowie auf mögliche Folgen bei Nichteinhaltung:

  • Bei Bekanntwerden einer Infektion muss eine unverzügliche häusliche Isolation in der eigenen Wohnanschrift erfolgen.
  • Positive Selbsttests oder PoC-Antigen-Schnelltests müssen mittels Laborbefund (PCR-Test) bestätigt werden.
  • Die Quarantäne endet frühestens nach 14 Tagen. Die erkrankte Person ist verpflichtet, am letzten Tag der Quarantäne einen negativen Testnachweis vorzulegen.

Das Infektionsschutzgesetz räumt der Behörde bei der Ahndung eines Quarantäneverstoßes einen Ermessensspielraum ein. Wer vorsätzlich einen Krankheitserreger verbreitet, kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro sanktioniert werden. Je nach Schwere des Einzelfalls kann darüber hinaus eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren erfolgen.

Die Stadt bittet um genaue Beachtung der Quarantäne-Regelungen, damit die Infektionszahlen in Troisdorf und der Region weiter sinken.

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14.05.2021: Geänderte Coronaschutzverordnung NRW ab 15. Mai: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel

Die änderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab Samstag, 15.05.2021. Ein Merkblatt der Stadt für die Außengastronomie als pdf hier.

Land NRW:

Coronaschutzverordnung ab dem 15. Mai (PDF)

Coronaschutzverordnung ab dem 15. Mai, Änderungen markiert (PDF)

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Stadt Troisdorf - aus dem o.g. Merkblatt für die Außengastronomie - Veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab 15.05.2021

Grundsätzlich dürfen ab dem 15. Mai Restaurants, Cafés und Kneipen wieder ihre Außengastronomie im Rhein-Sieg-Kreis öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

  • Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument vorweisen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
  • Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monat verfällt jedoch ihr Status als Genesener, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein neg. Schnelltestergebnis oder eine Impfung
  • Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.
  • Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden, außerdem ist ein amtl. Ausweisdokument mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.

  1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 2 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitz- oder Stehplatzpflicht).
  3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
  4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels (mindestens) einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
  5. Tische sind so anzuordnen, dass
    • a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
    • b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
  6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundinnen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen.
  7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toiletten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
  10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
  11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  12. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen, ansonsten sind Einmaltextilien zu verwenden.
  13. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
  14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/ -desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  15. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,

Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de,
die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

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Die Landesregierung hat die Stadtverwaltung kurzfristig darüber informiert, dass schon ab kommenden Samstag, 15. Mai , weitreichende Lockerungen in der Außengastronomie, im Einzelhandel und anderen Einrichtungen ermöglicht werden sollen.

Da die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis stabil unter 100 liegt, dürfen grundsätzlich ab dem Samstag Restaurants, Cafés und Kneipen wieder ihre Außengastronomie in Troisdorf öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt für die Außengastronomie finden Sie als pdf Datei unten. Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter  www.land.nrw/corona.

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12.05.2021: Bundesnotbremse im Rhein-Sieg-Kreis aufgehoben: Inzidenz im Kreis unter 100

Die 7-Tages-Inzidenz ist im Rhein-Sieg-Kreis seit 6. Mai unter 100. Das ist maßgeblich für die Corona-Regelungen in unserer Stadt. Indessen liegt die Inzidenz in Troisdorf am 11.5. bei 101.

Der Rhein-Sieg-Kreis teilt am 12. Mai 2021 mit: Seit dem 6. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung in der ab dem 10.05.2021 geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden:

Private Treffen
  • Private Treffen sind zulässig mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Wichtig: Sofern ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen privat zusammenkommen, gilt keine Personenbeschränkung

Ausgangssperre
  • Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.
Einkaufen
  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung („click and meet“) möglich; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen
  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleis-tungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforde-rungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
Gastronomie
  • Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig
Sport, Freizeit, Kultur
  • Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („click and meet“) zulässig.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-) Einrichtungen sowie Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.
Tourismus
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.
Schulen
  • Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.
Kitas
  • Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.
ÖPNV
  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0.00 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0.00 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden. Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.

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28.04.2021: Der Rhein-Sieg-Kreis informiert: Termine für chronisch erkrankte Personen der Priorität 2 auch über die Buchungsportale der KV

Chronisch erkrankte Personen der Priorität 2 können ab Freitag, 30. April 2021, über die Buchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung Termine für eine Immunisierung in den Impfzentren vereinbaren. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) jetzt mitgeteilt.

Termine können ausschließlich über die Buchungssysteme der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vereinbart werden - entweder auf der Website der KV unter  www.116117.de oder telefonisch unter der zentralen Rufnummer 0800 116 117 01.

Chronisch erkrankte Personen der Priorität 2 können bereits seit Anfang April durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte geimpft werden. Aufgrund der in den Praxen aber begrenzten Impfkontingente hat das MAGS nun entschieden, diese für einen Übergangszeitraum zu unterstützen. Zu diesem Zweck werden die Buchungsportale der KV erweitert.

Erste Anlaufstelle soll aber grundsätzlich die eigene Hausarztpraxis bleiben. Die Zielgruppe sei bei ihren Ärztinnen und Ärzten am besten aufgehoben, heißt es seitens des MAGS.

Wer aber an einer chronischen Erkrankung der Priorität 2 leidet und nicht durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt – z.B. in der eigenen Hausarztpraxis - geimpft werden kann, kann durch die Neuregelung über die oben genannten Buchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigung einen Termin vereinbaren. Wie viele Termine angeboten werden können, hängt von der Bereitstellung des Impfstoffes seitens des Landes ab.

Mit der Freischaltung der Buchungsportale für chronisch erkrankte Personen am kommenden Freitag sind nach Information des MAGS keine Partnerbuchungen mehr möglich.

Benötigte Unterlagen

Chronisch erkrankte Personen der Priorität 2, die im Impfzentrum geimpft werden möchten, müssen zum über die KV vereinbaren Impftermin eine formlose Bescheinigung ihrer Ärztin oder ihres Arztes mitbringen. Aus dieser muss sich die Zugehörigkeit zur impfberechtigen Personengruppe nach der Coronavirus-Impfverordnung ergeben, eine konkrete Diagnose muss in der Bescheinigung nicht genannt werden. Alle übrigen Unterlagen, die zur Impfung mitgebracht werden müssen (Einverständniserklärung, Aufklärungs- und Anamnesebogen), werden im Anschluss an die Terminbuchung automatisiert durch die KV verschickt.

Bestehende Impftermine für Vorerkrankte im Impfzentrum bleiben bestehen

Wichtig: Termine, die chronisch erkrankte Personen bereits über das Terminvergabesystem des Rhein-Sieg-Kreis im Impfzentrum gebucht haben, bleiben bestehen. Wer auf diesem Weg bereits einen Termin vereinbart hat, muss nicht noch zusätzlich die KV kontaktieren.

Personen mit Vorerkrankungen der Priorität 2

Zur Priorität 2 gehören

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen
  • Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40).

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25.04.2021: Bundes-Notbremse - Inzidenz in Troisdorf am 25.4. bei 172 Corona-Regeln ab 24.4.21

Ab Samstag, 24. April 2021, gelten bundesweit festgelegte Corona-Regelungen. Hier eine Übersicht. Mehr Infos auf https://www.rhein-sieg-kreis.de/verwaltung-politik/aktuelle-themen/corona-notbremse.php . Maßgeblich für die Notbremse ist die Inzidenzzahl des Kreises. Die Inzidenz in Troisdorf liegt am 25.4. bei 172.

23.04.2021: Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html

20.04.2021: 6 Schnelltestzentren in Troisdorf: Corona bremsen - Testtermin machen!

Derzeit stehen in Troisdorf sechs zugelassene Testzentren zur Verfügung, in denen sich Bürgerinnen und Bürger kostenfrei 1x pro Woche zu einem Schnelltest anmelden können:

Die Termine zur Schnelltestung können auf den vorgenannten Internetseiten online vereinbart werden. Personen mit Termin sollen bitte maximal 5 Minuten vor dem Termin am Schnelltestzentrum sein, um keine Warteschlange entstehen zu lassen. Weitere Schnelltest-Möglichkeiten im Kreisgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests .

19.04.2021: Bitte um negativen Schnelltest: Mit Test und Termin zum Rathaus-Besuch

Aufgrund der hohen Corona-Zahlen und nach den von Bund und Land NRW gefassten Beschlüssen kann man bis voraussichtlich 2. Mai 2021 das Rathaus und seine Außenstellen nur mit Termin aufsuchen. Außerdem bittet die Stadtverwaltung darum, zum eigenen Schutz und den ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest mitzubringen.

Einen Termin für das Bürgerbüro (unter anderem für Ausweis- und Meldeangelegenheiten zuständig) im Rathaus kann man ab Montag, 19. April 2021, unter dem Link  https://termin.troisdorf.de  online buchen.
Termine für die übrigen Ämter vereinbart man umter  https://www.troisdorf.de/termine sowie telefonisch oder per Mail. Eine Übersicht über die Ansprechpartnerinnen und -partner in der Troisdorfer Stadtverwaltung zu verschiedenen Anliegen findet man ebenfalls  hier auf der Seite.
In allen städtischen Einrichtungen muss man auf FFP 2 Maske, Abstand und Hygiene achten. Die Stadtbibliothek kann man nur mit click & collect an beiden Standorten nutzen. Die Museen und Touristen-Info auf Burg Wissem bleiben weiterhin geschlossen.

14.04.2021: Corona-Notbremse in Troisdorf bis 2. Mai: Sporthallen und Museen weiterhin geschlossen

Bis mindestens Sonntag, 2. Mai 2021, gelten die bisherigen Corona-Regelungen in unserer Stadt, weiterhin bleiben die Museen und die Tourist-Information auf Burg Wissem sowie die Sporthallen in Troisdorf geschlossen. Sporthallen dürfen nur für Prüfungsvorbereitungen oder für Prüfungen, zum Beispiel im Rahmen des Abiturs genutzt werden. Schul- und Vereinssport darf nicht in den Hallen durchgeführt werden.

Eine Öffnung vor dem 2. Mai ist nur dann möglich, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Mit diesen beiden Beschlüssen hatte die Stadt Troisdorf die in allen anderen Lebensbereichen geltende Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises verschärft. Diese Allgemeinverfügung wiederum stellt eine Anwendung der „Notbremse“-Regelung dar, die die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vorsieht.

Offen bleiben die Sportplätze an der frischen Luft. Sie sollen nur dann geschlossen werden, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinander folgenden Tagen bei mehr als 300 liegen wird. Laut der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises gibt es für das Training auf den Sportplätzen allerdings Einschränkungen: Die zulässige Gruppengröße liegt bei höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Ältere Sportler ab 15 Jahren dürfen zu maximal fünf Personen (maximal aus zwei Haushalten) trainieren und dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten. Personen aus einem Hausstand und ein weiterer Sportler oder eine weitere Sportlerin im Alter ab 15 Jahren können zusammen trainieren und dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten, den die Corona-Schutzverordnung des Landes vorsieht.
Die Stadtbibliothek der Stadt Troisdorf kann an beiden Standorten mit „Click & Collect“ genutzt werden. Zur Auswahl der Medien können die digitalen Angebote der Bibliothek genutzt werden. Weitere Informationen gibt das Bibliotheksteam per Telefon 02241/900-9160 (Innenstadt) und 02241/962345-0 (Sieglar).

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31.03.2021: Corona-Notbremse in Troisdorf: Sporthallen und Museen geschlossen

Von Donnerstag, 1. April 2021, bis mindestens Sonntag, 18. April 2021, sind die Museen und die Sporthallen in Troisdorf geschlossen. Sporthallen dürfen nur für Prüfungsvorbereitungen oder für Prüfungen, zum Beispiel im Rahmen des Abiturs genutzt werden. Schul- und Vereinssport darf nicht in den Hallen durchgeführt werden. Eine Öffnung vor dem 18. April ist nur dann möglich, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt.

Mit diesen beiden Beschlüssen verschärft die Stadt Troisdorf die in allen anderen Lebensbereichen geltende Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises. Diese Allgemeinverfügung wiederum stellt eine Anwendung der „Notbremse“-Regelung dar, welche die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vorsieht.

Offen bleiben demnach die Sportplätze an der frischen Luft. Sie sollen nur dann geschlossen werden, wenn die Inzidenz in Troisdorf an drei aufeinander folgenden Tagen bei mehr als 300 liegen sollte.

Laut der Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises gibt es für das Training auf den Sportplätzen allerdings Einschränkungen: Die zulässige Gruppengröße liegt bei höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren, zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Ältere Sportler ab 15 Jahren dürfen ab Donnerstag, 1. April, bis Montag, 5. April, zu maximal fünf Personen (maximal aus zwei Haushalten) trainieren und dabei den Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten. Ab Dienstag, 6. April, dürfen maximal Personen aus einem Hausstand und ein weiterer Sportler ab 15 Jahren zusammen trainieren und dabei den Mindest-Abstand von 1,5 Metern unterschreiten, den die Corona-Schutzverordnung des Landes vorsieht.

Die Stadtbibliothek der Stadt Troisdorf kann an beiden Standorten mit „Click & Collect“ genutzt werden. Zur Auswahl der Medien können die digitalen Angebote der Bibliothek genutzt werden. Weitere Informationen gibt das Bibliotheksteam per Telefon 02241/900-9160 (Innenstadt) und 02241/962345-0 (Sieglar).
Ebenfalls zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr trägt die Schließung des Rathauses am Donnerstag, 1. April, bei.

31.03.2021: Wegen hoher Infektionszahlen und Notbremse: Rathaus am Gründonnerstag geschlossen

Wegen der anhaltend hohen Corona-Zahlen und Inzidenz in unserer Stadt und der Einsetzung der „Notbremse“ durch den Rhein-Sieg-Kreis für stärkere Kontaktbeschränkungen, bleibt das Rathaus am Gründonnerstag, 1. April 2021, ganztägig geschlossen. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis und Beachtung der aktuellen Corona-Regelungen.

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30.03.2021 Rhein-Sieg-Kreis: Der Rhein-Sieg-Kreis meldet:

Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

  • Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
  • Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
  • Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

Weitere Informationen, sowie die den rechtlichen Rahmen dafür schaffende Allgemeinverfügung, plant der Rhein-Sieg-Kreis morgen (31.3.2021) zu veröffentlichen.

„Click & Meet“  ("Terminabsprache", Beachtung der Hygienebestimmungen etc.) bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen.

Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Teststruktur. „Mit aktuell 151 Bürger-Teststellen sind wir im Rhein-Sieg-Kreis gut aufgestellt“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.

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22.03.2021: Seit heute sind in Troisdorf an zwei Standorten Corona-Schnelltests möglich.

Bürgerinnen und Bürger können sich jetzt auch im „Bürger-Antigen-Schnelltestzentrum“ an der Mülheimer Straße 17-21 (zwischen Aral Tankstelle und Kunsthaus) in Troisdorf kostenfrei testen lassen. Kostenfreie Testungen sind ferner im Testzentrum an der Frankfurter Str. 14-16 (www.covid-testzentrum.de/troisdorf) möglich.

Die Troisdorfer Stadtverwaltung konnte als zweiten Anbieter im Stadtgebiet den Spezialisten Eurofins gewinnen. In Kooperation mit dem CBT – Centrum für Blutgerinnungsstörungen und Transfusionsmedizin wurde die vorhandene PCR-Test-Abnahmestelle mit zusätzlichen Kapazitäten erweitert um PoC Antigen-Schnelltests durchzuführen. Termine werden vorab über die Internetseite www.buerger-schnelltest.de vereinbart und per SMS bestätigt. Vor Ort wird ein QR-Code gescannt und der Abstrich durchgeführt. Das Ergebnis erhalten die Getesteten innerhalb von 15 bis 30 Minuten per SMS. Ferner einen Link für einen individuellen ärztlichen Befund als Nachweis gegenüber Arbeitgebern und Behörden. Bei einem positiven PoC-Schnelltest Ergebnis kann in der Test-Abnahmestelle auch ein PCR-Test durchgeführt werden.

Eine Übersicht der aktuellen Schnelltestzentren gibt es auf der Homepage der Stadt Troisdorf: https://www.troisdorf.de/web/de/stadt_rathaus/Aktuelles/corona/index.htm

Antigen-Schnelltests sind für jeden Bürger mit deutschem Wohnsitz einmal pro Woche in anerkannten Testzentren kostenfrei. Das Ergebnis des Antigen-Schnelltests liegt in der Regel innerhalb von 15-20 Minuten vor.

10.03.2021: Kostenlose Schnelltests mit Termin

Mit einer Allgemeinverfügung hat das Land NRW am 7. März 2021 festgelegt, dass alle Corona-Teststellen, die bereits PoC-Antigen-Tests angeboten haben, ab sofort kostenlose Schnelltests durchführen können. Diese Regelung ist bis zum 15. März 2021 befristet.

Auf der Seite https://www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests findet ihr eine fortlaufend aktualisierte Übersicht der Teststellen, die dem Rhein-Sieg-Kreis bisher bekannt sind.

09.03.2021: Neue Corona-Regelungen bis 28. März: Handel kann unter Auflagen öffnen

Das Land NRW hat den Bund-Länder-Beschluss vom 4. März 2021 in die Landesverordnung umgesetzt. Sie gilt ab Montag, 8. März, bis zunächst zum 28. März 2021. Die Verordnung soll jedoch im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März, je nach Inzidenzzahl, angepasst werden.

Die Landesregierung hat sich mit der Verordnung dazu entschieden, dass sich die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte grundsätzlich an der landesweiten NRW-Inzidenz orientieren. Somit ist aktuell der 3. Öffnungsschritt mit den Inzidenzwerten 50-100 auch für Troisdorf maßgeblich.

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen jetzt auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht

  • Die Allgemeinverfügung, die für den Troisdorfer Innenstadtbereich eine Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) vorsieht, wird bis 28. März 2021 verlängert. Es bleibt beim Zeitrahmen von 8 bis 20 Uhr.

Einzelhandel

  • Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 10 Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro 20 Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
  • Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Dienstleistungen

  • Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Ganz neu ist die Regelung, dass bis zum 1. April auch Selbsttests zulässig sind, die Kunden vor Ort durchführen können und während der Behandlung aufbewahren müssen.

Sportanlagen

  • Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine, zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
  • Die Stadt hat die Troisdorfer Sportvereine über die neuen Regelungen informiert. Zwischen verschiedenen festen Sportgruppen und anderen Einzelpersonen muss 5 Meter Abstand gehalten werden. Zuschauer sind nicht erlaubt. Gemeinschaftsräume, Umkleiden und Duschen von Sportanlagen dürfen nicht genutzt werden. Die Kleinspielfelder bleiben für die Öffentlichkeit geschlossen.

Museen und Bibliothek

  • Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem in geschlossenen Räumen in Museen und Austellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen.
  • Als Grundregel gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken wie FFP2 zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
  • Der Besuch der Troisdorfer Museen und der Tourist-Information auf Burg Wissem ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Stadtbibliothek Kölner Str. 2 bleibt wegen des bevorstehenden Umzugs geschlossen. Die Bibliothek in Sieglar, Schulzentrum, ist geöffnet; der Aufenthalt mit FFP 2 Maske soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

Weitere Informationen mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 8. März 2021 auf www.troisdorf.de unter Informationen zum Corona Virus. Die „Arbeitsgruppe Corona“ der Stadt Troisdorf steht bei Fragen von Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr, Freitag von 9 bis 15 Uhr und Samstag und Sonntag jeweils von 13 bis 15 Uhr, außer an Feiertagen, unter Tel.: 02241/900-900, per E-Mail: Corona@Troisdorf.de zur Verfügung. Bitte geben Sie bei einer Kontaktaufnahme per Mail Ihre Rufnummer an, sodass Rückfragen schneller geklärt werden können.

05.03.2021: Corona-Update für die Stadt Troisdorf am 5.3.2021

 (Vortag in Klammern)

  • lokale 7-Tage Inzidenz: 59,
  • aktuelle Fälle: 56 (62),
  • bestätigte Fälle insgesamt: 2203 (2196) und
  • Todesfälle seit März 2020: 40 (40).

Die geplanten Öffnungsschritte nach der Bund-Länder-Konferenz am 3.3.21.

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(Tabelle: veröffentlicht durch die Bundesregierung)

24.02.2021: Täglich 8-20 Uhr in der Troisdorfer Fußgängerzone: Erneut Maskenpflicht bis 7. März

Die SARS-CoV-2-Pandemie erfordert aufgrund der landes- und bundesweit immer noch erhöhten Infektionszahlen besondere Anstrengungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Gleichzeitig erfordert die aktuelle Lage wegen der Verbreitung einer infektiöseren Mutationsform des Coronavirus nochmals gesteigerte Bemühungen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes. Sicherheit geht vor!

Die Stadt Troisdorf verzeichnet seit der letzten Woche wieder einen Anstieg der Infektionszahlen. Daher wird die Maskentragepflicht in ausgewiesenen Bereichen erneut festgelegt. Sie gilt erneut ab Mittwoch, 24. Februar 2021, für den Bereich der Troisdorfer Fußgängerzone. Erläuterungen dazu findet ihr hier .

Die Maskenpflicht gilt täglich von 8 bis 20 Uhr bis vorerst einschließlich 7. März 2021.

Es gibt wenige Ausnahmen für die Maskenpflicht:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit.
  • Personen, die durch ärztliches Attest, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  • Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
  • Radfahren ist ohne Maske möglich; hier gilt: Miteinander mit Rücksicht!

Die Maskenpflicht betrifft die Innenstadtbereiche Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9, Kölner Platz und Klevstraße 1-13, Poststraße 71 – 83, Poststraße 62 – 66 (Bahnhofseite)

Am Busbahnhof Hans-Jaax-Platz und am Bahnhof Troisdorf besteht aufgrund von Regelungen der landesweiten Coronaschutzverordnung eine dauerhafte Maskenpflicht.

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen?

Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden, nach dem aktuellen Bußgeldkatalog in Höhe von 50 Euro, bei wiederholten Verstößen höher. Eine Ahndung wird jedoch erst bei Jugendlichen ab 14 Jahren erfolgen. Selbstverständlich haben Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch jüngere Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Alltagsmaske tragen.

Welche Masken sind erlaubt?

Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinischen FFP-Atemschutzmasken können auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen genutzt werden. Für den alltäglichen, nicht medizinischen Gebrauch, reichen sie aus, da sie Tröpfchen – Aerosole - zurückhalten, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen.

Diese Masken stellen dabei zwar keine nachgewiesene Schutzfunktion für die Trägerin oder den Träger selbst dar, können bei einer Infektion aber dazu beitragen, das Virus nicht an andere Menschen weiterzugeben. Zusätzlich wird es durch das Tragen einer solchen Maske erschwert, sich mit infizierten Händen an Mund, Nase oder Schleimhäute zu fassen. Zudem kann das Tragen einer Bedeckung dazu beitragen, das Bewusstsein für einen achtsamen Umgang mit anderen zu stärken.

Muss ich mit Maske den Mindestabstand einhalten?

Ja, denn das Tragen von Masken, egal welcher Art, kann zentrale Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Um das Risiko einer Ansteckung weiter zu minimieren, müssen – neben der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern – auch die Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene sowie die Selbstisolierung bei einer Erkrankung weiterhin strikt eingehalten werden.

Wie sollen Masken gereinigt und entsorgt werden?

Es wird empfohlen, waschbare Masken grundsätzlich trocken zu lagern und vor der ersten Benutzung zu waschen. Außerdem muss die Maske nach jeder Benutzung oder mindestens einmal täglich gereinigt werden. Sie kann bei mindestens 60°C (besser 95°C) in der Waschmaschine gewaschen oder auf dem Herd in einem Wasserbad (mind. 5 Minuten) ausgekocht werden. Masken aus dem privaten Gebrauch sollen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden.

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16.02.2021: Allgemeinverfügung nicht verlängert. Keine generelle Maskenpflicht in der Fußgängerzone

Die Allgemeinverfügung der Stadt Troisdorf zur Maskenpflicht ist nicht verlängert worden. Seit 15. Februar 2021 besteht in der Troisdorfer Fußgängerzone keine generelle Maskenpflicht mehr. Aber: In und außerhalb der Fußgängerzone muss man in 10 Metern Entfernung vor dem Eingang eines geöffneten Geschäfts und auf dessen Parkplatzflächen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die Regelung gilt bis Sonntag, 21. Februar 2021. Natürlich gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen und das Zusammentreffen aus maximal zwei Haushalten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands

  1. in geschlossenen Räumen von Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
  2. im öffentlichen Personennahverkehr und seiner Einrichtungen wie Busbahnhof und Bahnhof,
  3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 und 6 Uhr untersagt, außerdem der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle wie Lebensmittelgeschäften, Kiosken und so weiter, in der die Lebensmittel erworben worden sind.

Die Stadt bittet mit Nachdruck darum, die Maske so oft wie möglich zu tragen und damit sich selbst und andere Menschen zu schützen.

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Corona-Stillstand bis 7. März 2021 - Besuch im Rathaus nur mit Termin

Aufgrund der Corona-Zahlen und der wesentlich infektiöseren Virus-Mutationen sowie nach den neuen Beschlüssen von Bund und Ländern soll man bis zunächst 7. März 2021 persönliche Kontakte streng vermeiden. Die Maskenpflicht gilt nach wie vor rund um die Uhr in der gesamten Fußgängerzone. Das Rathaus und seine Außenstellen kann man nur mit Termin und in dringenden Fällen besuchen.

Aufgrund der immer noch hohen Corona-Zahlen und nach den von den Regierungschefs von Bund und Ländern gefassten Beschlüssen kann man bis voraussichtlich 7. März 2021 das Rathaus und seine Außenstellen nur mit Termin und nur in dringenden Fällen aufsuchen. Das gilt insbesondere für das Bürgerbüro im Rathaus.

Im Bürgerbüro werden Leistungen wie An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweisbeantragung, Beantragung von Führungszeugnissen und Bewohnerparkausweisen auf nachweislich dringende Angelegenheiten beschränkt.

Die Dringlichkeit für die Beantragung von Ausweisdokumenten kann man nachweisen durch Bestätigung eines Termins bei Gericht/Notar/Reise/Bank, bei Führungszeugnissen ein Nachweis über den Beginn einer kurzfristigen Arbeit oder die Beantragung eines neuen Bewohnerparkausweises.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros im Rathaus erreicht man unter

Tel. 02241/900-308, -339, -342, -343, -344, -346, -347, -349, -465, -497 oder -174.

Der Wartebereich bleibt vor dem Rathaus mit Abständen zwischen den Wartenden bestehen. Den Einlass regelt ein Sicherheitsdienst.

Nicht bearbeitet werden Kfz-Angelegenheiten, Führerscheinangelegenheiten wie Beantragung eines Führerscheins, einer Erweiterung des Führerscheins, Umtausch des alten Führerscheins usw. sowie Fischereiangelegenheiten.

Online können Meldebescheinigungen und Melderegisterauskünfte und mehr angefordert werden, aber auch Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauskünfte und mehr hier auf der Webseite auf dem Bürgerportal.

Zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung und zum eigenen Schutz können Bürgerinnen und Bürger den Besuchstermin auf https://troisdorf.ssl.civitec.de/ssl126/egov/terminanfrage/index.htm telefonisch oder per Mail vereinbaren.

Sie werden dann im Wartebereich im Foyer von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter abgeholt. Eine Übersicht über die Ansprechpartnerinnen und -partner in der Troisdorfer Verwaltung findet man auf www.troisdorf.de, Rubrik Stadt/Rathaus, Stichwort Rathaus. Beim Rathausbesuch muss man wie immer auf FFP 2 Maske, Abstand und Hygiene achten.

Die Stadtbibliothek Troisdof - an beiden Standorten in Troisdorf-Mitte und -Sieglar - sowie Museen und Touristen-Info auf Burg Wissem bleiben weiterhin geschlossen.

Eine Übersicht über Inzidenz und Trends auf der Seite der Uni-Klinik Bonn: https://lnkd.in/dvR7XzV

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22.01.2021: Ab dem 25.01.2021 gilt u.a. die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften oder Arztpraxen gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.

Erlaubt z.B.:

- OP-Maske

- FFP2 oder KN95/N95-Maske

Nicht erlaubt:

- Alltags-Stoffmaske

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18.01.2021: In der Asklepios-Kinderklinik in Sankt Augustin: Impfzentrum öffnet am 1. Februar

Der Rhein-Sieg-Kreis teilt mit: Am Montag, 1. Februar 2021, nimmt das Impfzentrum des Rhein-Sieg-Kreises in der Asklepios-Kinderklinik in Sankt Augustin seine Arbeit auf. Die Impfung dort ist kostenlos und freiwillig.

„Ich bitte Sie sehr herzlich, sich impfen zu lassen“, appelliert Landrat Sebastian Schuster an alle Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Sieg-Kreises. „Corona können wir nur gemeinsam und solidarisch überwinden. Ich selbst lasse mich impfen, wenn ich an der Reihe bin.“
Zuerst werden im Impfzentrum die Menschen geimpft, die älter als 80 Jahre alt sind und somit dem vorrangig berechtigten Personenkreis angehören. Sie bekommen in den nächsten Tagen Post vom Rhein-Sieg-Kreis. Ein Informationsschreiben des Landrates Sebastian Schuster und NRW-Gesundheitsministers Karl-Josef Laumann beschreibt, wie man sich zur Impfung anmeldet und wie die Impfung vor Ort abläuft.

Anmelden können sich Bürgerinnen und Bürger über 80 Jahre ab Montag, 25. Januar 2021. Sie müssen dazu die Online-Anmeldung unter www.116117.de der die kostenlose Telefonnummer 0800 116 117 01 der kassenärztlichen Vereinigung nutzen. Die Telefonnummer steht ab dem nächsten Montag (25.01.2021) täglich von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr zur Verfügung, wegen der starken Nachfrage ist leider mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

„Bringen Sie zur Impfung bitte Ihren Personalausweis, Ihre Terminbestätigung und - falls vorhanden - Ihren Impfpass mit“, so Landrat Schuster weiter. „Selbstverständlich müssen Sie auch eine Alltagsmaske oder eine FFP2-Maske tragen!“

Bei der Terminvergabe erhalten die Bürgerinnen und Bürger bereits einen weiteren Termin im Abstand von etwa drei Wochen für eine zweite Impfung. Auch diese findet im Impfzentrum in Sankt Augustin statt; die oben genannten Dokumente müssen dann wieder mitgebracht werden.
Bei Bedarf ist eine Begleitung durch eine Person (Angehörige, Freunde, etc.) möglich.

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12.01.2021: Zusammenfassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Diese Corona-Regeln gelten in NRW bis 31. Januar

Die Landesregierung NRW hat auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen über die ab 11. Januar 2021 geltende Fassung der Corona-Schutzverordnung bereitgestellt: Die aktuellen Corona-Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen mit der ab 11. Januar gültigen neuen Coronaschutzverordnung umgesetzt. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin haben sich am 5. Januar auf weiterführende Maßnahmen geeinigt, um die Ausbreitung des Virus noch wirksamer zu bekämpfen. Ministerpräsident Armin Laschet hat nach den Bund-Länder-Beratungen über die Ergebnisse informiert (zum Video).

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Die Kontaktbeschränkungen werden vorerst bis zum 31. Januar ausgeweitet.

Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV mit Mund-Nase-Bedeckung oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wie ist die Rechtslage in den Bereichen Gastronomie und Übernachtungsangebote?

Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen, dies gilt nun grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.

Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.

Wo darf Alkohol verzehrt werden?

Vom 16. Dezember bis 31. Januar ist der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.

Wird der Einzelhandel geschlossen?

Ja. Der Einzelhandel bleibt bis zum 31. Januar geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmittel durch soziale Einrichtungen (Tafeln).

Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?

Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Dürfen Baumärkte öffnen?

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.

Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?

Nein, die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen:

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder dem Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV (auch an Haltestellen),
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
  • gegebenenfalls auch in Arbeits- und Betriebsstätten, allerdings nicht am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Bleiben die Schulen geöffnet?

Die Präsenzpflicht an Schulen wird durch das Lernen auf Distanz abgelöst. Nähere Informationen finden Sie hier:

Wird die Kindertagesbetreuung schließen?

Für den Zeitraum vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 gilt: Die Betreuungsgarantie gilt, aber alle Eltern sind dringend aufgerufen, die Betreuung ihrer Kinder – wenn immer möglich – selbst sicherzustellen. Auch ab dem 11.01. besteht kein Betretungsverbot. Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, können weiter betreut werden. Da aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie mit festen Gruppen gearbeitet werden muss, reduziert sich die vertraglich zwischen Familien und Einrichtungen vereinbarte Betreuungsumfang grundsätzlich um 10 Stunden (von 45 auf 35, von 35 auf 25, von 25 auf 15 Stunden). In der Kindertagespflege bleibt es grundsätzlich bei dem bisher gebuchten Umfang. Wenn Eltern Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen sie diese. Das gilt ausdrücklich für berufliche, familiäre und bei dem Kind selbst bestehende Gründe. Kein Kind soll durch diesen „Lockdown“ Schaden nehmen. Eltern sollten den vertrauensvollen Kontakt zu ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson suchen.

Gilt das aktuelle Betreuungsangebot nur für Eltern in systemrelevanten Berufen?

Nein. Eine Betreuung ist grundsätzlich für alle Kinder möglich, wenn sie unabdingbar notwendig ist.

Bleiben Hochschulen und außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst geöffnet?

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist unter Einhaltung der Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei dürfen Lehrveranstaltungen nur dann in Präsenz zugelassen werden, wenn diese nicht ohne schwere Nachteile entweder für die Studierenden ohne Präsenz durchgeführt oder auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verschoben werden können. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.

Was passiert mit Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind bis zum 31. Januar 2021 untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

Welche Regeln gelten für Berufsmusiker?

Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.

Was gilt für Freizeit- und Amateursport?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken etc. zulässig.

Was passiert mit Freizeit- und Vergnügungsstätten?

Bis zum 31. Januar 2021 untersagt ist der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Sonnenstudios, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?

Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 31. Januar 2021 untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Blutspenden) und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Welche Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung gibt es?

Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen zur Religionsausübung in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.
Sie sichern die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Die von Dachverbänden gemäß § 1 Abs. 3 der Corona-Schutzverordnung von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sollen der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden. Hierzu können sich AUSSCHLIESSLICH KIRCHEN UND ANDERE RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN per Email wenden an: Referat_I_B3@stk.nrw.de.

Gemeinden, die einem Dachverband angehören, sind gehalten, ihre Schutzkonzepte innerhalb des jeweiligen Dachverbandes abzustimmen. Schutzkonzepte von verbandsfreien Gemeinden/Religionsgemeinschaften sind der zuständigen Kommune vorzulegen.

Haben Sie Fragen zur Coronaschutzverordnung?

Dann können Sie sich an die E-Mail-Adresse corona@nrw.de wenden.

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08.01.2021: Aktuelle Verordnungen und mehr...

https://www.land.nrw/corona

u.a. findet ihr hier:

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14.12.2020: Land NRW setzt Lockdown-Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz in neuer Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen um

Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung der Pandemie.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:

Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen.
 
„Die Zahlen der letzten Wochen haben verdeutlicht, dass unsere bisherigen Maßnahmen zwar geholfen haben, um den massiven Anstieg der Neuinfektionen zu durchbrechen. Sie haben aber nicht gereicht, um den Trend im Infektionsgeschehen umzukehren. Und das ist dringend nötig. Wir werden daher den MPK-Beschluss konsequent umsetzen”, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann. „Die neuen Regeln werden uns allen viel abverlangen – gerade in dieser Jahreszeit. Wir sind soziale Wesen. Solch massive Kontaktbeschränkungen – noch dazu an Weihnachten – liegen nicht in unserer Natur. Das Virus ist aber auch an Heiligabend ansteckend. Ich appelliere deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger, diszipliniert, aber auch mit einem offenen Auge für unsere Mitmenschen durch den Lockdown zu gehen.“
 
Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen

  • Grundsätzlich bleibt es dabei: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes – bis maximal fünf Personen – gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht dazugezählt.
  • Daneben ist im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 das Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zulässig. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Religiöse Feiern 

  • Es bleibt bei der bewährten Vorgehensweise, dass die Religionsgemeinschaften ihre internen Veranstaltungsregeln an das verschärfte Infektionsgeschehen anpassen. Dabei ist vor Ort auch über die Frage zu entscheiden, ob das lokale Infektionsgeschehen Gottesdienste etc. in Präsenz überhaupt zulässt. Die örtlichen Behörden können im Einzelfall aber auch Anordnungen treffen, wenn besondere Infektionsgeschehen das erfordern.

Handel

  • Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
    • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
    • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
    • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
    • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
    • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
    • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
    • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

 Dienstleistungen

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
  • Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
  • Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
  • Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

 Pflegeheime

  • In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Eingliederungshilfe/Behindertenhilfe werden die Test- und Hygieneregeln nochmal verschärft. Besucher müssen grundsätzlich FFP2-Masken tragen. Ihnen soll soweit möglich vor dem Besuch ein Schnelltest empfohlen und angeboten werden. Beschäftigte müssen alle drei Tage getestet werden und beim direkten Kontakt etwa mit Pflegebedürftigen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner sind regelmäßig zu testen.

 Bildungseinrichtungen und Bibliotheken

  • Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
  • Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
  • Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.

 Sport, Freizeit, Pyrotechnik und Reisen

  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
  • Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
  • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
  • Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
  • Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.

 
Versammlungen und Veranstaltungen

Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

  • Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
  • Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.

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01.12.2020 Neue Coronaschutzverordnung: Geänderte Regelungen ab 1. Dezember

Die am 25. November 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen konsequent umgesetzt. Die neue Coronaschutzverordung enthält notwendige Anpassungen und bleibt gemäß der Vereinbarung der Regierungschefs und den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben bis zum 20. Dezember 2020, teilweise auch darüber hinaus, in Kraft.
  
Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
  • In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
  • In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
  • Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.

Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:

  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
  • In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.
  • Auch die Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone wird bis mindestens 20. Dezember verlängert.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020, ist auf der Homepage der Stadt Troisdorf unter www.troisdorf.de/corona abrufbar und steht hier zum Download bereit.

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24.11.2020 Keine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen

Das Oberverwaltungsgericht hat heute einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1712/20.NE

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18. November 2020: Arbeitsgruppe Corona nimmt ihre Arbeit auf

Seit dem 13.11.2020 werden in einem 7-Tage-Schichtbetrieb alle Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gebündelt und umgesetzt

Bürgermeister Biber vor Ort im Gespräch. Um das Pandemiegeschehen auf lokaler und operativer Ebene zu bewältigen, hat die Stadt Troisdorf eine Arbeitsgruppe Corona eingerichtet. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus erfahrenen Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes und Unterstützungskräften aus der gesamten Stadtverwaltung zusammen. In der Stadthalle werden seit dem 13.11.2020 in einem 7-Tage-Schichtbetrieb alle Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gebündelt und umgesetzt. Unter anderem werden dort auch die vom Gesundheitsamt täglich übermittelten Daten weiterverarbeitet. Auch Fragen zu angeordneten Quarantänen und den regelmäßig angepassten gesetzlichen Bestimmungen der landeseinheitlichen CoronaSchVO werden per Mail ( corona@troisdorf.de ) oder telefonisch an der Corona-Hotline-Rufnummer 02241/900-900 von den Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung entgegen genommen und beantwortet. Bürgermeister Alexander Biber ließ sich jetzt vom Leiter des städtischen Ordnungsamtes Oliver Kosmalla durch die Räumlichkeiten führen. Im Gespräch mit den Mitarbeitenden vor Ort ließ  sich Biber die erforderlichen Arbeitsschritte bei Quarantäneanordnung- und Kontaktpersonenermittlung erläutern.
 
Seit Beginn der Pandemie im März 2020 wurde bei 4.484 Troisdorfern eine Quarantäne angeordnet, davon waren 931 bestätigt infiziert. Bisher sind 6 Troisdorfer*innen an den Folgen einer Covid-19 Erkrankung verstorben. Aktuell infiziert sind noch 141 Bürger*innen und um eine weitere Ausbreitung einzudämmen stehen inklusive der engeren Kontaktpersonen 697 Troisdorfer unter häuslicher Quarantäne (Stand 17.11.2020, 16:00 Uhr).

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13. November 2020: Wegen steigender Infektionszahlen: Troisdorfer Turnhallen bleiben geschlossen

Die Stadtverwaltung hat mit Blick auf die gestiegenen Inzidenz-Werte und die hohe Zahl an Quarantänen, die gerade im Schulbereich zu verzeichnen sind, entschieden, dass die Sport- und Turnhallen vom 16. bis zunächst 30. November 2020 geschlossen bleiben.

Die Corona-Infektionszahlen in Troisdorf steigen weiter an, die lokale 7-Tages-Inzidenz lag am 12.11.20 bei 201. Die Stadtverwaltung hat mit Blick auf die vielen Neuinfektionen sowie das aktuelle Ausbruchsgeschehen, das auch im Schulbereich zu verzeichnen ist, entschieden, dass die Sport- und Turnhallen vom 16. bis zunächst 30. November 2020 geschlossen bleiben.

Auch das Schulschwimmen im Aggua wird vorerst nicht wieder aufgenommen.Damit will die Stadt Troisdorf einen weiteren Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und damit zum Schutz der Bevölkerung leisten.

Sportunterricht ohne Mund-Nasenschutz, mit starkem Ein- und Ausatmen und Körperkontakten, birgt ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das Infektionsrisiko ist außerhalb geschlossener Räume geringer. Die vorübergehende Schließung der Sporthallen soll genau hier ansetzen um Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer zu schützen.

Sport möglichst im Freien

Sport sollte daher möglichst im Freien stattfinden. Die Stadt stellt dafür ihre Sportanlagen zur Verfügung. Allerdings können die Sporthallen weiterhin für allgemeinen Unterricht, Prüfungen und Sitzungen genutzt werden, sofern die Vorschriften der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.

Die Schuldezernentin, Erste Beigeordnete Tanja Gaspers, erklärt dazu: „Ich bedauere die damit verbundenen Einschränkungen für den Schulsport und hoffe, dass mit dieser Regelung ein effektiver Beitrag geleistet werden kann, um das Infektionsgeschehen in unserer Stadt deutlich und nachhaltig zu senken. Wir werden das Infektionsgeschehen in unserer Stadt weiter betrachten und die getroffenen Maßnahmen evaluieren.“

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3. November 2020: Geänderte Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone ausgeweitet 

Download: Allgemeinverfügung der Stadt Troisdorf vom 03.11.2020

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone ab Mittwoch, 4.11.2020 (vorerst bis zum 30.11.2020) an jedem Wochentag ganztägig (montags bis sonntags 0 Uhr bis 24 Uhr)  eine generelle Maskenpflicht.

Damit wird die bisherige Regelung abgelöst, die seit dem 21.10.2020 eine Maskenpflicht montags bis samstags zwischen 10 Uhr und 18 Uhr vorschrieb. Hintergrund ist der hohe 7-Tages-Inzidenzwert in Troisdorf, der aktuell bei 220 liegt.

Folgende Ausnahmen für die Maskenpflicht gelten in der Fußgängerzone:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit
  • Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Trageverpflichtung befreit sind
  • Das Radfahren ist ohne Maske möglich. Hier gilt „Miteinander mit Rücksicht“

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die Maskenpflicht gilt in der Fußgängerzone. Das Gebiet umfasst Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9, Kölner Platz und Klevstraße 1-13, Poststraße 71 – 83, Hans-Jaax-Platz (Busbahnhof – ZOB), Post-straße 62 – 66 (Bahnhofseite).

Bei Nichteinhalten der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro vorgesehen, bei wiederholten Verstößen auch höher. 

Eine Ahndung erfolgt bei Jugendlichen über 14 Jahren. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinischen FFP-Atemschutzmasken können auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen genutzt werden. Es muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke, z. B. Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.

Gebrauchte Masken aus dem privaten Gebrauch müssen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden.

Hier gilt die Maskenpflicht: Optische Abgrenzung des Geltungsbereichs in der Fußgängerzone

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30. Oktober 2020: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). Vom 30. Oktober 2020 

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Allgemeine Grundsätze 

(1)            Zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen. 

(2)            Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.

(3)            Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung. Die vorgelegten Regelungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften treten für den grundrechtlich geschützten Bereich der Religionsausübung an die Stelle der Regelungen dieser Verordnung. Kirchen und Religionsgemeinschaften, die keine entsprechenden Regelungen vorlegen, unterfallen auch für Versammlungen zur Religionsausübung den Regelungen dieser Verordnung beziehungsweise den Verfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden.

(4)            Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber haben die Regelungen dieser Verordnung zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht. Ansonsten richten sich die Vorgaben für die Arbeitswelt nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes und weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen ist dabei zu berücksichtigen. Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.

(5)            Öffentlicher Raum im Sinne dieser Verordnung sind alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Bereichs.

(6)            Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften wie zum Beispiel dem Arbeitsschutzrecht oder der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygieneverordnung NRW) bleiben unberührt und sind neben den Regelungen dieser Verordnung zu beachten.

(7)            Die besonderen Regelungen der Coronabetreuungsverordnung insbesondere für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben unberührt.

§ 2 Mindestabstand 

(1) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden

  1. beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, jedoch auch in diesen Fällen mit höchstens insgesamt zehn Personen,
  2. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist,
  3. bei der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, der Kindestagespflege und heilpädagogischen Einrichtungen sowie bei Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
  4. in Schulklassen, Kursen und festen Gruppen der Ganztagsbetreuung in öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW einschließlich schulischer Veranstaltungen außerhalb der Schulgebäude nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung,
  5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 für fest zugeteilte Sitzplätze, wenn die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt,
  6. durch Kinder bei der Nutzung von Spielplätzen im Freien,
  7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen, 
  8. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
  9. bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung,
  10. bei nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung bezogen auf feste und namentlich dokumentierte Gruppen von jeweils höchstens fünf Personen innerhalb der Gesamtgruppe der Teilnehmer,
  11. zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen sowie Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung. 

(3)            Soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung von nach dieser Verordnung zugelassenen Einrichtungen und Angeboten erforderlich ist, kann auf die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden, wenn zur vollständigen Verhinderung von Tröpfcheninfektionen geeignete Schutzmaßnahmen (bauliche Abtrennung, Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) vorhanden sind oder die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nach § 3 besteht. Dasselbe gilt für Ausbildungstätigkeiten oder Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (körpernahe Ausbildungen, körpernahe Dienstleistungen).

(4)            Abweichend von Absatz 1 müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.

§ 3 Alltagsmaske 

(1)            Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter). 

(2)            Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands 

  1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen, 
  3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz, 
  4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,
  5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,
  6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel, 
  7. auf Spielplätzen und
  8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.

In Büroräumen gilt abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske nur, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands besteht.

(3)  Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.

(4)  Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind 

  1. Lehrkräfte bei Bildungsangeboten nach § 6 und § 7 sowie Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird, 
  2. Kinder bis zum Schuleintritt,
  3. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen sowie 
  4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. 

Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. 

(5)            Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. 

(6)            Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist. 

(7)            Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

§ 4 Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen 

(1) Bei Angeboten und Einrichtungen, die für einen Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen sicherzustellen: 

  1. Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
  2. die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen,
  3. die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt, 
  4. das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
  5. das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei Handtücher und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtücher zu verwenden sind, und
  6. gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.

(2)            In geschlossenen Räumen, die für einen Kunden- und Besucherverkehr geöffnet sind, ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten (zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen und Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß) anzupassen. Soweit andere Behörden (zum Beispiel Arbeitsschutz, Schulaufsicht, Bauaufsicht) Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese auch im Rahmen dieser Verordnung verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand der konkreten Situation des Einzelfalls (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) machen.

(3)            Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

§ 4a Rückverfolgbarkeit 

(1)  Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die nach Satz 1 verantwortliche Person zusätzlich zur Erhebung der Daten nach Satz 1 einen Sitzplan erstellt und für vier Wochen aufbewahrt. In dem Sitzplan ist zu erfassen, welche anwesende Person wo gesessen hat.

(2)  Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen

  1. bei der Nutzung von Sitz- beziehungsweise Stehplätzen in zulässigen gastronomischen Einrichtungen,
  2. bei körpernahen Dienstleistungen und körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 2,
  3. bei der nach dieser Verordnung zulässigen Nutzung von Angeboten eines Beherbergungsbetriebs, 
  4. für Kurse, Klassengemeinschaften und weitere Angebote in Schulungs- und Bildungsangeboten nach § 6 und § 7,
  5. in Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, und Archiven,
  6. beim praktischen Fahrunterricht,
  7. bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie bei zulässigen Veranstaltungen zur Jagdausübung,
  8. beim Unterschreiten des Mindestabstands für nahe Angehörige bei Beerdigungen, standesamtlichen Trauungen und Zusammenkünften unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind, wie beispielsweise bei Beschäftigten, die eine Betriebskantine oder eine vergleichbare Einrichtung nutzen.

(3)            Die besondere Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen für Kurse und Klassengemeinschaften in Schul- und Bildungsangeboten nach § 6 und § 7, bei Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 sowie bei Sitzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3, wenn zulässigerweise die Mindestabstände zwischen den Sitzplätzen nicht eingehalten werden.

(4)            Die in den vorstehenden Absätzen genannten personenbezogenen Daten sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten, insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig datenschutzkonform zu vernichten. Die für die Datenerhebung gemäß Absatz 1 Verantwortlichen können zusätzlich eine digitale Datenerfassung anbieten, haben dabei aber sämtliche Vorgaben des Datenschutzes (insbesondere bei der Fremdspeicherung von Daten) und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zudem sind die Daten im Bedarfsfall jederzeit der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format, auf Anforderung auch papiergebunden, zur Verfügung zu stellen. Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, ist in jedem Fall eine nur papiergebundene Datenerfassung anzubieten.

(5)            Die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit gelten nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.

§ 4b Innovationsklausel 

Im Rahmen eines Multi-Barrieren-Systems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behörden in den Bereichen Infektions-, Arbeits- und Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.

§ 5 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1)            Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2)            Besuche in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Weitergehende Einzelheiten kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen regeln.

(3)            Die in Absatz 1 genannten Gesundheitseinrichtungen haben im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts nach Absatz 2 in Abstimmung mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt infektionsschutzgerecht zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Begleitung Sterbender.

§ 6 Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken

(1)            Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. 

(2)            Interne Unterrichtsveranstaltungen und praktische Übungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten und Behörden sowie sonstige staatliche Prüfungen sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig.

(3)            Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern (zum Beispiel bei praktischen Übungen zur Selbstverteidigung oder zur Durchsuchung von Personen) und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion, das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

(4)            In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven Entfällt das Erfordernis der einfachen Rückverfolgbarkeit für Personen, die die Einrichtung ausschließlich zur Abholung bestellter Medien oder zur Rückgabe von Medien aufsuchen.

§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote 

(1) Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von 

  1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, 
  2. Volkshochschulen sowie 
  3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen  sowie Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger und Angebote der Musikschulen sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche. 

(1a) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe geöffnet, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen beträgt.

(2)            Bei Aus-, Fort- und Weiterbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern und bei entsprechenden Prüfungen ist bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer Alltagsmaske (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten.

(3)            Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug nur Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen.

§ 8 Kultur

(1)            Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin zulässig.

(2)            Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt. 

(3)            Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

§ 9 Sport 

(1)            Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.

(2)            Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

(3)            Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden.

(4)            Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(5)            Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.  

§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von 

  1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), 
  3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, 
  4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.

(2)            Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

(3)            Zoologische Gärten und Tierparks dürfen bis zum 30. November 2020 für Besucherinnen und Besucher nicht geöffnet werden.

(4)            Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.

§ 11 Handel, Messen und Märkte 

(1)            Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(2)            Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. 

(3)            Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen.  

§ 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1)            Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2)            Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),
  2. Fußpflege- und Friseurleistungen,
  3. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie 
  4. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.

(3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1)  Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

  1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
  2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
  3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine 

a)  mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-geführt werden können, 

b)  mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen bezie-

hungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,

  1. Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind,
  2. Beerdigungen und
  3. standesamtliche Trauungen. 

Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.

(3) Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große

Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel 

  1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),
  2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  3. Schützenfeste,
  4. Weinfeste und
  5. ähnliche Festveranstaltungen.  

§ 14 Gastronomie

(1)            Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

(2)            Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

(3)            Abweichend von Absatz 1 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

§ 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1)            Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 3 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.

(2)            Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.

§ 16 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 17 Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden 

(1)            Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der Polizei im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe unterstützt.

(2)            Die in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. 

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.  

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28

Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 1 im öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft oder mit mehr als 10 Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
  3. entgegen § 4a als anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde, Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) angibt,    
  4. entgegen § 5 Absatz 1 erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
  5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a zu beachten,
  6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 andere Bildungsangebote durchführt,
  7. entgegen § 8 Absatz 1 Konzerte oder Aufführungen durchführt oder Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten oder ähnlichen Einrichtungen betreibt,
  8. entgegen § 8 Absatz 2 Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne Sicherstellung des Abstands betreibt,
  9. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  10. entgegen § 9 Absatz 1 Freizeit- und Amateursportbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,
  11. entgegen § 9 Absatz 2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  12. entgegen § 9 Absatz 3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,
  13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
  14. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) betreibt,
  15. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
  16. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
  17. entgegen § 10 Absatz 2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
  18. entgegen § 10 Absatz 3 einen Zoologischen Garten oder Tierpark für Besucher öffnet,
  19. entgegen § 10 Absatz 4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet, 
  20. entgegen § 11 Absatz 1 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
  21. entgegen § 11 Absatz 2 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen Spezialmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,
  22. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
  23. entgegen § 12 Absatz 2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, anbietet,
  24. entgegen § 13 Absatz 1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran teilnimmt,
  25. entgegen § 13 Absatz 3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  26. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
  27. entgegen § 15 Absatz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
  28. entgegen § 15 Absatz 2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). 

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1)  Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. 

(2)  Ziel der mit dieser Verordnung in Kraft tretenden zusätzlichen Einschränkungen ist es, die derzeitige Infektionsdynamik schnellstmöglich zu unterbrechen und so weit zu reduzieren, dass es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf. Vor diesem Hintergrund tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft; davon abweichend treten § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 sowie § 11 Absatz 3 mit Ablauf des 3. Januar 2021 außer Kraft. 

(3)  Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

Düsseldorf, den 30. Oktober 2020

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

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29. Oktober 2020: Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020

BESCHLUSS (Auszug)

TOP Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:

Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.

Bund und Ländern streben an, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Familien und Freunde sollen sich auch unter Corona-Bedingungen in der Weihnachtszeit treffen können. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Frühjahr, einer gemeinsamen nationalen Anstrengung des Bundes und aller Länder.

Bund und Ländern ist bewusst, dass die Beschränkungen für die Bevölkerung eine große Belastung darstellen. Deshalb gebührt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung großer Dank, die bisher und auch in Zukunft diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wieder sehr ernst. Vor uns liegen vier schwierige Wintermonate. Aber Bund und Länder sehen mit Zuversicht in die Zukunft. Die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und die einfachere Infektionskontrolle im Sommer geben uns die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden und sich auch wirtschaftlich erholen kann.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länderergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:

  1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
  2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
  4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten-zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
    1. (a.)Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    2. (b.)Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten(drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    3. (c.)Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    4. (d.)der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    5. (e.)Schwimm-und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    6. (f.)Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungenwerden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  9. Der Groß-und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.
  10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu10 Milliarden haben.
  12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur-und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
  13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene-und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
  14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren-und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial-und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgabenabweichen.
  15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
  16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.

[Protokollerklärung Thüringen]

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21. Oktober 2020: Rhein-Sieg-Kreis stellt offiziell die Gefährdungsstufen 2 fest

„Im Gegensatz zur gestrigen Feststellung der Gefährdungsstufe 1 betreffen die weitergehenden Einschränkungen nur die Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis, die aktuell hohe Infektionswerte haben und bei denen sich das Ausbruchsgeschehen nicht klar abgrenzen lässt“, erklärt Kreisdirektorin Svenja Udelhoven. Dazu gehören Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Hennef, Königswinter, Lohmar, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Ruppichteroth, Siegburg, Sankt Augustin und Troisdorf.

„Für diese Städte und Gemeinden gelten ab Mitternacht alle Regelungen, die die Coronaschutzverordnung für eine 7-Tages-Inzidenz ab 50 vorsieht“, so Kreisdirektorin Svenja Udelhoven weiter. „Das bedeutet, dass an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen, im öffentlichen Raum maximal 5 Personen oder zwei Hausstände zusammenkommen dürfen und zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens keine gastronomischen Einrichtungen betrieben werden dürfen.“

Rechtliche Basis der heutigen Allgemeinverfügungen ist die seit dem Wochenende gültige Fassung der Coronaschutzverordnung, in der das Land NRW die Beschlüsse des Corona-Gipfels vom vergangenen Mittwoch umgesetzt hat. Die aktuelle Fassung der Verordnung sieht vor, dass Kreise formell das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 bzw. 2 durch eine Allgemeinverfügung feststellen, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35 bzw. 50 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist.

Gestern hatte der Rhein-Sieg-Kreis nach Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 35 die Gefährdungsstufe 1 festgestellt. Die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis liegt aktuell (LZG Stand 21.10.2020, 0:00 Uhr) bei 55,9 erfüllt damit die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährdungsstufe 2; der Rhein-Sieg-Kreis ist damit verpflichtet, die Gefährdungsstufe 2 heute festzustellen.

Die 7-Tages-Inzidenz bildet ab, wie viele Menschen sich im Rhein-Sieg-Kreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem Coronavirus infiziert haben.

Anders als Städte und Gemeinden, die auf Basis des § 16 CoronaSchVO individuelle Schutzmaßnahmen anordnen können, ist Voraussetzung für Allgemeinverfügungen auf Kreisebene der Tatbestand des § 15 a CoronaSchVO, der bestimmt, dass die 7-Tages-Inzidenz nach den Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit den Wert von 35 bzw. 50 überschreiten muss. Die dann maßgeblichen Schutzmaßnahmen ergeben sich unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung (§ 15a Abs. 3 bzw. 4).

Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, wenn die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden. Die Allgemeinverfügungen können unter www.rhein-sieg-kreis.de/bekanntmachungen abgerufen werden.

Die mit der Gefährdungsstufe 2 geltenden Regelungen im Überblick

(§ 15a Abs. 4 CoronaSchVO):

1.: Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der

  • § 4 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen),
  • § 6 (Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken)
  • § 7 (weitere außerschulische Bildungsangebote),
  • § 8 (Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien),
  • § 9 (sportliche Wettbewerbe auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen) und
  • § 13 (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen) der CoronaSchVO sowie
  • Kongresse

sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b (Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte) der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig,

2.: der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,

3.: abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,

4.: abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.

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20. Oktober 2020

Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone ab 21.10.2020. (Geänderte Coronaschutzverordnung)

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone ab Mittwoch, 21.10.2020 (vorerst bis zum 31.10.2020) jeweils von montags bis samstags in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr eine generelle Maskenpflicht.

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte mit einer Allgemeinverfügung auch für den Bereich der Troisdorfer Fußgängerzone eine Maskenpflicht erlassen. Hintergrund ist der 7-Tages-Inzidenzwert für den Rhein-Sieg-Kreis, der aktuell bei 44 liegt und damit über die Grenze von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner angestiegen ist.

Folgende Ausnahmen für die Maskenpflicht gelten in der Fußgängerzone:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit
  • Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Trageverpflichtung befreit sind

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die Maskenpflicht gilt in der Fußgängerzone. Das Gebiet umfasst Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9; Kölner Platz und Klevstraße 1-13.

MNS-Pflicht FGZ Troisdorf

Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro vorgesehen, bei wiederholten Verstößen auch 500 Euro.

Eine Ahndung erfolgt bei Jugendlichen über 14 Jahren. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinischen FFP-Atemschutzmasken können auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen genutzt werden. Es muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke, z. B. Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.

Gebrauchte Masken aus dem privaten Gebrauch müssen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden.

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15. Oktober 2020

Kreisweite Regelungen

Die Stadt Troisdorf richtet den dringenden Appell an Jung und Alt, gemeinsam die Regelungen zur Vermeidung von Corona-Infektionen einzuhalten und sich immer wieder bewusst zu machen, dass jeder für die eigene und die Gesundheit der Mitmenschen Verantwortung trägt. Ständige Kontrollen durch die Stadt sollten für mündige Bürgerinnen und Bürger nicht notwendig sein.

Apropos tragen: Die Mund-Nasen-Maske heißt so, weil Mund und Nase bedeckt sein müssen. Unter der Nase oder am Kinn nützt sie nichts. Sie muss in Geschäften und öffentlichen Einrichtungen wie Rathaus und Bibliotheken getragen werden, aber auch in Bussen und Bahnen, außerdem an den Bushaltestellen und auf dem Gelände der Bahnhöfe.

Aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit hat die Stadtverwaltung am 15.10.20 entschieden, in diesem Jahr keine Weihnachtsmärkte durchzuführen. Die beiden geplanten Troisdorfer Weihnachtsmärkte, der Winterwald rund um den 1. Advent, und der Weihnachtsmarkt auf Burg Wissem am 3. Advent, werden in diesem Jahr wegen steigender Corona-Infektionszahlen nicht stattfinden.

Auch der für den 1.12.2020 geplante verkaufsoffene Sonntag findet nicht statt.

Maske bitte auch in der Fußgängerzone

Ab sofort muss man die Maske auch bei Veranstaltungen in Sälen und bei Sportveranstaltungen, egal ob im Sitzen oder Stehen, weiter tragen.

Die Stadt rät dazu, wegen der steigenden Corona-Zahlen die Maske möglichst auch in der Fußgängerzone zu tragen, um sowohl Ansteckungen bei Kontakten und Gesprächen als auch das ständige Auf- und Abziehen zu vermeiden. Das ist noch keine Pflicht, aber für alle eine (auf Neudeutsch) win-win-Situation.

Zuguterletzt die Bitte: Mund-Nasen-Maske nicht einfach auf die Straße fallen lassen, sondern zuhause entsorgen.

Bei Feiern Gästeliste führen

Laut der seit 14. Oktober 2020 gültigen Coronaschutzverordnung NRW dürfen Veranstaltungen im privaten Bereich nur noch mit höchstens 50 Personen in geschlossenen Räumen, im Freien oder öffentlich zugänglich stattfinden. 

Die Regelung gilt für private Feierlichkeiten „aus herausragendem Anlass im öffentlichen Raum“ mit höchstens 50 Teilnehmenden, in angemieteten Räumen, Gaststätten oder Versammlungsstätten wie Pfarrheimen und Eventlocations. Solche Veranstaltungen sind Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, runde Geburtstags- oder Abschlussfeiern.

Hierbei ist eine Gästeliste mit den entsprechenden Daten der Gäste mit Name, Anschrift und Telefonnummer zu führen. Sie ermöglicht dem Ordnungsamt und dem Gesundheitsamt die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden im Fall einer Erkrankung. Die Liste ist seitens des Veranstalters bis vier Wochen nach der Veranstaltung aufzubewahren und dem Ordnungsamt und/oder dem Gesundheitsamt bei Bedarf kurzfristig vorzulegen.

Selbstverständlich sollen die allgemeinen Hygieneregeln wie Händewaschen und regelmäßiges Reinigen der sanitären Einrichtungen beachtet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist - wo immer möglich und zumutbar - einzuhalten. Die Verantwortung zum Einhalten dieser Regelungen liegt beim Veranstalter. 

Der Rhein-Sieg-Kreis teilte am 13. Oktober 2020 mit:

Landrat verständigt sich mit Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern auf gemeinsamen Kurs 

Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Rhein-Sieg-Kreis weiter über der kritischen Marke von 35 (heute 42,1). Um konkrete Schutzmaßnahmen zu vereinbaren, hat sich Landrat Sebastian Schuster am 13. Oktober mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen getroffen.

Die Corona-Lage stellt sich im Kreisgebiet sehr unterschiedlich dar – einige Flächengemeinden registrieren kaum aktuelle Fälle, verschiedene Kommunen aus dem städtischen Bereich hingegen verzeichnen einen deutlichen Anstieg der Infektionen. Der Kurs zur Bekämpfung des Coronavirus soll aber – auch mit Blick auf Gesamtgeschehen – ein gemeinsamer sein.

„Wir haben uns darauf verständigt, die Schutzmaßnahmen, die das MAGS NRW für eine 7-Tages-Inzidenz ab 35 vorsieht, flächendeckend im ganzen Kreisgebiet anzuwenden“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. „Auch die Städte und Gemeinden, die aktuell niedrige lokale Infektionswerte haben, beteiligen sich an diesem Maßnahmenpaket.“

„Ich bin sehr froh, dass wir uns auf diesen gemeinsamen Weg einigen konnten“, betont Landrat Sebastian Schuster. „Das zeigt, dass alle Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises entschlossen sind, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.“

Wie die Vereinbarung rechtssicher umgesetzt werden kann – ob durch den Rhein-Sieg-Kreis oder die kreisangehörigen Kommunen – wird kurzfristig geprüft.

Zu den Maßnahmen, die der gestrige Erlass des MAGS NRW zu sogenannten regionalen Anpassungen an das Infektionsgeschehen vorsieht, gehören beim Überschreiten des Wertes von 35 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumen bei Konzerten und Aufführungen, in geschlossen Räumen bei sonstigen Veranstaltungen oder für Zuschauerinnen und Zuschauer von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus ist die Teilnehmerzahl bei Festen auf 50 Personen begrenzt und es gilt – mit Ausnahmen – ein generelles Verbot für Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen.

Die Coronaschutzverordnung NRW sieht ab einem Inzidenz-Schwellenwert von 50 weitere sogenannte regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen vor. Maßgeblich für die Beurteilung ist hier der Inzidenzwert, den das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) ausweist. Die Coronaschutzverordnung NRW betrachtet Kreise dabei als Ganzes und nicht einzelne kreisangehörige Städte oder Gemeinden im Detail.

Für die Kommunen, die bei Überschreiten der 50er-Marke auf Kreisebene hohe Infektionswerte haben und bei denen sich das Ausbruchsgeschehen außerdem nicht klar abgrenzen lässt, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Hier wird der Rhein-Sieg-Kreis eine Muster-Allgemeinverfügung bereitstellen, die z.B. – entsprechend dem Erlass – eine Reduzierung der Gruppengröße im öffentlichen Raum auf 5 Personen vorsieht.

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25. Juni 2020: Lockerung für den Besuch des Troisdorfer Rathauses: Bürgerbüro ab 25.6. ohne Termin aufsuchen

Bürgerinnen und Bürger können das Rathaus der Stadt Troisdorf zur Erledigung ihrer Anliegen besuchen. Das Bürgeramt kann man ab 25. Juni ohne Termin aufsuchen. Für die anderen Ämter muss man weiterhin telefonisch oder per E-Mail Termine vereinbaren, damit die Zahl der Besucherinnen und Besucher begrenzt bleibt. Hier die aktuellen Zahlen zu Corona...

Als weiterer kommunaler Schritt der Lockerung in Corona-Zeiten wird das Troisdorfer Rathaus für die Öffentlichkeit ab Donnerstag, 25. Juni 2020, bedingt geöffnet. Kreisweit öffnen die Rathäuser sukzessive in der 26. Kalenderwoche.

AHA im Rathaus: Nach wie vor sind Alltagsmaske, Hygiene und Abstand von 1,5 Meter zu anderen Personen für den Rathaus-Besuch erforderlich. Das Desinfektionsgerät im Rathaus-Foyer und die Toilettenräume für’s Händewaschen bieten sich an.

Das Bürgerbüro im Erdgeschoss kann man ab 25. Juni wieder ohne Termin aufsuchen. Da geht es meistens um Antrag oder Abholung von Personalausweis oder Reisepass, um den Anwohnerparkausweis oder um Probleme bei An- oder Ummeldungen in Wohnungen. Die Öffnungszeiten sind

Montag
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag
Freitag
7:30 - 12:30 Uhr

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros erreicht man zu diesen Zeiten unter Tel. 02241/900-308, -339, -342, -343, -346, -347, -349, -351 oder -174. Der Wartebereich bleibt grundsätzlich vor dem Rathaus mit Abständen zwischen den Wartenden bestehen. Zum Sonnenschutz werden Pavillons aufgestellt. Den Einlass regelt ein Sicherheitsdienst.

Es gibt drei Warteschlangen:

  1. für das Bürgerbüro zum Abholen von Pässen und Ausweisen
  2. für das Bürgerbüro über Meldeangelegenheiten und andere Anliegen
  3. für alle anderen Ämter im Rathaus

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros können nur die Besucherinnen und Besucher bedienen, die bis zum Ende der Öffnungszeit im Rathaus sind, da mit Ende der jeweiligen Öffnungszeit aufgrund der Abstandsvorgaben von mindestens 1,5 Meter keine Bürgerinnen und Bürger mehr in den Wartebereich des Bürgerbüros hineingelassen werden können. Man sollte daher den Besuch im Bürgerbüro entsprechend frühzeitig planen, um mit der Erledigung des Anliegens nicht bis nach der Mittagspause oder zum nächsten Tag warten zu müssen.

Weiterhin Termine für andere Ämter

Zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den übrigen Ämtern der Stadtverwaltung und zum eigenen Schutz müssen Bürgerinnen und Bürger – außer beim Besuch des Bürgerbüros – weiterhin den Besuchstermin telefonisch oder per Mail vereinbaren. Sie werden dann an der Eingangstür Kölner Str. 176 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter abgeholt.

Eine Übersicht über die Ansprechpartnerinnen und -partner in der Troisdorfer Verwaltung findet man auf der Webseite www.troisdorf.de unter der Rubrik Stadt/Rathaus.

Unter „Bürgerservice“ findet man Stichworte zu Fragen in bestimmten Lebenslagen. Für Erledigungen per Mausklick rund um die Uhr findet man die Online-Dienste ebenfalls auf der Webseite.

Für An- und Abmeldungen von Kraftfahrzeugen, für Kfz-Zulassungsangelegenheiten aller Art, kann man sich an die Zulassungsstelle im Kreishaus wenden und einen Termin vereinbaren, Tel. 02241/13 39 39, www.rhein-sieg-kreis.de/termin-sva

Vor dem Troisdorfer Rathaus weisen Markierungen den Weg in das und - direkt nach Erledigung des Anliegens - aus dem Gebäude. Umschläge mit Unterlagen sollten nicht persönlich abgegeben, sondern in den Hausbriefkasten am Eingang des Rathauses oder den Nebenstellen eingeworfen werden. Der Hintereingang des Rathauses an der Paul-Müller-Straße ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Rats- und Ausschusssitzungen

Auch in Corona-Zeiten tagen die Fachausschüsse des Stadtrats im Troisdorfer Rathaus öffentlich. Dabei wird darauf geachtet, dass Abstand gehalten wird. Das gilt sowohl für die Sitzplätze der Ratsmitglieder als auch der Besucherinnen und Besucher, die den Sitzungen beiwohnen möchten.

Deren Anzahl ist auf 9 Personen begrenzt. Sie müssen Mund-Nasen-Masken tragen. Zudem müssen sie Namen, Adresse und Telefonnummer auf einem vorbereiteten Zettel notieren, um sie im Fall einer Infektion benachrichtigen zu können. Die Zettel werden nach acht Wochen vernichtet.

Für dringende allgemeine Fragen hat die Stadtverwaltung einen Info-Service eingerichtet, der während der Rathaus-Öffnungszeiten per E-Mail an: Corona@troisdorf.de erreichbar ist.

Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Corona-Hotline Tel. 02241/13-3333 von 8 bis 18 Uhr, am Wochenende von 10 bis 16 Uhr eingerichtet.

Mit ihren Maßnahmen entspricht die Stadtverwaltung den Interessen der Bürgerinnen und Bürger, die die Verwaltung bei dringenden Angelegenheiten schnell erreichen und ihre Anliegen zeitnah erledigen wollen. Zugleich beachtet sie die Sicherheitsinteressen der Mitarbeitenden. Denn auch wenn es in Troisdorf derzeit keine Corona-Infektion gibt, gilt es Neuinfektionen durch unnötige Wartezeiten und zu geringe Abstände, zum Beispiel durch Wartende auf den Fluren oder vor dem Bürgerbüro, zu verhindern. 

Nur so kann es gelingen, Besucherströme bestmöglich zu kanalisieren, Wartezeiten zu vermeiden und damit optimal für den Infektionsschutz zu sorgen.

Aktuelle Zahlen zu Corona

Laut Kreis-Pressestelle vom 23.6.2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.461 Menschen positiv auf Corona getestet worden, 49 Menschen sind inzwischen daran verstorben. Inzwischen sind 1.410 Personen genesen und daher aktuell noch 10 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf waren insgesamt 112 Menschen bestätigt infiziert, 110 Personen sind genesen und aktuell ist kein Troisdorfer erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

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Änderungen der Corona-Schutzverordnung: Mehr Lockerungen ab 15. Juni

Nach dem Corona-Stillstand (Neudeutsch: Lockdown) gibt es ab Montag, 15. Juni 2020, weitere Lockerungen bzw. Erleichterungen. Sie betreffen neben der flächenmäßigen Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauerinnen und Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind.

Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden.

Weiterhin können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen. Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von sogenannten nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab dem 15. Juni 2020 auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen.

Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt. In Troisdorf sind die Kleinspielfelder an den Sportplatzanlagen zur Benutzung durch die Öffentlichkeit frei gegeben worden für maximal 10 Kinder und Jugendliche im Alter bis 14 Jahren.

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 10. Juni 2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.451 Menschen positiv auf Corona getestet worden, 49 Menschen sind inzwischen daran verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Inzwischen sind 1.376 Personen genesen und daher aktuell noch 26 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf sind aktuell, Stand 10. Juni 2020, insgesamt 113 Menschen bestätigt infiziert. 109 Personen sind genesen und aktuell zwei Troisdorferinnen oder Troisdorfer erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Die neuen Regelungen im Einzelnen
1. Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer.

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Private Festveranstaltungen

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.

Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.

2. Handel, Museen und Gastronomie

Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen.

Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.

3. Erholungs- und Freizeiteinrichtungen

Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab dem 15. Juni wieder möglich. Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden.

Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.

4. Sport

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab dem 15.06.2020 auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.

Die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung ist ab Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf, Tel. 02241 / 900-900, E-Mail:  corona@troisdorf.de, die Hotline des Rhein-Sieg-Kreises, Tel. 02241 / 13-3333, E-Mail:  coronavirus@rhein-sieg-kreis.de, und das NRW-Bürgertelefon, Tel. 0211 / 9119-1001.

PDF: Die wichtigsten Änderungen der neuen CoronaSchVO NRW ab dem 15.06.2020, Information des Ordnungsamtes der Stadt Troisdorf (446,36 KB)

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9.6.2020 Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen in Troisdorf

In Troisdorf sind (Stand 8.6.2020) weiterhin insgesamt 113 Menschen bestätigt an Corona erkrankt. 109 Personen sind inzwischen genesen und daher aktuell zwei Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Aktuelle Fallzahlen

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2.6.2020 Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen in Troisdorf

In Troisdorf sind (Stand 1.6.2020)  insgesamt 113 Menschen bestätigt an Corona erkrankt. 106 Personen sind genesen und daher aktuell fünf Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Öffnung Rathaus und Nebenstellen

Die Stadtverwaltung Troisdorf steht Bürger*innen nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung zur Verfügung. Die Terminvereinbarung kann

  • telefonisch und
  • online

erfolgen. Die Stadt Troisdorf bittet die Bürger*innen vor einer Terminvereinbarung zu überlegen, ob sich ihr Anliegen auf andere Weise wie durch E-Mail, telefonisch oder durch die Übersendung von Unterlagen ohne Vorsprache im Rathaus erledigen lässt.

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MAI 2020

19. Mai 2020 Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 18.5.2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt  1.339 Personen positiv auf Corona getestet worden. Die Erhöhung der bestätigten Infektionen im Vergleich zu den letzten Meldungen resultiert aus der Ausbreitung des Coronavirus in einer Flüchtlingsunterkunft in Sankt Augustin. 48 Menschen sind inzwischen im Kreisgebiet an Corona verstorben. Aktuell befinden sich rund 500 Personen in häuslicher Quarantäne 1.106 Personen sind genesen und daher aktuell 185 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf sind aktuell insgesamt 110 Menschen bestätigt erkrankt. 103 Personen sind genesen und daher aktuell fünf Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.
 
Öffnung Rathaus und Nebenstellen
Die Stadtverwaltung Troisdorf steht Bürger*innen nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung zur Verfügung. Die Terminvereinbarung kann

  • telefonisch und
  • online

erfolgen. Die Stadt Troisdorf bittet die Bürger*innen vor einer Terminvereinbarung zu überlegen, ob sich ihr Anliegen auf andere Weise wie durch E-Mail, telefonisch oder durch die Übersendung von Unterlagen ohne Vorsprache im Rathaus erledigen lässt. Ansonsten können die Bürger*innen die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartner*innen verbinden lassen. Es gilt eine Maskenpflicht (in Form von Schutzmasken/Alltagsmasken/vergleichbarem Schutz) beim Besuch des Rathauses oder anderer städtischer Einrichtungen.

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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9. Mai 2020: NRW lockert stufenweise

Die neue CoronaSchVO ab dem 11.05.2020 liegt vor (aktuell gültig bis 25.05.2020):

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Gastronomie

Unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards der beigefügten Anlage:

dürfen Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse, (Eis-)Cafés, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ab dem 11.05.2020 wieder öffnen.

Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.

Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Handel und Dienstleistungen etc.

Geschäfte können unabhängig von ihrer Größe unter den bereits bekannten Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln ab 11.05.2020 wieder öffnen.

Ab dem 11.05.2020 sind unter Beachtung der als Anlage:

beigefügten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchutzVO weiterhin wieder zulässig:

  • Kosmetik, Nagestudios, Maniküre und Massage
  • Fitnessstudios
  • Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen

Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Personengruppen

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

handelt. Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben. Weitere Informationen folgen kurzfristig.

Anlagen:

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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7. Mai 2020

Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 6.5.2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt  1.183 positiv auf Corona getestet worden. Die Reduzierung der bestätigten Infektionen im Vergleich zu den letzten Meldungen resultiert aus einer Bereinigung der Datenbank nach einer internen Qualitätsprüfung. 45 Menschen sind inzwischen verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Inzwischen sind 1.009 Personen genesen und daher aktuell noch 129 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf sind aktuell insgesamt 109 Menschen bestätigt erkrankt. 100 Personen sind genesen und daher aktuell sieben Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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6. Mai 2020: Verstärkter Troisdorfer Ordnungsdienst

Die Damen und Herren in blauen Uniformen zeigen Präsenz insbesondere im Innenstadtbereich, in städtischen Parkanlagen, am Rotter See sowie bei Märkten und Festen. Häufig sind sie erste Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, für Besucherinnen und Besucher der Stadt sowie für Gewerbetreibende. Sie helfen, wann immer rasche Hilfe benötigt wird oder ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Einhaltung der Corona-Bestimmungen

In den nächsten Wochen bleibt es wegen Corona wichtig, Abstand zu halten. Bürgerinnen und Bürger müssen in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten und sich dort alleine oder nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Dies gilt weiterhin verbindlich. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden, wie in ganz NRW, entsprechend sanktioniert.

Auch werden die Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und die Einhaltung der Mindestabstände in den geöffneten Einrichtungen wie Einzelhandelgeschäften kontrolliert. Zur Eindämmung des Corona-Virus appelliert das Ordnungsamt an alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die landesweiten Regelegungen der Coronaschutzverordnung zu halten und eine textile Mund-Nase-Bedeckung, (Alltagsmaske, Schal, Tuch o.ä.) beim Betreten von öffentlichen Einrichtungen wie dem Rathaus, Verkaufsstellen, Geschäften, Arztpraxen sowie in Bussen und Bahnen zu tragen.

Troisdorfer Ordnungspartnerschaft

Als „Troisdorfer Ordnungspartnerschaft“ arbeitet der städtische Ordnungsdienst in vielen Bereichen eng mit den Bezirkspolizisten in den Stadtteilen, mit dem Umwelt-Ordnungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises und der Bundespolizei zusammen. Regelmäßig erfolgen gemeinsame Streifengänge.

Im Verlauf der Kontrollen werden bei Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie störendem verbotenen Verhalten, Lärmbelästigungen, Verstoß gegen die Anleinpflicht für Hunde (Landeshundegesetz NRW) oder Verstößen gegen die Troisdorfer Straßenordnung Verwarnungen ausgesprochen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Hotline des Ordnungsdienstes

Der § 24 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes NRW überträgt den Ordnungsämtern Befugnisse aus dem Polizeigesetz, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel die Identitätsfeststellung und die Erteilung von Platzverweisen.

„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes beobachten die Entwicklung in der Innenstadt sehr genau, können jedoch nicht überall gleichzeitig sein. Sie sind allesamt erfahrene Verwaltungskräfte, größtenteils mit jahrelanger Routine im Außendienst. Sie sind in ihrem alltäglichen Einsatz trotzdem hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt“, gibt der Leiter des Troisdorfer Ordnungsamtes, Oliver Kosmalla, zu bedenken.

Bürgerinnen und Bürger melden sich vor allem bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder wenn sie hilflose Personen antreffen. Der Ordnungsdienst ist montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr, samstags von 10 bis 24 Uhr unter Tel. 02241/900-333 zu erreichen.

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6. Mai 2020

Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 5.5.2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.196 Personen positiv auf Corona getestet worden. 45 Menschen sind inzwischen verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Inzwischen sind 1.021 Personen genesen und daher aktuell noch 130 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf sind weiterhin insgesamt 108 Menschen bestätigt erkrankt. 101 Personen sind genesen und daher aktuell noch fünf Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Spielplätze

Das Jugendamt der Stadt Troisdorf teilt mit, dass die 51 öffentlichen Spielplätze auf Troisdorfer Stadtgebiet ab Donnerstag, 7. Mai 2020, wieder geöffnet sein werden. Die Begleitpersonen der Kinder müssen, wie überall, den Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einhalten, die nicht zur Familie gehören. Die Lockerungsregelung betrifft nicht die städtischen Bolz- und Basketballplätze, die als Sportanlagen vorerst weiterhin geschlossen bleiben.

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5. Mai 2020

Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen
Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 4.5.2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.197 (gegenüber 1.170 am 29.4.2020) Personen positiv auf Corona getestet worden. 43 Menschen sind inzwischen verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Inzwischen sind 1.111 (gegenüber 960 am 3.5.2020) Personen genesen und daher aktuell noch 143 (gegenüber 191 am 3.5.2020) Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf nimmt die Zahl der Infizierten weiterhin ab. Insgesamt 108 Menschen sind bestätigt erkrankt. 101 (gegenüber 96 am 3.5.2020) Personen sind genesen und daher aktuell noch 5 (gegenüber 9 am 3.5.2020) Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Öffnung Rathaus und Nebenstellen
Die Stadtverwaltung Troisdorf steht Bürger*innen nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung zur Verfügung. Die Terminvereinbarung kann

  • telefonisch und
  • online

erfolgen. Die Stadt Troisdorf bittet die Bürger*innen vor einer Terminvereinbarung zu überlegen, ob sich ihr Anliegen auf andere Weise wie durch E-Mail, telefonisch oder durch die Übersendung  von Unterlagen ohne Vorsprache im Rathaus erledigen lässt. Ansonsten können die Bürger*innen die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartner*innen verbinden lassen. Es gilt eine Maskenpflicht  (in Form von Schutzmasken/Alltagsmasken/vergleichbarem Schutz) beim Besuch des Rathauses oder anderer städtischer Einrichtungen.
 
Geänderte Coronaschutzverordnung
Seit dem 4. Mai 2020 gilt eine veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die unter
CoronaSchVO-04-05-2020 auf der städtischen Homepage eingestellt ist. Informationen zur Öffnung der städtischen Museen und der Kinderspielplätze sowie weitere Änderungen folgen zeitnah.

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4. Mai 2020

Aktuelle Zahl der Corona-Erkrankungen
Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 3.5.2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.197 (gegenüber 1.170 am 29.4.2020) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 43 Menschen sind inzwischen verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 960 (gegenüber 932 am 29.4.2020) Personen genesen sind und daher aktuell noch 191 (gegenüber 198 am 29.4.2020) Menschen kreisweit erkrankt sind.
In Troisdorf ist die Zahl der Erkrankten weiterhin stabil. Insgesamt 107 Menschen sind nach wie vor bestätigt erkrankt. 96 (gegenüber 95 am 29.4.2020) Personen sind genesen und daher aktuell noch 9 (gegenüber 10 am 29.4.2020) Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.
 
Öffnung Rathaus und Nebenstellen
 
Die Stadtverwaltung Troisdorf steht Bürger*innen nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung zur Verfügung. Die Terminvereinbarung kann

  • telefonisch und
  • online

erfolgen. Die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter*innen können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartner*innen verbinden lassen. Es gilt eine Maskenpflicht (Nutzung von Schutzmasken/Alltagsmasken) beim Besuch des Rathauses oder anderer städtischer Einrichtungen.

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

Seit dem 4. Mai 2020 gilt eine veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die unter CoronaSchVO-04-05-2020 auf der städtischen Homepage eingestellt ist. Informationen zur Öffnung der städtischen Museen und der Kinderspielplätze sowie weitere Änderungen folgen zeitnah.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung                                                                                                 

§ 1 Reiserückkehrer

(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:

  1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
  2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,         

(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend  erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann zudem Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen  und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).  

(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren  Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.  

§ 2  Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen                                                                              

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen  der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,  um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende An- gelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinder- stationen sowie bei Palliativpatienten).

(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei  dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entspre- chenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Be- schränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.  

(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrich- tung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zu- tritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.

(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3 Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten                                                                              

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Zulässig ist der Betrieb von          

  1. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  2. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,

wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung  eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig  anwesenden Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.  

(4) [Ab dem 7. Mai 2020:] Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemein- schaft usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl  und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.  

§ 4 Sport

(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.  

(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

§ 5 Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken

(1)  Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und  ähnlichen Einrichtungen bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

(2)  Zulässig sind  

  1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen,  
  2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,  
  3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2,  wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu  Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt  sind; der Mindestabstand von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen zwischen Unterrichtstischen bewegen. In Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten.

(3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben  für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen,  Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 6  Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von  

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,         
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen  des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,  
  7. Wochenmärkten,
  8. Einrichtungen des Großhandels.

Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.  

(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.  

(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie un- ter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.  

(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl  von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadrat- meter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

§ 6a Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste so- wie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken  dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.  

(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
  2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,        
  3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.  

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig: 1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege.

(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen  ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch  nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8 Beherbergung, Tourismus

(1)  Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der  in Satz 2 genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräu- men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten.

(2)  Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Be- schäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur  Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5  Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern  zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.  

(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches  Angebot zur Verfügung stellen. 

§ 10 Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.

§ 11 Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen 

(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten werden können.   

(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt § 12b.

(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der Regel  

  1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
  2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
  3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,  
  4. Sportfeste,
  5. Schützenfeste,
  6. Weinfeste,
  7. Musikfeste und Festivals,
  8. ähnliche Festveranstaltungen.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind  

  1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversamm- lungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
  2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine.  

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur  Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.         

(7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts  und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.  

(8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Grup- pen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden. 

§ 12 Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum                                                                 

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und  Freizeiteinrichtungen sind untersagt.  

(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).

(3)  Für berufliche, gewerbliche und dienstliche Zusammenkünfte gilt § 12b.   

(4)  Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(5)  Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckun

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder  baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet  

  1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
  2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,  
  3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
  4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10, 
  5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die  ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),
  6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)  ersetzt werden.  

§ 12b Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung                                                                              

(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.  

(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.) zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.  

(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutz rechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infek- tionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um

  1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
  2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse  des Infektionsschutzes zu verstärken und
  3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der  zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote                                                                              

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. 

§ 15 Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.   

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  

  1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,  zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
  7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen  sicherzustellen,  
  8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,  
  9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  10. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
  11. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
  12. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
  13. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,  
  14. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,  
  15. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
  16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
  18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und In fektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
  19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
  20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gemein- schaftseinrichtungen betreibt oder Gäste beherbergt,
  21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
  22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,  
  23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Ein- richtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,  
  26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen  aufzusuchen,
  27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,      
  29. entgegen § 11 Absatz 5 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  30. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.  

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
  2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,  
  3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.  

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

Im Zweifel: einfach fragen!

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,  Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de  und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ausbreitung von Corona verlangsamen:Troisdorf handelt gemeinsam und entschlossen!

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APRIL 2020

30. April 2020

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 29. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.170 (gegenüber
1.165 am 28.4.2020) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 40 Menschen sind inzwischen verstorben. Aktuell befinden sich rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 932 (gegenüber 901 am 28.4.2020) Personen genesen sind und daher aktuell noch 198 (gegenüber 224 am 28.4.2020) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind weiterhin insgesamt 107 Menschen bestätigt erkrankt. 95 (gegenüber 91 am 28.4.2020) Personen sind genesen und daher aktuell noch 10 (gegenüber 14 am 28.4.2020) Troisdorfer*innen erkrankt. Zwei Troisdorfer sind verstorben.

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28. April 2020

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 27. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.155 Personen bestätigt mit Corona infiziert. 37  Menschen sind inzwischen verstorben, nur noch rund 2.500 Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 864 Personen genesen sind und daher aktuell noch 254 Menschen kreisweit erkrankt sind.

Weiter leicht sinkend sind die Infektionszahlen in Troisdorf. Insgesamt 106 Menschen sind bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 88 Personen genesen und daher aktuell noch 16 Troisdorfer*innen erkrankt. Leider sind zwei Troisdorfer verstorben.

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27. April 2020

Entwicklung der Corona-Erkrankungen
 
Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 26. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.147 (Stand 22.4.2020: 1.100) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 37 (Stand 22.4.2020: 34) Menschen sind inzwischen verstorben, nur noch rund 2.500 Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 840 (Stand 22.4.2020: 754) Personen genesen sind und daher aktuell noch 270 (Stand 22.4.2020: 311) Menschen kreisweit erkrankt sind.

Leicht sinkend sind die Infektionszahlen in Troisdorf. Insgesamt 107 Menschen sind bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 88 (Stand 22.4.2000: 77) Personen genesen und daher aktuell noch 17 (Stand 22.4.2020: 26) Troisdorfer*innen erkrankt. Leider sind zwei Troisdorfer verstorben.

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22. April 2020

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland führen Maskenpflicht ein.

Mund-Nasen-Bedeckung ab 27. April im ÖPNV und im Einzelhandel

Erklärung der Regierungssprecherinnen und Regierungssprecher von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland:

Nach Auffassung der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist unter Beachtung regionaler Besonderheiten ein möglichst geschlossenes Vorgehen der staatlichen Ebenen im Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz politischer Entscheidungen. Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz sowie der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, sowie dem Saarland darauf verständigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Bürgerinnen und Bürgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nötige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.

Dazu erklärt Ministerpräsident Armin Laschet: „Nordrhein-Westfalen bleibt seiner Linie treu: Die Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität bleibt eng verbunden mit einem konsequent verfolgten Schutz der Gesundheit. Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen in allen deutschen Ländern. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten und die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln. Nach Experten-Auffassung kann auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden. Die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens kann dabei sinnvoll unterstützen.

Nordrhein-Westfalen wird seine Regelungen im Einzelhandel mit seinen Nachbarländern Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz und der großen Mehrheit der anderen Länder dahingehend anpassen, dass es ab Montag (27.4.2020) auch möglich sein wird, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen diejenigen Geschäfte öffnen zu können, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. Diese Entscheidung im Geleitzug mit nahezu allen Ländern folgt auch unserer Kultur der Abwägung, die dem Schutz von Gesundheit und Leben Vorrang einräumt und gleichzeitig die Lage von Unternehmen und Arbeitsplätzen in den Blick nimmt.

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Sachstand am 22. April 2020 - Entwicklung der Corona-Erkrankungen

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 22. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.100 (Stand 20.4.2020: 1.086) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 34 (Stand 20.4.2020: 31) Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich nach wie vor in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 754 (Stand 20.4.2020: 696) Personen genesen sind und daher aktuell noch 311 (Stand 20.4.2020: 359) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind weiterhin insgesamt 105 Menschen bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 77 (Stand 20.4.2000: 68) Personen genesen und daher aktuell noch 26 (Stand 20.4.2020: 35) Troisdorfer*innen erkrankt. Leider sind zwei Troisdorfer verstorben.

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Sachstand am 21. April 2020

Bibliotheken

Die beiden Standorte der Troisdorfer Stadtbibliothek im „Forum“ Troisdorf-Mitte, Kölner Straße 2, und im Sekundarstufenzentrum Siegler, Edith-Stein-Straße, sind nach fünfwöchiger Schließung ab Dienstag, 21. April 2020, um 10 Uhr für die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe der Medien wieder geöffnet. Laut Coronaschutzverordnung ist die schrittweise Öffnung auch von Öffentlichen Bibliotheken unter strengen Auflagen ab dieser Woche möglich.

Kitas weiter geschlossen

Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte).

Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) wird das Betretungsverbot zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen stufenweise ab dem 23. April 2020 erweitert.

Wie auch in den letzten Wochen gibt es Ausnahmen vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall und für Personen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dient und deren Präsenz am Arbeitsplatz unabkömmlich ist (Arbeitgeberbescheinigung erforderlich). In Übereinstimmung mit den Berufsgruppenbeschreibungen in den anderen Bundesländern, werden für Nordrhein-Westfalen ab dem 23. April 2020 gegenüber der bisherigen Regelung einige wenige Tätigkeitsbereiche hinzukommen.

Bis einschließlich 22. April 2020 gilt die bisherige – bis 19. April 2020 gültige – Aufzählung der Berufsgruppen inhaltlich unverändert weiter. Ab dem 23. April 2020 sind die erweiterten Berufsgruppen für einen möglichen Betreuungsanspruch anzuwenden. Mit einem weiteren Schritt sollen darüber hinaus ab dem 27. April 2020 Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden in ein Kindertagesbetreuungsangebot aufgenommen werden, wenn eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Sobald die entsprechenden rechtlichen Regelungen getroffen sein werden, informiert die Stadt Troisdorf.

Situation an den Schulen in NRW

Das NRW Schulministerium teilte am Wochenende mit, dass für die Abschlussklassen der Berufskollegs, die Hauptschulklasse 10 und die Schüler kurz vor der mittleren Reife sowie für Abschlussklassen an allen Förderschulen ab Donnerstag 23.4.2020 Schulpflicht besteht, die Abiturienten hingegen freiwillig in den Unterricht gehen können. Schüler mit Vorerkrankungen können auf Wunsch der Eltern zu Hause bleiben. Für sie soll es ein digitales Lernangebot geben.
Ab dem 4. Mai sollen alle Schulen schrittweise wieder geöffnet werden. Begonnen werden soll hier mit den Schülern und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4, um eine Vorbereitung auf den Wechsel auf weiterführende Schulen zu gewährleisten.

Weitere Regelungen

Nach dem Beschluss von Bund und Ländern dürfen Kfz- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen sowie alle Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Es gibt aber bundesweit viele Unterschiede bei Zeit und Raum. In NRW werden Geschäfte, darunter auch Möbelhäuser, schon ab heute, 20. April 2020, geöffnet.

Gastronomie und Hotels bleiben geschlossen bis auf den Lieferservice von Gaststätten.

Für Alten- und Pflegeheime und Kliniken gelten nach wie vor weitgehende Besuchsverbote.

Die Volkshochschule (VHS) Rhein-Sieg setzt den gesamten Kursbetrieb weiterhin bis zum 3. Mai 2020 aus.

Aktuelle Entwicklung der Corona-Erkrankungen

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 21. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.086 (Stand 20.4.2020: 1.082) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 31 (Stand 20.4.2020: 30) Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich nach wie vor in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 696 (Stand 20.4.2020: 657) Personen genesen sind und daher aktuell noch 359 (Stand 20.4.2020: 395) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind weiterhin insgesamt 105 Menschen bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 68 (Stand 20.4.2000: 65) Personen genesen und daher aktuell noch 35 (Stand 20.4.2020: 39) Troisdorfer*innen erkrankt. Leider sind zwei Troisdorfer inzwischen verstorben.

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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Neue Coronaschutzverordnung – was gilt ab dem 20.04.2020?

Das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf informiert zu den ab dem 20. April 2020 geltenden Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) 

FAQ - Stand 20.04.2020 

Auch wenn bei vielen Punkten noch Anwendungshinweise fehlen, hat das Ordnungsamt nachfolgend schon einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Die neue Rechtsverordnung ist zum 20. April in Kraft getreten.

Inhaltlich greift sie die bisherigen Kernpunkte der bisherigen CoronaSchVO auf. Das Kontaktverbot bleibt bestehen. Veranstaltungen sowie Vereinsaktivitäten bleiben verboten, Restaurants bleiben geschlossen wie auch viele andere Angebote, die Menschen auf engem Raum zusammenführen. Die außerschulische Bildung bleibt eingeschränkt. Bereiche mit besonders gefährdeten Personen bleiben weiterhin besonders geschützt. 

Die neue Rechtsverordnung verändert diese Regelungen im Sinne einer vorsichtigen Öffnung des gemeinschaftlichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Lebens. Das hat auch Auswirkungen auf Troisdorf. Zudem erfolgte nun eine Klarstellung zur Bemessung der Größe der Handelsflächen.

Einzelhandel

-> Siehe hierzu auch Corona: Infos für Einzelhändler*innen

Eine gravierende Änderung ist der erweiterte Katalog an Öffnungsmöglichkeiten im Einzelhandel. Es dürfen ab 20. April neben den bisherigen für den wichtigsten Lebensbedarf geöffneten Geschäften auch wieder öffnen: Buchhandlungen, Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, KFZ- und Fahrradhandelsverkaufsstellen sowie Fachmärkte, die Bau- und Gartenbaumärkten vergleichbar sind (zum Beispiel Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäfte.

Ebenfalls öffnen dürfen Handelseinrichtungen, deren reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 Quadratmeter nicht übersteigen. Nach Einzelhandelserlass ist die Fläche maßgeblich, die für den Kunden zugänglich ist und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Pro Zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW darf jeweils eine Person gleichzeitig eingelassen werden

Bei Einkaufszentren gilt, dass die zulässigen Einrichtungen und Geschäfte in ihnen öffnen dürfen (zum Beispiel Läden nicht größer als 800 Quadratmeter). Der Verzehr von Speisen ist allerdings innerhalb der Einkaufszentren untersagt.

Der Zugang zu den o.a. Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken: 

  • Reglementierung der Kundenzahl (max. 1 Person je 10 qm zugänglicher Verkaufsfläche), 
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen, 
  • Mindestabstände und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal, 
  • Vorgaben/Markierungen für Mindestabstände von 1,5 Metern,  insbesondere vor dem Eingangsbereich und an den Ausgabetheken/Kassen, 
  • Hinweise/Aushänge zu Hygienemaßnahmen und nach Möglichkeit auch Bereitstellung von Hygiene/Desinfektionsmitteln. 

Entsprechende Hinweise sind im Außenbereich auszuhängen.

Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die

Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden. 

-> Siehe hierzu auch Corona: Infos für Einzelhändler*innen

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist:

Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 CoronaSchVO entsprechend (hier: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sind zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. 

Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind weiterhin untersagt. 

Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
  2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
  3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter  Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst  kontaktarme Erbringung zu achten.

Gesundheitsorientierte Leistungen, die zur Versorgung einer Person dringend geboten sind, dürfen durchgeführt werden. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 CoronaSchVO weiterhin untersagt. 

Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen sind dagegen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. 

Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist hierbei jedoch für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt. Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen. Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen. 

Auch hier sind Vorgaben für Mindestabstände von 1,5 Metern zu treffen und nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Eine ggf. bestehende Bestuhlung etc. zum Betrieb einer Außengastronomie ist zurückzubauen.

Gleiches gilt für bestehende Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.

Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit folgend nichts anderes bestimmt ist: 

Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird, bleiben zulässig. 

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.

Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.

Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

Gemäß § 12 CoronaSchVO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen untersagt. Ausgenommen sind:

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

Grillen und Picknicken

Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. 

Zur Umsetzung des Verbots kann die Stadt Troisdorf generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

Beherbergung, Tourismus

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. 

Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungs- berechtigten ist keine touristische Nutzung. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.

Reisebusreisen sind untersagt.

Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

Gemäß § 3 CoronaSchVO sind der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote untersagt/geschlossen zu halten (unerheblich ob privat oder öffentlich):

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spiel- und Bolzplätze,
  5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. 

Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne der CoronaSchVO.

Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,  Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de  und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ausbreitung von Corona verlangsamen:

Troisdorf handelt gemeinsam und entschlossen! 

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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Sachstand am 20. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 20. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.082 (Stand 15.4.2020: 995)  Personen bestätigt mit Corona infiziert. 30 (Stand 15.4.2020: 24)  Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich nach wie vor in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 657 (Stand 15.4.2020: 493) Personen genesen sind und daher aktuell noch 395 (Stand 15.4.2020: 478) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind insgesamt 105 Menschen bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 65 Personen genesen und daher aktuell noch 39 Troisdorfer*innen erkrankt. Leider ist ein Troisdorfer inzwischen verstorben. 

Das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen sind für die Bürger*innen auch weiterhin nur

  • nach vorheriger Terminabsprache in begründeten Fällen sowie
  • telefonisch und
  • online

erreichbar. Die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter*innen können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartner*innen verbinden lassen. Eine Maskenpflicht wird es zwar vorerst nicht geben; die Stadt Troisdorf spricht sich aber für eine Nutzung von Schutzmasken (Alltagsmasken) beim Besuch des Rathauses oder anderer städtischer Einrichtungen aus

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Neue Regelungen & Sachstand 19. April 2020: Kitas geschlossen, Schulen teilweise geöffnet

Kreisweit ist die Zahl der erfassten Coronafälle am Wochenende auf 1082 gestiegen. 30 Menschen sind gestorben. Als genesen gelten 657 Personen, die Zahl der akuten Fälle beläuft sich auf 395. Mehr als 3000 Bürger sind in Quarantäne. In Troisdorf sind 105 Menschen mit Corona infiziert, 65 sind genesen. Es gab bislang einen Todesfall (Stand 19. April 2020).

Kitas weiter geschlossen

Seit dem 16.03.2020 gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte). 

Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) wird das Betretungsverbot zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen stufenweise ab dem 23. April 2020 erweitert.

Wie auch in den letzten Wochen gibt es Ausnahmen vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall und für Personen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dient und deren Präsenz am Arbeitsplatz unabkömmlich ist (Arbeitgeberbescheinigung erforderlich). In Übereinstimmung mit den Berufsgruppenbeschreibungen in den anderen Bundesländern, werden für Nordrhein-Westfalen ab dem 23. April 2020 gegenüber der bisherigen Regelung einige wenige Tätigkeitsbereiche hinzukommen.

Bis einschließlich 22. April 2020 gilt die bisherige – bis 19. April 2020 gültige – Aufzählung der Berufsgruppen inhaltlich unverändert weiter, die Liste nach Anlage 1 ist für einen möglichen Betreuungsanspruch anzuwenden.

Ab dem 23. April 2020 sind die erweiterten Berufsgruppen der Anlage 2 für einen möglichen Betreuungsanspruch anzuwenden. Gegenüber der bisherigen Beschreibung in der Verordnung kommen nach dieser Liste in Anlage 2 zwar ein paar Tätigkeitsbereiche hinzu, viele dieser Tätigkeitsbereiche waren aber bereits mit anderen Formulierungen teilweise berücksichtigt oder sie wurden im Rahmen der vom MKFFI veröffentlichten FAQs unter Vorbehalt einbezogen.

Mit einem weiteren Schritt sollen darüber hinaus ab dem 27. April 2020 Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden in ein Kindertagesbetreuungsangebot aufgenommen werden, wenn eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann. Sobald die entsprechenden rechtlichen Regelungen getroffen sein werden, werden wir Sie auch hierzu informieren.

Sofern Kinder keine Kindertagesbetreuung in Anspruch nehmen, insbesondere, weil für sie das Betretungsverbot gilt, bitten wir die Eltern dringend, ihre Kinder nicht durch Menschen betreuen zu lassen, die nach dem Robert-Koch-Institut als besonders gefährdete Personen gelten, also insbesondere lebensältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen.

Infos des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf www.mags.nrw.de, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration auf www.mkffi.nrw.de. 

Situation an den Schulen in NRW

Das NRW Schulministerium teilte am Wochenende mit, dass für die Abschlussklassen der Berufskollegs, die Hauptschulklasse 10 und die Schüler kurz vor der mittleren Reife sowie für Abschlussklassen an allen Förderschulen eine echte Schulpflicht besteht, die Abiturienten hingegen freiwillig in den Unterricht gehen können. Schüler mit Vorerkrankungen können auf Wunsch der Eltern zu Hause bleiben. Für sie soll es ein digitales Lernangebot geben.

Weitere Regelungen

Nach dem Beschluss von Bund und Ländern dürfen Kfz- und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen sowie alle Geschäfte mit einer Ladenfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Es gibt aber bundesweit viele Unterschiede bei Zeit und Raum. In NRW werden Geschäfte, darunter auch Möbelhäuser, schon von diesem Montag an geöffnet.

Gastronomie und Hotels bleiben geschlossen bis auf den Lieferservice von Gaststätten.

Für Alten- und Pflegeheime und Kliniken gelten weitgehende Besuchsverbote.

Die Volkshochschule (VHS) Rhein-Sieg setzt den gesamten Kursbetrieb weiterhin bis zum 03. Mai dieses Jahres aus.

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Sachstand am 16. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona: Folgen der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten

Bei ihrer Telefonschaltkonferenz am 15. April sind die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin übereingekommen, die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Corona-Epidemie größtenteils bis zum 3. Mai 2020 aufrechtzuerhalten. Nur vereinzelte Lockerungen wurden beschlossen. Die wichtigsten Beschlüsse (komplette Beschlusslage unter https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/startseite/414788-414788:

  • Die Kontaktsperre wurde bis mindestens 3. Mai verlängert.
  • Geschäfte bis zu einer Größe von 800 qm sollen ab Montag (20.April) wieder öffnen.
  • Der Schulbetrieb soll schrittweise starten.
  • Die Notbetreuung für Kinder wird fortgesetzt und ausgeweitet.
  • Verbot von Großveranstaltungen bis Ende August.
  • Masken in Handel und ÖPNV werden „dringend empfohlen“.

Heute hat sich auch der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) der Stadt Troisdorf mit den Ergebnissen der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz beschäftigt. Für die Stadt Troisdorf bedeuten die Beschlüsse eine Verlängerung und Aktualisierung der ursprünglich bis zum 19.04.2020 befristeten Coronaschutzverordnung NRW. Insbesondere bestehen das Kontaktverbot und die Abstandsregelungen von mindestens 1,5m weiterhin.

Das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen sind für die Bürger*innen auch weiterhin nur

  • nach vorheriger Terminabsprache in begründeten Fällen sowie
  • telefonisch und
  • online

erreichbar. Die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiter*innen können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartner*innen verbinden lassen. Eine Maskenpflicht wird es zwar vorerst nicht geben; die Stadt Troisdorf spricht sich aber für eine Nutzung von Schutzmasken (Alltagsmasken) beim Besuch des Rathauses oder anderer städtischer Einrichtungen aus.

Die Museen auf Burg Wissem, das Kunsthaus Troisdorf und die Stadthalle bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen.

Nähere Informationen zur geplanten Wiedereröffnung der Bibliotheken in Sieglar und in der City werden in Kürze bekannt gegeben.

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 15. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 995 (Stand Vortag 973) Personen bestätigt mit Corona infiziert. 24 (Stand Vortag 19) Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich nach wie vor in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 493 (Stand Vortag 441) Personen genesen sind und daher aktuell noch 478 (Stand Vortag 513) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind nach wie vor insgesamt 99 Menschen bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 48 (Stand Vortag 41) Personen sind genesen und daher aktuell noch 50 (Stand Vortag 57 Personen) erkrankt. Leider ist ein Troisdorfer inzwischen verstorben.

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Sachstand am 15. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Laut einer Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 14. April 2020 haben sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 973 (Stand Vortag 970)  Personen bestätigt mit Corona infiziert. 19 (Stand Vortag 18)  Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich nach wie vor in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 441 (Stand Vortag 389) Personen genesen sind und daher aktuell noch 513 (Stand Vortag 563) Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind nach wie vor insgesamt 98 Menschen bestätigt erkrankt. Erfreulicherweise sind 41 (Stand Vortag 35) Personen sind genesen und daher aktuell noch 57 (Stand Vortag 63 Personen) erkrankt.

Morgen (16.4.2020) wird sich der städtische „Stab außergewöhnliche Ereignisse“ mit den Ergebnissen des heutigen Gesprächs der Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder und den Auswirkungen auf die Stadt Troisdorf befassen.

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Sachstand am 13. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Auch an den Osterfeiertagen hat das städtische Ordnungsamt mit 24 Ordnungskräften die Einhaltung des Kontaktverbotes im Stadtgebiet kontrolliert. Dabei trafen die Ordnungshüter bei ihren Kontrollgängen auf weitestgehend diszipliniertes Verhalten der Troisdorfer*innen. Insgesamt wurden 17 Verstöße gegen das Kontaktverbot festgestellt. Entsprechende Verfahren werden eingeleitet.

Laut einer Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 13. April 2020 hatten sich im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 970 Personen bestätigt mit Corona infiziert. 18 Menschen sind inzwischen verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich in häuslicher Quarantäne. Erfreulich ist, dass inzwischen 389 Personen genesen sind und daher aktuell noch 563 Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind insgesamt 98 Menschen bestätigt erkrankt. 35 Personen sind genesen und daher aktuell noch 63 Personen erkrankt.

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Sachstand am 8. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Im Rhein-Sieg-Kreis haben sich insgesamt 829 Personen bestätigt mit Corona infiziert, 12 Menschen sind verstorben, mehr als 3.000 Personen befinden sich in Quarantäne. Erfreulich ist, dass 268 Personen genesen sind.

In Troisdorf sind nach wie vor insgesamt 86 Menschen bestätigt erkrankt. 21 Personen sind genesen und daher aktuell 65 Personen erkrankt.

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Sachstand am 7. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Im Rhein-Sieg-Kreis haben sich insgesamt 799 Personen bestätigt mit Corona infiziert, zehn Menschen sind verstorben, rund 3.000 Personen befinden sich in Quarantäne. Erfreulich ist, dass 212 Personen genesen sind und daher aktuell 577 Menschen kreisweit erkrankt sind.

In Troisdorf sind nach wie vor insgesamt 81 Menschen bestätigt erkrankt. 12 Personen sind genesen und daher aktuell 69 Personen erkrankt.

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Sachstand am 6. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Zeiten von Corona

Im Rhein-Sieg-Kreis haben sich insgesamt 789 bestätigt mit Corona infiziert, acht Menschen sind verstorben, rund 3.000 Personen in Quarantäne. Erfreulich ist, dass 184 Personen genesen sind und daher aktuell 597 Menschen erkrankt sind.

In Troisdorf sind 81 Menschen bestätigt erkrankt. 11 Neu-Erkrankte sind am Wochenende hinzugekommen. 12 Personen sind genesen und daher aktuell 69 Personen erkrankt.

Das städtische Ordnungsamt kontrolliert täglich - auch an Samstagen und Sonntagen - mit 28 Ordnungskräften die Einhaltung des Kontaktverbotes. Am Freitag und Samstag wurden in Troisdorf insgesamt 19 Verstöße gegen das Kontaktverbot festgestellt. Es werden entsprechende Verfahren eingeleitet. Am Sonntag kam es trotz schönem Wetter zu keinen besonderen Vorkommnissen. „In der Bevölkerung gibt es erfreulicherweise eine breite Akzeptanz für die Maßnahmen zur Eindämmung der Viruserkrankung“, so der Leiter des Amtes für Sicherheit und Ordnung, Oliver Kosmalla. Am Freitag wurde dem Ordnungsamt eine Beschwerde wegen Fahrradverkäufen gemeldet. Hier wurde ein Verfahren nach der Coronaschutzverordnung gegen den Betreiber einer Fahrradhalle eingeleitet. Vor Ort hatte der Ordnungsdienst Kundenverkehr festgestellt. Schutzmaßnahmen wie Zutrittssteuerung, Mindestabstände oder Hygienemaßnahmen fehlten.

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Sachstand am 5. April 2020: Corona-Virus in Troisdorf

Aktueller Sachstand SARS CoV2 im Rhein-Sieg-Kreis und Troisdorf am 5.4.2020: Kreisweit sind 789 Menschen positiv getestet worden, 81 Menschen davon aus Troisdorf. 12 Troisdorfer sind inzwischen genesen; 69 Menschen aus Troisdorf sind aktuell erkrankt.

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Sachstand am 3. April 2020: Corona-Virus in Troisdorf

Im Rhein-Sieg-Kreis sind (Stand 3. April) 675 Menschen registriert, die positiv auf das Corona-Virus gestestet worden sind. In Troisdorf ist bei bisher 70 Menschen das Corona-Virus nachgewiesen worden. Neun von ihnen sind geheilt, so dass aktuell 61 Menschen in Troisdorf infiziert sind.

Das Ordnungsamt hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zusammengefasst und wird diese laufend aktualisieren. s.u., 2.4.2020

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Sachstand am 2. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Corona-Zeiten

In Troisdorf sind bisher 59 Menschen positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Acht von ihnen sind geheilt, so dass aktuell (Stand 2. April) 51 Menschen in Troisdorf nachgewiesen infiziert sind.

Insgesamt sind bisher 619 Menschen in den 19 Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises positiv auf Corona getestet worden. Von ihnen gelten 85 als geheilt, 2 sind verstorben (je eine Person in Meckenheim und Much), so dass aktuell im Kreis 532 Menschen infiziert sind.

Dies hat der Krisenstab des Rhein-Sieg-Kreises mitgeteilt. Mehr als 2500 Menschen befinden sich im Kreisgebiet in Quarantäne. Pro 1000 Einwohner sind in Troisdorf 0,79 Personen am Corona-Virus erkrankt, der Durchschnitt im Rhein-Sieg-Kreis liegt bei ca. 1,1 Personen pro 1000 Einwohner.

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

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Im Zweifel: nachfragen. ordnungsamt@troisdorf.de

Update 2.4.2020 Corona: erlaubt - verboten. Das Troisdorfer Ordnungsamt informiert.

(Quelle: Pressemeldung 159 vom 02.04.2020, Pressestelle der Stadt Troisdorf)

Die Stadt Troisdorf informiert zu den seit dem 22. März 2020 geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2020FAQ - Stand 31.03.2020

Die Landesregierung NRW hat ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie erstellt. Die CoronaSchVO beinhaltet ein weitreichendes Kontaktverbot und weitere Einschränkungen. Das Ordnungsamt hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst und wird diese laufend aktualisieren.

Ausnahmen

Ausnahmen sieht die CoronaSchVO nicht vor.

Handel

Gemäß § 5 Abs. 1 CoronaSchVO bleiben der Betrieb von

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Tierbedarfsmärkten,
  7. Einrichtungen des Großhandels,

zulässig. Wochenmärkte mit gleichem Angebot sind ebenfalls weiterhin zulässig.

Der Zugang zu den o.a. Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken

  • Reglementierung der Kundenzahl (max. 1 Person je 10 qm zugänglicher Ladenfläche),
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen,
  • Mindestabstände und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal,
  • Vorgaben/Markierungen für Mindestabstände von 1,5 Metern,

    insbesondere vor dem Eingangsbereich und an den Ausgabetheken/Kassen,

  • Hinweise/Aushänge zu Hygienemaßnahmen und nach Möglichkeit auch Bereitstellung von Hygiene-/Desinfektionsmitteln.

Entsprechende Hinweise sind im Außenbereich auszuhängen.

Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

Bau- und Gartenbaumärkte dürfen zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern betrieben werden. Gewerbetreibenden und Handwerkern sowie anderen Personen ist der Zutritt jedoch nur unter den bereits genannten Zugangsbeschränkungen und Maßnahmen gestattet.

Floristen/Blumengeschäfte dürfen ihren Betrieb unter den bereits genannten Zugangsbeschränkungen und Maßnahmen weiter betreiben.

Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment

  • Verkaufsstellen mit einem gemischten Sortiment, welches auch Waren aus den Bereichen Lebensmittel, Gartenbau, Drogerieartikel, Tierbedarf umfasst, dürfen unter den nachfolgenden Voraussetzungen betrieben werden: Bilden diese Waren den Schwerpunkt des Sortiments ist der Betrieb der Verkaufsstelle insgesamt zulässig, anderenfalls ist nur der Verkauf dieser Waren zulässig. Alle Einrichtungen haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

Anderer Einzelhandel

  • Für andere Verkaufsstellen des Einzelhandels (zum Beispiel zum Verkauf von Kleidung, Schuhen, Elektronikartikeln...) ist eine Öffnung untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.
  • Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • Dies bedeutet, dass die Abgabe der bestellten und bereits bezahlten Ware (Eine Vorort Zahlung ist nicht möglich!) kontaktfrei z.B. vor dem Geschäftslokal erfolgt; ein Zutritt ist nicht gestattet. Ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern ist dauerhaft zu gewährleisten. Zur Abholung der Ware ist eine Terminvergabe erforderlich, sodass hierdurch Warteschlangen vermieden werden.
  • Sollte die Ordnungsbehörde feststellen, dass eine kontaktfreie Abwicklung des Geschäftsbetriebs nicht erfolgt bzw. nicht zu realisieren sein; so wird der Betrieb untersagt und ggf. auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Betriebe, die sowohl Verkauf als auch Dienstleistung anbieten

  • Eine generelle Schließung ist hier nicht vorgesehen. Eine Fortführung des Betriebes (zum Beispiel Schlüsseldienste, Handyläden oder Autohäuser) darf jedoch nur in den Bereichen Service-, Reparatur-, Werkstatt- und Wartungsarbeiten fortgeführt werden, da es sich hierbei um Dienstleistungen beziehungsweise Handwerksleistungen handelt. Verkäufe sind jedoch nur unter den unter „anderer Einzelhandel“ geltenden Vorgaben möglich.

Versicherungsagenturen/Reisebüros/Makler

  • Nach Möglichkeit sollte im Sinne des Infektionsschutzes auf eine generelle Online-Abwicklung hingewirkt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, da Unterschriften erforderlich sind bzw. eine Abholung zwingend erforderlich ist, so kann dies unter Beachtung der unter „anderer Einzelhandel“ geltenden Vorgaben erfolgen.
  • Wohnungsübergaben (Auszug/Einzug) sind unter Beachtung der bekannten Hygienevorgaben und Abstandsregelungen weiterhin möglich.
  • Wohnungsbesichtigungen zu Verkaufszwecken in bewohnten Wohnungen sind nur unter strengen Auflagen zulässig. Im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme sollte ein Wohnungsbesichtigungstermin gegenüber dem derzeitigen Mieter nicht erzwungen werden. Hierzu steht Ihnen bei weiteren Fragen das Ordnungsamt unter ordnungsamt@troisdorf.de zur Verfügung.

Unterschied zwischen Groß- und Einzelhandel

  • Beim Einzelhandel findet ein direkter Verkauf an den Endverbraucher statt, der aktuell (mit Ausnahmen) untersagt ist. Beim Großhandel findet ein Verkauf an einen Wiederverkäufer und nicht an den Endverbraucher statt.
  • Wenn der Großhandel klar vom Einzelhandel abgegrenzt ist, darf der Handel weiter betrieben werden. Der Betrieb muss hierbei jedoch klar räumlich vom Einzelhandel abgegrenzt sein. Weiter muss gewährleistet werden, dass eine Verifizierung der Kunden als Gewerbetreibende erfolgt. Das Verbot des Einzelhandels bezieht sich auf den direkten Verkauf an den Endverbraucher.

Sonntagsöffnung

  • Gemäß § 6 CoronaSchVO dürfen Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

Tätigkeiten im geschlossenen Geschäft

  • Aufräumarbeiten, Stornierungen, Abrechnungen etc. dürfen in den geschlossenen Verkaufsstellen des Einzelhandels durchgeführt werden. Es ist zu gewährleisten, dass keine Kundschaft die Verkaufsstelle betreten kann und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen dem anwesenden Personal gewährleistet wird.

Wonach richtet sich der Begriff des Handwerks?

  • Die Einstufung als Handwerk oder handwerksähnlicher Betrieb richtet sich nach der Handwerksordnung. Bei Unklarheiten und anderen Rückfragen wenden Sie sich bitte an gewerbe@troisdorf.de.

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe

  • Gemäß § 7 CoronaSchVO können Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • Gemäß § 7 Absatz 3 CoronaSchVO sind alle Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (zum Beispiel von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), untersagt.
  • Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
  • Gesundheitsorientierte Handwerksleistungen, die zur Versorgung einer Person dringend geboten sind, dürfen durchgeführt werden. Dann sind die zur Behandlung in den Geschäftslokalen erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen zu treffen.
  • Therapeutische Berufsausübungen, insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, bleiben gestattet, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

Beherbergung, Tourismus

  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und Reisebusreisen sind gemäß § 8 CoronaSchVO untersagt.

Apotheken

  • Apotheken dürfen geöffnet bleiben, wenn die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Einhaltung des Mindestabstands (von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen) und zur Vermeidung von Warteschlangen getroffen werden.

Werden Bescheinigung darüber ausgestellt, dass ein Betrieb etc. von einer Schließung betroffen ist?

  • Nein, es werden keine Einzelbescheinigungen oder -bestätigungen ausgestellt. Für alle Betriebe etc. gelten die jeweils aktuell geltenden rechtlichen Regelungen der CoronaSchVO.

Gastronomie

  • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist gemäß § 9 CoronaSchVO untersagt.
  • Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Cafés und Kantinen sind dagegen zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden.
  • Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist hierbei jedoch für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt.
  • Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen. Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen.
  • Auch hier sind Vorgaben für Mindestabstände von 1,5 Metern zu treffen und nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
  • Eine ggf. bestehende Bestuhlung etc. zum Betrieb einer Außengastronomie ist zurückzubauen. 

Gleiches gilt für bestehende Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.

Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

Gemäß § 12 CoronaSchVO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als

2 Personen untersagt. Ausgenommen sind:

  1. Verwandte in gerader Linie,
  2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
  5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).

Grillen und Picknicken

  • Das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist nach § 12 Abs. 2 CoronaSchVO untersagt.
  • Zur Umsetzung des Verbots kann die Stadt Troisdorf generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

Gemäß § 3 CoronaSchVO sind der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote untersagt/geschlossen zu halten (unerheblich ob privat oder öffentlich):

  • Bars, Clubs, Diskotheken,
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos,
  • Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  • Messen, Ausstellungen,
  • Freizeit- und Tierparks,
  • Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spezialmärkte, Jahrmärkte,
  • Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  • Spiel- und Bolzplätze (es besteht ein Betretungs- und Nutzungsverbot),
  • Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.

Freizeiteinrichtungen

  • Alle Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) sind zu schließen.

Kleingartenanlagen

  • Die Nutzung der privaten (umzäunten) Kleingartenanlagen ist erlaubt, sofern sie ausschließlich zusammen mit im Haushalt lebenden Familienangehörigen erfolgt. Die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen (Clubhäuser, etc.) ist nicht gestattet. Außerhalb der privaten Parzellen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 

Gottesdienste

  • Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben. 

Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,

Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail corona@troisdorf.de,

die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail coronavirus@rhein-sieg-kreis.de 

und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Ausbreitung von Corona verlangsamen:

Troisdorf handelt gemeinsam und entschlossen!

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FAQ Einzelfälle (alphabetisch sortiert)

Ausführen des Hundes

  • Zum Ausführen von Hunden dürfen „Gassi“-Gänge unter Beachtung der allgemeinen Hygienevorschriften des Robert Koch-Institutes und Einhaltung von Abständen zu anderen Personen weiter durchgeführt werden. Es dürfen nicht mehr als zwei Personen an einem „Gassi“-Gang teilnehmen.

Blutspenden

  • Blutspenden können unter Wahrung der notwendigen Schutzmaßnahmen weiterhin stattfinden.

Fahrschulen

  • Fahrschulen müssen ihren Betrieb komplett einstellen, sowohl die Theorie als auch die Praxis.

Fußpflegepraxen

  • Fußpflegepraxen können geöffnet bleiben und ihre Dienste anbieten, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden. Diese Einschränkungen richten sich nach der Rechtsverordnung des Landes NRW.

Hunde-/Reitschulen

  • Hunde- und Reitschulen sind zu schließen.

Reit-/Hundeschulen

  • Reit-/ und Hundeschulen sind zu schließen.

Versorgung, Ausritte mit dem Pferd

Umzug

  • Umzüge dürfen auch weiterhin stattfinden. Zusätzlich handelt es sich bei Umzugsunternehmen um Dienstleister, die laut Allgemeinverfügung weiterhin arbeiten können. Hierbei müssen jedoch auch die allgemeinen Hygienestandards des Robert Koch-Institutes eingehalten werden und es darf grundsätzlich nicht zu einer Personensammlung von mehr als zwei Personen kommen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (die nicht im eigenen Haushalt leben) ist einzuhalten.

Geschäfte für Kfz-Teile

  • Der Verkauf von Kfz-Teilen ist untersagt. Der Großhandel bleibt hiervon unberührt.

E-Zigarettenfachhandel

  • Der E-Zigarettenfachhandel ist grundsätzlich zu schließen. Hier kann aber auf Abhol- und Lieferdienste umgestellt werden. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren.

Lotto-Toto-Annahmestellen

  • Lotto-Toto-Annahmestellen sind in der Regel mit dem Verkauf von Zeitungen verbunden und damit nicht zu schließen. Betriebe, die jedoch nur Lotto-Toto anbieten, müssen geschlossen bleiben.

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Sachstand am 1. April 2020: Zahlen und Infos aus Troisdorf in Corona-Zeiten

Der Lagebericht des Rhein-Sieg-Kreises vom 01.04.2020, 9 Uhr, spricht von 581 Menschen im Kreisgebiet, die bestätigt an Corona erkrankt sind. 50 Erkrankte kommen demnach aus Troisdorf; sieben Personen im Stadtgebiet sind inzwischen genesen.

Ferner teilte der Rhein-Sieg-Kreis mit, im Georg-Kerschensteiner-Berufskolleg in Sieglar ein Behelfskrankenhaus mit 50 Betten (keine Intensivbetten!) einzurichten. Die Vorbereitungen sind im Gange.

Aktuell kontrolliert das städtische Ordnungsamt täglich - auch an Samstagen und Sonntagen - mit 28 Ordnungskräften die Einhaltung des Kontaktverbotes. Seit Montag nahmen sie 30 Verstöße auf. In allen Fällen werden Bußgeldverfahren eingeleitet. Hinzu kamen vier Feststellungen wegen Hausfriedensbruch auf Sportplätzen. Auch hier werden entsprechende Anzeigen gefertigt.

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MÄRZ 2020

UPDATE: Sachstand 31. März 2020: Aktuelle Zahlen und Infos aus Troisdorf

Im Rhein-Sieg-Kreis sind aktuell laut letzter Lagemeldung insgesamt 552 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 53 bestätigt Erkrankte kommen aus Troisdorf. Erfreulich entwickelt hat sich die Zahl der Genesenen: 63 Personen im Kreisgebiet sind inzwischen gesund; 52 Personen waren es noch laut letzter Lagemeldung.

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UPDATE: Sachstand 30. März 2020: Aktuelle Zahlen und Infos aus Troisdorf

Im Rhein-Sieg-Kreis sind aktuell laut letzter Lagemeldung insgesamt 543 (460 am 26.3.2020) Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 53 (42 am 26.3.2020)  bestätigt Erkrankte kommen aus Troisdorf. Erfreulich entwickelt hat sich die Zahl der Genesenen: 52 Personen im Kreisgebiet sind inzwischen gesund; sechs Personen waren es am 26.3.2020.

Bei den Kontrollen der Ordnungsbehörde war der Sonntag aufgrund der Wetterlage unauffällig. Hier gab es keine nennenswerten Vorkommnisse.

In der letzten Woche wurden insgesamt 72 Verstöße gegen das Kontaktverbot festgestellt, davon allein 35 Verstöße am Freitag und Samstag. Diese münden in Bußgeldverfahren. Leider treffen sich nach wie vor größere Gruppen im Stadtgebiet, die bei Eintreffen des Ordnungsamtes flüchten und versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen.

Zehn (davon sechs am Wochenende) sonstige Verstöße (u.a. Picknicken/Grillen…) gegen die CoronaSchVO wurden festgestellt. So wird ein Verfahren wegen einer geöffneten Sportsbar eingeleitet; dem Betreiber droht ein Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro. Sechs Mal mussten Personalien wegen unerlaubter Aufenthalte auf Sportplätzen aufgenommen werden.

Für Verstöße werden Strafen zwischen mindestens 200 und maximal 25.000 Euro fällig. Das regelt das Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Bußgelder für Bürger, die sich nicht an die Vorgaben halten:

  • Öffentliche Ansammlung von mehr als 2 Personen (sofern nicht durch Ausnahmen gedeckt): 200 Euro pro Teilnehmer,
  • wer den Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einhält: 200 Euro,
  • öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen: Straftat (Geldstrafe bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren),
  • Grillen/Picknick: bis zu 250 € je beteiligter Person,
  • Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern einer gastronomischen Einrichtung: 200 Euro je Kunde.

Die Stadt Troisdorf fordert dazu auf, den Anweisungen der Behörden zu folgen und die erforderlichen Einschränkungen in nächster Zeit zu akzeptieren. Auch auf den Schutz von Schwächeren bittet die Stadt Troisdorf, alle ein besonderes Augenmerk zu legen.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Corona sind auf der städtischen Homepage www.troisdorf.de/corona zu finden.

Das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen sind auch weiterhin nur noch telefonisch und online erreichbar.

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

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UPDATE: Sachstand 27. März 2020: Troisdorf steht zusammen 

Im Rhein-Sieg-Kreis sind laut letzter Lagemeldung vom insgesamt 460 (417 gestern) Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 42 (36 gestern)  bestätigt Erkrankte kommen aus Troisdorf. Sechs Personen im Kreisgebiet sind inzwischen genesen.

Bei den Kontrollen der Ordnungsbehörde wurden am Donnerstag 

  • Fußgängerzone,
  • Außenbezirke sowie Spielplätze,
  • Einzelhändler, Supermärkte, Freizeit-, Sport und Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich sowie in den Außenbezirken und
  • Orte sozialer Kontaktpflege von Personen zwischen 14-30 Jahren 

verstärkt bestreift. Dabei wurden 17 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen das Kontaktverbot nach dem CoronaSchV eingeleitet und Personenansammlungen auf Freiflächen angetroffen und aufgelöst. Ein weiteres Verfahren nach der CoronaSchV wird gegen einen Betreiber einer Sportsbar eingeleitet. Hier droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 €.
 
Die NRW-Kommunen verzichten für den Monat April auf die Erhebung von Beiträgen für Kita, Tagespflege oder Trogata. Einnahmeausfälle tragen das Land NRW und die Kommunen hälftig. Die Eltern verzichten auf eine Rückerstattung der Beiträge für die letzten beiden März-Wochen. Die Regelung gilt auch für Eltern, deren Kinder die Notbetreuung besuchen.

Bereits Ende vergangener Woche hatte die Stadt Troisdorf per Dringlichkeitsentscheidung beschlossen, dass die Gebühren für Betreuung und Verpflegung für alle Eltern, die Kinder in Tagespflege, Kita oder Trogata haben, für einen Monat entfallen. Nun hat das Land NRW mit den kommunalen Spitzenverbänden eine einvernehmliche Lösung für alle Kommunen getroffen. Wichtig ist, dass die Eltern keine Anträge stellen müssen und gebeten werden, von Rückfragen abzusehen. Die Stadt Troisdorf bittet um Verständnis und Geduld, da zunächst 4.000 Datensätze sukzessiv bearbeitet werden müssen.
 
Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Corona sind auf der städtischen Homepage www.troisdorf.de/corona zu finden.
Das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen sind bis auf weiteres nur noch telefonisch und online erreichbar.

Weitere wichtige Kontakt und Telefon-Nummern

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UPDATE 26.3.2020: Lagemeldung, Aktuelle Informationen und Hinweise

Im Rhein-Sieg-Kreis sind laut Lagemeldung vom 26. März 2020 insgesamt 417 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 36 bestätigt Erkrankte kommen aus Troisdorf

Auch die Mitarbeiter*innen der Verwaltungen tragen seit Tagen und Wochen ihren Teil dazu bei, diese Situation zu bewältigen. Troisdorf ist in der Lage, den besonderen Herausforderungen, die diese schwierige Situation mit sich bringt, tatkräftig zu begegnen.

Jeder Einzelne sollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, dass die zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus notwendigen Maßnahmen eingehalten werden. Die Troisdorfer*innen werden um Verständnis und Respekt gegenüber den Einsatzkräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Ordnungsamtes, die in diesen Stunden mit großem Einsatz einen schwierigen Job erledigen, gebeten. 

  • Im Dauereinsatz sind auch Polizei und Ordnungsamt, die aktuell die Einhaltung des Kontaktverbots, der Ansammlung von mehr als zwei Personen im 62 Quadratkilometer großen Troisdorfer Stadtgebiet kontrollieren. In den 12 Stadtteilen gibt es 17 Großspielfelder und 10 Kleinspielfelder, aktuell 50 Spielplätze, 8 Bolzplätze, 2 Skateanlagen und 2 Basketballplätze sowie zahlreiche Grünflächen. Hinzu kommen Kontrollen von Handel und Gastronomie im Stadtgebiet. In Teams von in der Regel 2 Personen kontrollieren die Mitarbeiter*innen des Ordnungsamtes von früh um 8 Uhr bis in die Abendstunden im gesamten Stadtgebiet. Die Präsenz wurde personell um ein dreifaches gegenüber dem Normalbetrieb aufgestockt. Am gestrigen Mittwoch musste die Troisdorfer Ordnungsbehörde allein 15 Verfahren wegen Verstößen gegen das Kontaktverbot einleiten. Die Stadt Troisdorf bittet um Verständnis, dass der Ordnungsdienst nicht zeitgleich an allen Stellen im Stadtgebiet unterwegs sein kann. 
  • In den städtischen Kitas werden aktuell 67 Kinder, in der Kindertagespflege 4 Kinder und in den Grundschulen 62 Kinder von Eltern in „Schlüsselpositionen“ betreut. Für eine Wochenendbetreuung gibt es für das kommende Wochenende keinen Bedarf von Seiten der Eltern. 
  • Liefer- und Abholservices, Onlinebestellungen, Gutscheinverkauf, etc.: Auch in Zeiten von Corona zeichnen sich Troisdorfer Geschäftsleute durch Kundennähe und Ideenreichtum aus. In enger Abstimmung mit der Troisdorfer Wirtschaftsförderung TROWISTA und der Stadt Troisdorf bündelt das zentrale Stadtportal www.Troisdorf.city nun diese Services. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. Betriebe, die solche Services und besondere Angebote offerieren, können eine E-Mail an redaktion@troisdorf.city senden. Dabei sollte angegeben werden: Kurzinfo zu den Services (Kurzbeschreibung der angebotenen Leistungen: z.B. Lieferservice, Abholung, Gutschein, Telefonsupport), wie kann der Kunde den Betrieb erreichen (E-Mail, Telefon, Mobil). Darüber hinaus: möglichst regelmäßige Neuigkeiten (neue oder sich ändernde Angebote). Kontaktdaten für Rückfragen des Redaktionsteams und Betreiber des Stadtportals www.Troisdorf.city ist die Mediata GmbH aus Troisdorf. In Zusammenarbeit mit der Stadt Troisdorf, der TROWISTA GmbH und Troisdorf Aktiv e.V. ist das Stadtportal seit 2015 erfolgreich online und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Das umfangreiche Informationsangebot über Geschäfte, Events, aktuelle Nachrichten und vieles mehr wird sowohl auf dem Portal, Social Media, z.B. über Facebook, Twitter und Instagram als auch über Newsletter und eine App verbreitet.

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Corona sind auf der städtischen Homepage www.troisdorf.de/corona zu fnden.

Das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen sind bis auf weiteres nur noch telefonisch und online erreichbar.

Fragen beantworten ferner das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf, Tel. 900 - 900, E-Mail corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 13 - 3333, E-Mail coronavirus@rhein-sieg-kreis.de und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211- 9119-1001.

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

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UPDATE 25.3.2020: Die Krise gemeinsam bewältigen - Kontaktverbot im Kampf gegen Corona

Die aktuelle Situation durch die Ausbreitung des Coronavirus stellt auch die Troisdorf*innen vor eine große Herausforderung. Die Krise verursacht in allen Bevölkerungs-und Altersgruppen große Sorgen und Ängste.

Nach einer Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder wurde wegen der rasanten und besorgniserregenden Verbreitung des Coronavirus am Sonntag, 22. März 2020 ein gemeinsamer Beschluss von Bund und Ländern gefasst. Er gilt seit Montag, 23. März 2020 auch für das öffentliche Leben in Troisdorf und hat folgenden Wortlaut:

  1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
  5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen werden von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert.
  6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Das Verhalten der Troisdorfer Bürger*innen im privaten und beruflichen Bereich trägt zur Einhaltung dieses Kontaktverbotes maßgeblich bei. So sind nicht nur die sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren; auch die allgemeinen Hygieneempfehlungen müssen beachtet und eingehalten werden.

Alle Bürger*innen in unserer Stadt sind mitverantwortlich für die Bewältigung der Krise. 

Für Verstöße werden Strafen zwischen mindestens 200 und maximal 25.000 Euro fällig. Das regelt das Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).

Bußgelder für Bürger, die sich nicht an die Vorgaben halten

  • Öffentliche Ansammlung von mehr als 2 Personen (sofern nicht durch Ausnahmen gedeckt): 200 Euro pro Teilnehmer
  • wer den Mindestabstand von 1,50 Meter nicht einhält: 200 Euro
  • öffentliche Ansammlungen von mehr als 10 Personen: Straftat (Geldstrafe bis zu 25.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren)
  • Grillen/Picknick: bis zu 250 € je beteiligter Person
  • Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern einer gastronomischen Einrichtung: 200 Euro je Kunde 

Die Stadt Troisdorf fordert dazu auf, den Anweisungen der Behörden zu folgen und die erforderlichen Einschränkungen in nächster Zeit zu akzeptieren. Auch auf den Schutz von Schwächeren bittet die Stadt Troisdorf, alle ein besonderes Augenmerk zu legen.

Unser Staat und unser Gesundheitssystem sind gut aufgestellt. Aktuell sorgen die Beschäftigten in den Krankenhäusern und in den Arztpraxen fast rund um die Uhr dafür, dass die Kranken bestmöglich behandelt werden. Auch die Mitarbeiter*innen der Verwaltungen tragen seit Tagen und Wochen ihren Teil dazu bei, diese Situation zu bewältigen. Troisdorf ist in der Lage, in dieser schwierigen Situation den notwendigen Herausforderungen zu begegnen. 

Jeder Einzelne sollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, dass die zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus notwendigen Maßnahmen eingehalten werden. Die Troisdorfer*innen werden um Verständnis und Respekt gegenüber den Einsatzkräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Ordnungsamtes, die in diesen Stunden mit großem Einsatz einen schwierigen Job erledigen, gebeten. 

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Corona sind auf der städtischen Homepage www.troisdorf.de/corona 

Das Troisdorfer Rathaus und Nebenstellen sind bis auf weiteres nur noch telefonisch und online erreichbar. 

Fragen beantworten ferner das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf, Tel. 900 - 900, E-Mail corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 13 - 3333, E-Mail coronavirus@rhein-sieg-kreis.de und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211- 9119-1001. 

NEWS#NEWS#NEWS#SACHSTAND ERKRANKTE

Aktuell sind im Rhein-Sieg-Kreis (Stand 25.März 2020) insgesamt 356 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; In Troisdorf ist die Zahl der bestätigt Erkrankten auf 32 Personen angestiegen.

NEWS#NEWS#NEWS#RÜCKERSTATTUNG BEITRÄGE UND ESSENSGELD

Viele Eltern haben in den letzten Tagen nachgefragt, ob die Tagespflege-, Kita und Trogata-Beiträge in Troisdorf für die Zeit der Kita- und Schulschließungen erstattet werden. Mit einer Dringlichkeitsentscheidung wurde dem Anliegen jetzt entsprochen. Aufgrund der aktuellen besonderen Situation für Troisdorfer Eltern, die bis zum 19.04.2020 die kinderbetreuenden Einrichtungen aufgrund der Corona-Verordnungen nicht nutzen können, wurde beschlossen, dass den betroffenen Eltern in den Bereichen Tagespflege, Kita und Trogata die Beiträge für Betreuung sowie Verpflegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt für einen Monat erstattet werden. Mit der Dringlichkeit kann in dieser besonderen Situation eine schnelle und bürgerfreundliche Entscheidung umgesetzt werden.

NEWS#NEWS#NEWS#NEUREGELUNG BETREUUNG VON KINDERN VON ELTERN, DIE IN SCHLÜSSELPOSITIONEN ARBEITEN

Seit Montag, 23. März, gelten bei der Notbetreuung folgende Neuerungen: Es reicht, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Bescheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.
Die Betreuung steht ab sofort bei Bedarf auch an den Wochenenden und in den Osterferien zur Verfügung.

NEWS#NEWS#NEWS#KOORDINATION VON HILFEN

Das Sozialamt der Stadt Troisdorf möchte die angebotenen Hilfen bündeln und sucht helfende Personen zur Unterstützung in folgenden Bereichen:

  • Einkauf
  • Rezept abholen/einlösen
  • Post wegbringen
  • Mit dem Hund Gassi gehen
  • Besuch beim Tierarzt

Helfer können sich telefonisch bei Frau Bisesi oder Frau Eshagi, Tel. 02241-900-663 oder 900-518 und per E-Mail: notfallhilfe@troisdorf.de melden. 

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

NEWS#NEWS#NEWS#RÜCKERSTATTUNG TICKETS STADTHALLE UND BÜRGERHÄUSER

Für bereits verkaufte Karten für Veranstaltungen in den Bürgerhäusern und der Stadthalle, die ausfallen müssen, ist zu beachten: Aufgrund der aktuellen Situation mussten alle Ticketshops bis auf Weiteres geschlossen werden. Demnach können leider momentan keine Ticket-Rückgaben abgewickelt werden. Die bereits erworbenen Karten sollen aufbewahrt werden, bis die Ticketshops wieder öffnen dürfen. Weitere Fragen bitte per E-Mail an: info@daskartenhaus.de oder kulturmanagement@troisdorf.de.

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UPDATE 21.3.2020: Neuregelungen: Personen in Schlüsselpositionen und Betreuung an Wochenenden

Die ab Montag (23.3.2020) geltenden Neuregelungen zur Betreuung der Kinder von Eltern in „Schlüsselpositionen“ und Betreuung am Wochenende können unter www.Troisdorf.de/corona (am Seitenende...) herunter geladen werden eingestellt.

Die Anzahl der positiv auf Corona getesteten Personen ist kreisweit (Stand 20.3.2020, 19 Uhr) auf 260 Infizierte angestiegen; aktuell kommen davon 24 Personen aus Troisdorf.

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UPDATE 20.3.2020, 14:00: Tagespflege-, Kita und Trogata-Beiträge werden in Troisdorf erstattet

Neuigkeiten in schwierigen Zeiten: Viele Eltern haben in den letzten Tagen bei der Stadt Troisdorf nachgefragt, ob die Tagespflege-, Kita und Trogata-Beiträge in Troisdorf für die Zeit der Kita- und Schulschließungen erstattet werden. 

Mit einer Dringlichkeitsentscheidung wurde dem Anliegen jetzt entsprochen. 

Aufgrund der aktuellen besonderen Situation für Troisdorfer Eltern, die bis zum 19.04.2020 die kinderbetreuenden Einrichtungen aufgrund der Corona-Verordnungen nicht nutzen können, wurde beschlossen, dass den betroffenen Eltern in den Bereichen Tagespflege, Kita und Trogata die Beiträge für Betreuung sowie Verpflegung zum nächstmöglichen Zeitpunkt für einen Monat erstattet werden. 

Mit der Dringlichkeit kann in dieser besonderen Situation eine schnelle und bürgerfreundliche Entscheidung umgesetzt werden.

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UPDATE 20.3.2020, 13:30: Aktuelles zur Corona-Eindämmung

Aktuell sind im Rhein-Sieg-Kreis (Stand 20.März 2020 mittags) insgesamt 248 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; In Troisdorf ist die Zahl der bestätigt Erkrankten auf 21 Personen angestiegen. 

Kontrollen, die das städtische Ordnungsamt gestern mit der Polizei in der Innenstadt, auf Spielplätzen und Freizeitanlagen durchgeführt hat, um die angeordneten Neuregelungen zu überprüfen, sind sehr positiv verlaufen. Ordnungsamt und Polizei werteten ihren Einsatz übereinstimmend als Erfolg. Auch in der Innenstadt zeigten Bürger*innen und Geschäftsleute Verständnis für die Umsetzung der Verfügungen. Auch in den nächsten Tagen werden Polizei und Ordnungsamt im gesamten Stadtgebiet die Einhaltung der Allgemeinverfügung kontrollieren.

Bürgertelefone:

Für Fragen zur Schließung von Einzelhandel, Gastronomie, Schulen, Kindergärten, Sportstätten und sonstigen Einrichtungen wurde ein Bürgertelefon eingerichtet, das währen der Rathaus-Öffnungszeiten unter der Rufnummer 02241 / 900-900 oder E-Mail Corona@troisdorf.de erreichbar ist.

Bei Fragen zu möglichen Corona-Erkrankungen werden die Bürger gebeten, sich an die Hausärzte oder das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises zu wenden: Unter folgendem Link können umfangreiche Informationen zum Coronavirus abrufen werden:

www.rhein-sieg-kreis.de/corona

Für akute Fälle hat der Rhein-Sieg-Kreis außerdem eine Hotline eingerichtet. Sie ist täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 02241 / 13-3333 erreichbar. Auch per E-Mail an coronavirus@rhein-sieg-kreis.de kann mit dem Gesundheitsamt des Kreises Kontakt aufgenommen werden.

Die NRW-Landesregierung bündelt Informationen und Maßnahmen rund um das Corona-Virus. Ein Bürgertelefon gibt unter Tel. 0211 / 9119 1001 Auskunft über Maßnahmen

Mit der neuen Internet-Seite www.land.nrw/corona bietet die Landesregierung eine zentrale Informationsplattform für Bürgerinnen und Bürger an, um sich über aktuelle Entwicklungen rund um das Corona-Virus zu informieren.

Informationen zur Schließung des Rathauses und aller Nebenstellen:

Größere Probleme durch die Schließung des Rathauses und der Nebenstellen sind seit der Schließung nicht aufgetreten. Wer ein dringendes Anliegen hat, muss aktuell telefonisch oder online einen Termin vereinbaren.

Die entsprechenden Kontaktdaten können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 02241 / 900-0 mit den gewünschten Ansprechpartnern verbinden lassen.

Ab Montag, dem 23.03.2020, ist ein Zugang zum Rathaus ohne vorherige Terminvereinbarung nicht mehr möglich.

Koordination angebotener Hilfen:

Das Sozialamt der Stadt Troisdorf möchte die angebotenen Hilfen bündeln und sucht helfende Personen zur Unterstützung in folgenden Bereichen:

  • Einkauf
  • Rezept abholen/einlösen
  • Post wegbringen
  • Mit dem Hund Gassi gehen
  • Besuch beim Tierarzt

Helfer können sich telefonisch bei Frau Bisesi oder Frau Eshagi, Tel. 02241-900-663 oder 900-518 und per E-Mail: notfallhilfe@troisdorf.de melden. Nähere Informationen und Vordrucke werden in Kürze auf der städtischen Homepage www.troisdorf.de/corona eingestellt.

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UPDATE 19.3.2020, 16:10: Neue Erlasse und Regelungen: Aktuelle weitere Maßnahmen zur Corona-Eindämmung

Aktuell sind im Rhein-Sieg-Kreis (Stand 19.März 2020) insgesamt 204 Menschen bestätigt an Corona erkrankt; 46 Personen mehr als gestern. In Troisdorf ist die Zahl der bestätigt Erkrankten auf 18 Personen angestiegen. Das Verhalten der Troisdorfer Bürger*innen im privaten und beruflichen Bereich trägt maßgeblich dazu bei, die Lage nicht weiter zu verschärfen. So sind nicht nur die sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren; auch die allgemeinen Hygieneempfehlungen müssen beachtet und eingehalten werden. Alle Bürger*innen in unserer Stadt sind mitverantwortlich für die Bewältigung der Krise.

Neue Allgemeinverfügung:

Die Lage führt zu weiteren erforderlichen Maßnahmen in Gastronomie und Handel, die ab heute, Donnerstag, 19. März 2020, gelten. Folgende Regelungen/Schließungen gelten aktuell nach der heutigen Allgemeinverfügung:

  • Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Alle Messen, Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
  • Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • Spiel- und Bolzplätze
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Reisebusreisen
  • Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
  • Gleiches gilt für Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist beschränkt und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet: 

  • Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen 

Gastro & Co.

Im Innen- und Außenbereich von Mensen, Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien, Eisdielen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen und ähnlichen Anbietern ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt.

Der Zugang zu den o.a. Angeboten ist somit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich untersagt. 

Eine Speisenabgabe kann lediglich auf Vorbestellung (fernmündlich, digital oder vor Ort vor dem Eingangsbereich) zur Mitnahme erfolgen. Die Speisenabgabe hat außerhalb des Betriebes zu erfolgen (z.B. vor dem Eingangsbereich). Bei Eisdielen kann die Abgabe nur über den vorhandenen „Außer-Haus“- Thekenverkauf zur Straße hin erfolgen. Die (wartende) Kundschaft im Außenbereich hat den gebotenen Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken. Auch hier besteht für den jeweiligen stationären Betrieb ein generelles Betretungsverbot.

Handel

Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können Ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Der Zugang zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, ist nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Ziffer 6 Satz 1 befinden – und nur zu diesem Zweck – diese Einrichtungen aufgesucht wird. 

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. 

Übernachtung & Veranstaltungen

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken werden untersagt. 

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte). 

Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben.

Weitere Infos unter www.troisdorf.de/corona 

Informationen zur Schließung des Rathauses und aller Nebenstellen: 

Größere Probleme durch die Schließung des Rathauses und der Nebenstellen sind seit der Schließung nicht aufgetreten. Wer ein dringendes Anliegen hat, muss aktuell telefonisch oder online einen Termin vereinbaren.

Die entsprechenden Kontaktdaten können Bürger*innen entweder ihren vorhandenen Unterlagen entnehmen, über die Homepage der Stadt Troisdorf recherchieren oder sich von der Telefonzentrale unter Tel. 900-0 mit dem gewünschten Ansprechpartnern verbinden lassen. 

Abweichend davon ist bis zum 20.03.2020 (einschließlich) die Einsichtnahme in die öffentlich ausliegenden Bauleitplanentwürfe zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes S 195 im Rahmen der bekanntgemachten Zeiten möglich. Der Einlass in das Rathaus wird gewährt, wenn zuvor eine Anmeldung unter der Tel. 02241/900-626 erfolgt. 

Besucher, die anlässlich der Submissionen der Vergabestelle am 20.03.2020 vorsprechen, melden sich im Vorfeld bitte bei Frau Gerok Tel. 02241/900-230 oder Frau Himmel Tel. 02241/900-302. 

Ab Montag, dem 23.03.2020, ist ein Zugang zum Rathaus ohne vorherige Terminvereinbarung nicht mehr möglich.

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UPDATE 18.3.2020, 18:54: Ordnungsdienst der Stadt Troisdorf kontrolliert Umsetzung vor Ort Einhaltung der aktuell verfügten Erlasse

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Corona-Infektionszahlen ist aktuell auf die Einhaltung kontaktreduzierender Maßnahmen im täglichen Leben besonderes Augenmerk zu legen! Alle von Bund und Land zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik verfügten Erlasse und Verfügungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten! 

So müssen aufgrund einer ergänzenden Verfügung der Landesregierung ab sofort auch alle Kneipen, Cafés, Spiel- und Bolzplätze, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens um 6 Uhr öffnen und müssen um spätestens 15 Uhr schließen.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Troisdorf, durch die die Verbreitung des Coronavirus eingedämmt werden soll, gilt seit Mittwoch in vollem Umfang. Sie hat zahlreiche Einschränkungen für das öffentliche Leben zur Folge. Aufgabe des städtischen Ordnungsamtes und der Polizei ist es nun, die Einhaltung aller einschränkenden Verfügungen, Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen zu kontrollieren und erforderlichenfalls durchzusetzen.

Die Missachtung der Verfügung stellt im Einzelfall ein Vergehen nach dem Infektionsschutzgesetz dar, das in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft verfolgt wird.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV 2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Daher sind jegliche Gruppenansammlungen, sowohl in häuslicher Umgebung, z.B. im Rahmen von Geburtstagsfeiern als auch unter freien Himmel zu vermeiden.

Zum Schutz der hier lebenden Menschen kontrollieren Einsatzkräfte des Ordnungsamt und der Polizei ab Donnerstag, 19. März 2020, schwerpunktmäßig die Einhaltung der gültigen Allgemeinverfügung in Troisdorf.

Die Stadt Troisdorf appelliert an alle Menschen in dem Schutzbereich, egal ob Gewerbetreibende oder Privatpersonen, sich bei der Einhaltung der Allgemeinverfügung solidarisch zu zeigen. Alles dient dem Gesundheitsschutz aller Menschen in Troisdorf und über die Stadtgrenzen hinaus. 

Die erlassenen Verfügungen sind auf der Homepage der Stadt Troisdorf unter www.troisdorf.de/corona nachzulesen

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

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UPDATE 18.3.2020, 15:01: Die Krise gemeinsam bewältigen. 

Bürger*innen der Stadt Troisdorf stehen gemeinsam vor einer großen Herausforderung.

Die aktuelle Situation durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus stellt auch die Troisdorferinnen und Troisdorfer vor eine große Herausforderung. Die Krise verursacht in allen Bevölkerungs- und Altersgruppen große Sorgen und Ängste. 

In der letzten Woche musste auch die Stadt Troisdorf fast täglich neue Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung veranlassen. Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen sowie fast alle öffentlichen Einrichtungen wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt. Das kulturelle und gesellschaftliche Leben ist bis auf weiteres zum Stillstand gekommen. Alle Maßnahmen haben umfangreiche Auswirkungen auf das gewohnte Leben in Troisdorf. 

Ziel ist es, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, indem die Ausbreitung des Virus möglichst lange verlangsamt wird. 

Das Verhalten der Troisdorfer Bürger*innen im privaten und beruflichen Bereich trägt hierzu maßgeblich bei. So sind nicht nur die sozialen Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren; auch die allgemeinen Hygieneempfehlungen müssen beachtet und eingehalten werden.

Alle Bürger*innen in unserer Stadt sind mitverantwortlich für die Bewältigung der Krise. 

Die Stadt Troisdorf fordert dazu auf, den Anweisungen der Behörden zu folgen und die erforderlichen Einschränkungen in nächster Zeit zu akzeptieren. Auch auf den Schutz von Schwächeren bittet die Stadt Troisdorf, alle ein besonderes Augenmerk zu legen. 

Unser Staat und unser Gesundheitssystem sind gut aufgestellt. Aktuell sorgen die Beschäftigten in den Krankenhäusern und in den Arztpraxen fast rund um die Uhr dafür, dass die Kranken bestmöglich behandelt werden. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen tragen seit Tagen und Wochen ihren Teil dazu bei, diese Situation zu bewältigen. Troisdorf ist in der Lage, in dieser schwierigen Situation den notwendigen Herausforderungen zu begegnen. 

Jeder Einzelne sollte durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, dass die zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Virus notwendigen Maßnahmen eingehalten werden. Die Troisdorfer*innen werden um Verständnis und Respekt gegenüber den Einsatzkräften der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Ordnungsamtes, die in diesen Stunden mit großem Einsatz einen schwierigen Job erledigen, gebeten. 

 

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UPDATE 18.3.2020, 13:53: Aktuelle weitere Maßnahme für Gastronomie und Handel (Corona-Vorbeugung)

Gaststätten und Restaurants, Kneipen Cafés etc.

Nach der aktuellen Verfügung der NRW Landesregierung müssen ab sofort alle Gaststätten und Restaurants um 15 Uhr schließen; geöffnet werden kann ab 6 Uhr. Kneipen, Cafés etc. müssen komplett geschlossen bleiben.

Vereine

Ferner wurden alle Versammlungen und Veranstaltungen – auch religiöse und von allen Vereinen – verboten.

Geschäften des Einzelhandels, Dienstleister und Handwerker

Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres die Öffnung gestattet. Die Regelung gilt bis auf weiteres auch an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag gilt diese Sonderregelung nicht.

Der Passus im Erlass im Wortlaut: "Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.3.2020 zu schließen... Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen."

Alle anderen Geschäfte, wie zum Beispiel für Bekleidung, Schuhe, Blumen, Einrichtung etc., bleiben geschlossen. Ferner hat das NRW-Verkehrsministerium aktuell mitgeteilt, dass Fahrschulen für den Fahrschulunterricht zu schließen sind.

Weitere Infos als PDF 

Quelle: https://www.troisdorf.de/MediaLibrary/Content/System/Bekanntmachungen/30/ratsbuero/18.03.2020---Ergaenzung---Aenderung---Allgemeinverfuegung-kontaktreduz.pdf 

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

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UPDATE 17.3.2020, 18:20

Troisdorfer Verwaltung ab Mittwoch (18.3.2020) nur über Telefon und online erreichbar

Um die Kontakte zu minimieren und damit die Ansteckung und Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, sind das Troisdorfer Rathaus und die Nebenstellen ab Mittwoch, 18. März 2020, für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Verwaltung im Rathaus Kölner Straße 176 kann bis auf weiteres nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung aufgesucht werden. Termine sollen nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten vereinbart werden. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ohne Terminvereinbarung der Zutritt nicht möglich ist. Kontaktdaten der Beschäftigten findet man auf der städtischen Homepage unter der Rubrik Bürgerservice.

Es wird darum gebeten, nicht dringend notwendige Angelegenheiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Unterlagen sollen nicht persönlich abgegeben, sondern in den Hausbriefkasten am Eingang des Rathauses oder den Nebenstellen eingeworfen werden.

Geschlossen sind zusätzlich zur allen Schulen, Kindergärten, kulturellen Einrichtungen, Sportstätten, alle städtischen Veranstaltungsstätten und Spielplätze.

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UPDATE 16.03.2020, mit Änderungen vom 17.3.2020

Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) der Stadt Troisdorf hat in seiner gestrigen Zusammenkunft die aktuelle Lage bewertet und eingeschätzt.

Aktuell hat das Rathaus weiter zu den bekannten Öffnungszeiten erreichbar; die Bürgerinnen und Bürger werden aber gebeten, ihre Anliegen soweit wie möglich telefonisch oder per E-Mail an die Stadtverwaltung ( LINK: Ämter der Stadt Troisdorf ) heranzutragen.

Für Fragen zur Schließung von Schulen, Kindergärten, Sportstätten und sonstigen Einrichtungen wurde ein Bürgertelefon eingerichtet, das währen der Rathaus-Öffnungszeiten unter der Rufnummer 02241/900-900 erreichbar ist.

Bei Fragen zu möglichen Corona-Erkrankungen werden die Bürger gebeten, sich  an die Hausärzte oder das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises zu wenden: Unter folgendem Link können umfangreiche Informationen zum Coronavirus abrufen werden:

www.rhein-sieg-kreis.de/corona

Für akute Fälle hat der Rhein-Sieg-Kreis außerdem eine Hotline eingerichtet. Sie ist täglich von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter der Rufnummer 02241 / 13-3333 erreichbar. Auch per E-Mail an coronavirus@rhein-sieg-kreis.de  kann mit dem Gesundheitsamt des Kreises Kontakt aufgenommen werden.

Auch werden über das Corona-NRW-Bürgertelefon gebündelt Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu den Maßnahmen zur Eindämmung der Virus-Ausbreitung beantwortet. Das Bürgertelefon ist unter der Nummer 0211/ 9119 1001 erreichbar.

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern

Stadt bietet Notbetreuung nur für Kinder "unentbehrlicher Schlüsselpersonen" an.

Ausschließlich für Kinder (im Kita-Alter sowie der Klassen 1 bis 6) von Eltern, die beide "unentbehrliche Schlüsselpersonen" sind und während des gesamten Zeitraums kein anderweitiges Betreuungsangebot organisieren können, bietet die Stadt Troisdorf eine Notbetreuung an. Es wird sichergestellt, dass die Betreuung in der Schule zu den üblichen Unterrichtszeiten und den Zeiten der OGS Betreuung erfolgt.

Für Montag, 16.03.2020 und Dienstag, 17.03.2020, hat das Land eine Übergangszeit für die Eltern eingerichtet, die keine Möglichkeit haben, ihre Kinder zu betreuen. Die Schulen bieten an beiden Tagen keinen Unterricht an, stellen aber Betreuungspersonen bereit. Diese Übergangsregelung gilt auch für die Kindertageseinrichtungen. Bis Mittwoch, 18.03.2020, werden die Ausnahmeanträge entgegengenommen, die der vom Land definierte Personenkreis der "unentbehrlichen Schlüsselpersonen" einreichen kann.

"Unentbehrliche Schlüsselpersonen" sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere: Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Die Notwendigkeit einer außerordentlichen schulischen Betreuung von Kindern "unentbehrlicher Schlüsselpersonen" ist durch eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

Die Stadt Troisdorf hat dieses Formular für die Arbeitgeberbescheinigung auf der Homepage unter www.troisdorf.de zum Herunterladen bereitgestellt (zum Formular).

Die Bescheinigung ist bis spätestens Mittwoch, 18.03.2020, in der Schule beziehungsweise Kita abzugeben. Die Eltern werden dann informiert, ob für ihr Kind das Angebot der Notbetreuung gilt.

Das Gesundheitsamt appelliert an alle Eltern, ihre Kinder nicht durch die Großeltern betreuen zu lassen, da ältere Menschen ebenso wie Menschen mit einer Vorerkrankung zu der Zielgruppe gehören, die ganz besonders vor einer Infektion mit dem Corona-Virus geschützt werden muss.

Städtische Kultureinrichtungen, Sportstätten und Jugendeinrichtungen schließen

Der Krisenstab der Stadt Troisdorf hat beschlossen, dass die städtischen Museen, die Stadthalle, städtischen Bürgerhäuser, die Tourist-Information, die VHS, die Stadtbibliothek, Musikschule, Jugendeinrichtung TK 3, seit 16. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen bleiben. Alle Sportstätten (Sporthallen, Sportanlagen, Kleinspielfelder, Sportjugendheime) schließen ab dem 17. März 2020 bis zum Ende der Osterferien.

Damit finden auch alle Veranstaltungen in den genannten Einrichtungen bis auf weiteres nicht statt. Dies ist eine Maßnahme, um einer Ausbreitung des Corona-Virus weiter vorzubeugen. Der Krisenstab empfiehlt dringend den Trägern vergleichbarer Einrichtungen, sich dem anzuschließen.

Die Stadt Troisdorf empfiehlt allen Troisdorferinnen und Troisdorfern, zurzeit auf den Besuch oder die Ausrichtung sowohl von öffentlichen als privaten Veranstaltungen – auch im kleineren Rahmen – zu verzichten. Soziale Kontakte auf das Nötigste zu beschränken, trägt wesentlich dazu bei, Infektionsketten zu durchbrechen und einer Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Neue Regelungen für Veranstaltungen 

Die Stadt Troisdorf untersagt seit Montag, 16.03.2020 um 18:00 Uhr, bis einschließlich 19.04.2020 jegliche Veranstaltung im Troisdorfer Stadtgebiet.

Der Krisenstab der Stadt Troisdorf hat sich mit der Umsetzung des Erlasses des Landes NRW vom 13.03.2020 zur Durchführung von Veranstaltungen befasst. Das Land hat die Kommunen angewiesen, auch Veranstaltungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl unter 1.000 Teilnehmern grundsätzlich zu untersagen.

Per Allgemeinverfügung untersagt die Stadt Troisdorf seit Montag, 16.03.2020, bis einschließlich 19.04.2020 jegliche Veranstaltung im Troisdorfer Stadtgebiet. 

Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Ebenfalls bis einschließlich 19. April 2020 sind musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb (insbesondere Diskotheken, Clubs und Bars) sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz untersagt. Von dem Verbot umfasst sind auch Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Der Besuch von Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, bleibt eingeschränkt möglich.

Von der Schließung sind neben der Stadthalle und den Bürgerhäusern auch alle Jugendzentren und Jugendeinrichtungen betroffen. 

Kunden mögen sich bezüglich Ihrer gekauften Eintrittskarte für städtische Veranstaltungen bitte an die jeweilige Vorverkaufsstelle wenden bei der sie die Karten erworben haben. Die Vorverkaufsstelle in der Stadthalle Troisdorf ist derzeit nur samstags von 10:00-13:00 Uhr geöffnet, ansonsten ist das Kartenhaus über die Tickethotline 02405-40860 erreichbar. 

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des Corona-Virus "massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich". Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt auch in Troisdorf stetig an. 

Auch 

  • alle städtischen Ausschuss-Sitzungen
  • alle Bürgerinformationen zu Straßenausbauten,
  • der Clean-Up-Day 2020,
  • die Ferien-Angebote in den Stadtteilhäusern während der Osterferien 

entfallen bis zum Ende der Osterferien. Die Feuerwache in Troisdorf-Sieglar ist für externe Besucher geschlossen.

Trauungen und Beerdigungen:

Trauungen können nur noch mit max. 10 Gästen vollzogen werden,

mit sofortiger Wirkung bleiben alle Trauerhallen auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sämtliche Urnen- und Sargaufbahrungen erfolgen ab sofort unmittelbar am Grab. Die Beisetzungen finden im engsten Familienkreis (maximal 20 Personen) statt.

Besuche anläßlich von Alters- und Ehejubiläen: 

Aufgrund des Aufrufs, alle sozialen Interaktionen auf das Nötigste zu beschränken, verzichten die Ortsvorsteherin/die Ortsvorsteher ab sofort auf Besuche anlässlich von Alters- und Ehejubiläen.

Stattdessen werden die Glückwünsche mit einem Gutschein in die Briefkästen der Jubilare geworfen oder zu gegebener Zeit nachgeholt.

Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen sind auch im Netz eingestellt.

Informationen zur Umsetzung der gestern (16.3.2020) bekannt gegebenen Leitlinien der Bundesregierung und der Bundesländer zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich folgen zeitnah.

Ämter der Stadt Troisdorf:

https://www.troisdorf.de/web/de/stadt_rathaus/Rathaus/aemter.htm 

-> Weitere Kontakte und Telefonnummern