Corona: Infos für Einzelhändler*innen und Gastronom*innen

Corona: Infos für Einzelhändler*innen und Gastronom*innen

Infos & Updates

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→ Coronavirus: aktuelle Informationen des Gesundheitsministeriums NRW

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25.08.2022: Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 23. September 2022 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert.

→ Alle aktuellen Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse (inkl. Änderungsmodus) auf der Webseite des Gesundheitsministeriums

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30.04.2022: Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung bis zum 28. Juli 2022 verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben unverändert.

Hier die Regelungen im Überblick:

Maskenpflicht

In Innenräumen gibt es keine allgemeine Maskenpflicht mehr, das Tragen einer Schutzmaske wird aber weiterhin empfohlen.

Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr erhalten.

Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.

Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.

In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.

Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Weitere Informationen

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

→  Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

→  Coronateststrukturverordnung - gültig ab 30. Juni 2022 (PDF)

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27.04.2022 Coronaschutzverordnung

(Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Damit gelten seit 3. April 2022 erheblich reduzierte Schutzmaßnamen gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 27. Mai 2022.)

→ Coronaschutzverordnung - gültig ab 29. April 2022 (PDF)

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03.04.2022 Coronaschutzverordnung

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 (PDF)

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 - Anlage 1 (PDF)

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 3. April 2022 - Anlage 2 (PDF)

→  Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 2. April 2022  (PDF) 

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Quelle: Land NRW

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18.03.2022 Coronaschutzverordnung

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 19. März 2022 (PDF)

Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt vom morgigen Samstag an ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.

Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.

Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, sodass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder max. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen. Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Minister Laumann erklärt: „Wir alle sehnen ein Ende der Pandemie herbei. Leider bekommen aber gerade viele in ihrem Betrieb, im privaten Umfeld oder auch durch eine eigene Infektion mit: Die Pandemie ist nicht vorbei. Deshalb nutzen wir in Nordrhein-Westfalen die uns bis zum 2. April 2022 verbliebenen Möglichkeiten und verlängern viele Schutzmaßnahmen. Gesellschaftliches, wirtschaftliches und kulturelles Leben sind bereits im Wesentlichen normal möglich. Gefährden wir durch ein zu frühes Fallenlassen der verbliebenen Schutzmaßnahmen jetzt nicht die Erfolge der letzten Monate.“

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr

Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.

Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr

Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.

Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien

Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Quelle: Land.NRW

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03.2022 aktuelle Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis 

→  Coronaschutzverordnung - gültig ab 4. März 2022 (PDF)

→ Anlage 1 zur Coronaschutzverordnung (PDF)

→ Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung (PDF)

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12.01.2022 aktuelle Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis 

Die aktuellen Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis

Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung erneut angepasst und damit die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie umgesetzt. Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur gelten ab Donnerstag, 13. Januar 2022, weitere zielgerichtete Maßnahmen. Sie sollen das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 7. Februar 2022. Quelle: Rhein-Sieg-Kreis

→ Coronaschutzverordnung (PDF) - gültig ab 13. Januar 2022

→ Anlage (PDF) zur Coronaschutzverordnung - gültig ab 13. Januar 2022

→ aktuelle Corona-Regeln

Die aktuellen Corona-Regeln für den Rhein-Sieg-Kreis

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15.12.2021, 17.12.2021 2G-Nachweis-Überprüfung / Armbändchen

Gerne möchten die TROWISTA in Abstimmung mit der Werbegemeinschaft Troisdorf aktiv und der Stadt Troisdorf den Troisdorfer Einzelhändler*innen und Gastronom*innen Unterstützung bieten!

Mit dem grünen 2G-Armband wollen wir Geschäfte und Gastronomie in der Weihnachtszeit kurzfristig unterstützen, damit Ihren Kunden der Zutritt erleichtert wird.

Bitte bestellen Sie bis zum 16.12.2021 um 14.00 Uhr unter info@trowista.de die gewünschte Anzahl an 2G-Armbändern (max. 500 Stk.). Wir bemühen uns, alle Bestellungen der Armbänder noch in dieser Woche zu bearbeiten.

Und so geht’s:

  • der 2G-Nachweis des Kunden wird beim ersten Zutritt in das Ladenlokal überprüft, anschließend bekommt der Kunde das 2G-Armband angelegt.
  • dieses 2G-Armband gilt dann, ohne eine weitere Überprüfung als 2G-Nachweis in anderen Geschäften im gesamten Troisdorfer Stadtgebiet sowie in vielen weiteren Städten in der Region Bonn Rhein-Sieg (u.a. in Bonn, Lohmar, Niederkassel, Meckenheim, Euskirchen) bis zum 12.01.2022 (Änderung vom 17.12.2021).
  • die gelieferten 2G-Armbänder verfügen über eine Seriennummer, somit wird nachgehalten, welche Seriennummern an welches Unternehmen geliefert wurde.
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24.11.2021: Es gilt die neue Coronaschutzverordnung

Aktuelle Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211-855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Übersicht der geltenden Regeln (Rhein-Sieg-Kreis)

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18.8.2021: Ab Freitag, 20. August 2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW

Damit gibt es nur noch einen Inzidenzwert, der strengere Maßnahmen auslöst, nämlich den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Corona-Schutzverordnung entfallen und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen.

Da der Wert von 35 aktuell landesweit erreicht ist, greifen die neuen Regeln ab Freitag einheitlich in ganz NRW.

Geprägt ist die neue Verordnung von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen.

Das sind die wichtigsten Regeln im Überblick:

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor. Beide dürfen nicht älter als 48 Stunden sein.

Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • touristische Busreisen
  • Kinder-, Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen muss für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.

Übrigens: Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünften für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Hier reicht allerdings ein negativer Antigen-Schnelltest.

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern (außer am Sitzplatz).

AHA-Regeln

Die AHA-Regeln – Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske - gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, sowie für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ist ein Hygienekonzept erforderlich.

Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. 

Weitere Informationen gibt es auf der Website des Landes unter www.land.nrw/corona. Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

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Abbildung: land.nrw

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Ab Montag, 26. Juli 2021

Für das Land NRW gilt ab Montag, 26. Juli 2021, die Inzidenzstufe 1 (7-Tages-Inzidenz über 10 bis 35). Auch wenn der Rhein-Sieg-Kreis selbst aktuell weiter in Inzidenzstufe 0 eingruppiert ist, führt die Höherstufung des Landes NRW zu einer Verschärfung der Regeln. Denn die aktuelle Corona-Schutzverordnung knüpft verschiedene Schutzmaßnahmen nicht nur an die Inzidenzstufe der Kreise und kreisfreien Städte, sondern auch an die des Landes.

→ Regeln und mehr... (Rhein-Sieg-Kreis)

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Ab 9. Juli bis 5. August 2021 gültig: Neue Corona-Schutzverordnung in NRW

Das Land NRW aktualisiert zum Freitag, 9. Juli 2021, die Corona-Schutzverordnung und zieht dabei eine neue Inzidenzstufe ein, die so genannte Inzidenzstufe 0. Sie gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tages-Inzidenz von 10 oder weniger vorweisen können, und greift damit auch für den Rhein-Sieg-Kreis.

Mit der neuen Inzidenzstufe 0 werden zahlreiche der bestehenden Regelungen und Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie aufgehoben.

Auch die aktuelle Fassung der Verordnung macht dabei einige Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Für das Land NRW selbst gilt ebenfalls die neue Inzidenzstufe 0.

Sollten die Infektionszahlen wieder ansteigen, sieht die aktuelle Corona-Schutzverordnung die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe vor. Allerdings erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 grundsätzlich erst dann, wenn der Wert von 10 an acht aufeinander folgenden Tagen überschritten wird. Falls aber ein dynamischer, nicht lokal begrenzter Anstieg vorliegen sollte, kann das NRW-Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen über dem Wert von 10 wieder erhöhen und damit die restriktiveren Schutzmaßnahmen der Stufe 1 wieder in Kraft setzen.

Die ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis geltenden Regelungen im Überblick:

Grundsätzlich gilt weiterhin: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen.

Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand

Die Kontaktbeschränkungen auf eine bestimmte Anzahl von Personen und Haushalten entfallen. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum wird grundsätzlich nur noch empfohlen.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiberinnen und Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen.

Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt, wie Personen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, oder Servicekräfte in der Gastronomie, müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung entfällt weitgehend. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten, beim praktischen Fahr- und Flugunterricht und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Gastronomie

Da auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt, entfallen die Einschränkungen für die Gastronomie inklusive der Kontaktnachverfolgung vollständig, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern oder eine entsprechende bauliche Abtrennung zwischen den Tischen vorhanden ist. Die Servicekräfte können auf das Tragen der Maske verzichten, wenn sie über einen Negativtestnachweis verfügen oder einen dokumentierten Selbsttest durchgeführt haben.

Einzelhandel

Die flächenmäßige Beschränkung fällt weg, die Maskenpflicht bleibt.

(...)

Kultur

Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) ist wahlweise ein Negativtestnachweis oder ein Sitzplan nach Schachbrettmuster erforderlich, im Übrigen gibt es keine Beschränkungen.

Ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind ein negativer Test und ein Hygienekonzept erforderlich.

Der Besuch von Museen usw. ist ohne Einschränkungen möglich (auch ohne Maske).

Musikfestivals etc. sind schon vor dem 27. August 2021 zulässig.

(...)

Freizeit

Es gibt keine Beschränkungen mehr, die Kontaktnachverfolgung ist aufgehoben.

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken innen ist erlaubt; ein Hygienekonzept, Kontaktpersonennachverfolgung und ein negativer Test sind aber erforderlich.

Messen/Märkte

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Sitzungen/Tagungen/Kongresse

Es gibt keine Beschränkungen mehr.

Beherbergung/Tourismus

Die Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, ein Negativtestnachweis ist aber nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10 erforderlich.

Private Veranstaltungen und Partys

Für beide gilt: Bei mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (einschließlich immunisierter Personen) gibt es dann keine Beschränkungen, wenn alle nicht immunisierten Personen über einen Negativtestnachweis verfügen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern weiter beachtet werden.

(...)

Was ändert sich darüber hinaus?

Beschäftigte ohne vollständigen Impfschutz oder Genesenen-Nachweis, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Tage aufgrund von Urlaub oder ähnlichen Abwesenheiten nicht gearbeitet haben, müssen nach der Rückkehr am ersten Tag an ihrem Arbeitsplatz ein negatives Testergebnis vorweisen oder vor Ort einen Test durchführen. Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus.

Mit der landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrollen erfolgen, müssen Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucherinnen und Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung gilt bis einschließlich 5. August 2021.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

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18.06.2021: Regelung für die Troisdorfer Fußgängerzone: Maskenpflicht noch bis 24. Juni

Seit November 2020 regelt die Stadt Troisdorf die Maskenpflicht in der Fußgängerzone per Allgemeinverfügung. Aufgrund der anhaltend niedrigen Inzidenz hat sich die Verwaltung dazu entschlossen, die Maskenpflicht nicht zu verlängern. Deshalb läuft die aktuell gültige Fassung der städtischen Verfügung zum vorgesehenen Termin

am Donnerstag, 24. Juni 2021,

aus. Die Regelungen auf Länderebene bleiben hiervon vorerst unberührt. Somit gilt die Maskenpflicht weiterhin auf den Zuwegungen zu einem Geschäft innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang, damit man sich und Mitmenschen bei unvorhersehbaren Ansammlungen schützt.

Die Stadt appelliert: Bitte achten Sie auf sich und Ihre Gesundheit und die der anderen, um die Pandemielage mit Bedacht und Weitsicht zu bekämpfen!

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10.06.2021: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel ab Freitag, 11.06.2021

Ab Freitag, 11. Juni, hat das Land NRW die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 1 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt.

Ab Freitag, 11. Juni 2021, gilt für das Land NRW die niedrigste Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.

Welche Lockerungen greifen ab Freitag durch die Landes-Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis?

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin; auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt sein.

Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht unverändert eine Testpflicht.

Was ändert sich darüber hinaus?

Veranstaltungen

Das Land NRW hatte in der vergangenen Woche die Corona-Schutzverordnung um Regelungen für feierliche Zeugnisvergaben bei Abschlussklassen sowie Abschlussfeste von Vorschulkindern erweitert und hat diese Vorgaben in der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung noch einmal modifiziert:

Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind ausschließlich interne Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Mindestabstand möglich. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken ist mit der aktuellen Anpassung der Verordnung entfallen. Sichergestellt sein muss, dass ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Jahrgangs teilnehmen. Neu ist, dass auch immunisierte Lehrkräfte teilnehmen können. Die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher zu informieren, bleibt.

Bis 31. Juli 2021 sind ohne Einhaltung des Mindestabstands bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung möglich. Mit dabei sein dürfen mit negativem Test jeweils höchstens zwei erwachsene Begleitpersonen pro Kind, Geschwister sowie Erzieherinnen und Erzieher. Geschwisterkinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung zu informieren.

Weitere Informationen unter  www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter  www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse  corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie als pdf Datei unten. Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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7.6.2021: Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 1 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt.

Inzidenz am 7.6.21 in Troisdorf bei 34, im Kreis bei 34. Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel.

Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis - seit 4.6.21 greifen weitere Öffnungsschritte. 

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Auch die Inzidenzstufe 1 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert. 

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. 

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.

Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte. 

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg, das bedeutet, dass unabhängig von der Größe des Geschäftes eine Person pro 10 qm zulässig ist. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits seit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich. 

Gastronomie
Hier gelten zunächst die Regelungen der Inzidenzstufe 2 weiter: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum, einen Test erfordern.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (seit 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2) wäre die Nutzung der Innengastronomie ohne Test möglich.

Kultur
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie  z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Museen usw. können bereits seit der Inzidenzstufe 2 ohne Terminvergabe öffnen.

Messen/Märkte
Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus
Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona.

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument zeigen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt

Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monaten verfällt jedoch ihr Status als Genesene, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Schnelltestergebnis oder eine Impfung

Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.

Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Außerdem ist der Personalausweis mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie hier:

Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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31.05.2021: Aktuelle Regelungen für die Gastronomie (mit Ergänzung bzgl Innengastronomie vom 1.6.2021 und bzgl Außengastronomie vom 2.6.2021)

Einführung von Inzidenzstufen in der CoronaSchVO

Grundsätzlich dürfen seit dem 15. Mai Restaurants, Cafés und Kneipen ihre Außengastronomie im Rhein-Sieg-Kreis öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ getestete Personen.

Am 28.05.2021 ist die neue CoronaSchVO in Kraft getreten, die unter anderem durch die Einführung von drei Inzidenzstufen weitere Öffnungsperspekiven für die Gastronomie darstellt. Die Stadt Troisdorf möchte auf Grundlage der neuen CoronaSchVO allen Bürger*innen einen aktuellen Stand und einen Ausblick auf die Regelungen für die Gastronomie ermöglichen.

Die neuen Inzidenzstufen

Die neue Coronaschutzverordnung NRW beinhaltet jetzt drei Inzidenzstufen, auf die sich die unterschiedlichen Schutzmaßnahmen beziehen:

  1. Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.
  2. Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt.
  3. Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt.

Für die Vorgaben und Regelungen in Troisdorf gilt die 7-Tage-Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises, die amtlich durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW festgestellt wird.

Regelungen der Inzidenzstufe 2 ab Mittwoch, 02.06.2021:

Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 31.05.2021 die Voraussetzungen für die Inzidenzstufe 2 der neuen CoronaSchVO erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 und bis 35,1 zum Zuge kommt. Eine amtliche Feststellung vom Land NRW liegt vor, sodass ab dem 02.06.2021 folgende Regelungen in der Innengastronomie greifen:

  • Die Vorlage eines negativen Tests* ist erforderlich und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes ist erforderlich.
  • Eine Rückverfolgbarkeit der Gäste muss erfasst werden.
  • Alle Mindestabstände (1,50 Meter) müssen eingehalten und dürfen nur an den jeweiligen Tischen unterschritten werden.

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Ergänzung hierzu (Innengastronomie) vom 1.6.2021

Nach § 19 (Gastronomie) ist u.a. bei den genannten Inzidenzstufen der Mindestabstand immer zwischen den Tischen zu wahren. Bei der Unterschreitung des Mindestabstandes an einem Tisch wären die Regelungen des § 4 CoronaSchVO NRW maßgeblich:
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

  1. beim Zusammentreffen von Personen aus drei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
  2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu zehn Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen, wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

Somit dürfen ab dem 02.06.2021, bis zu zehn negativ getestete Personen unabhängig der Anzahl der Hausstände an einem Tisch Platz nehmen. Immunisierte Personen können zusätzlich hinzu kommen. Ob es sich hier um eine oder 25 zusätzliche Person(en) handelt spielt keine Rolle. Gleiches gilt für die Genesenen bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung.

Die Tische könnten unter Beachtung des vorgesehenen Bestuhlungsplans und der Mindestabstände entsprechend zusammgeschoben werden.

Für die Außengastronomie zählen weiterhin die o.g. Regelungen, mit der Ausnahme, dass die Testpflicht entfällt.

Ergänzung hierzu (Außenastronomie) vom 2.6.2021

Seit heute darf die Innengastronomie öffnen. Die allgemeine Testpflicht der Außengastronomie entfällt. Sofern sich allerdings die Bürger*innen auf die Zusammenkunft von zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten berufen, muss wiederum auch für die Außengastronomie ein Testnachweis vorgelegt werden. Stammen die Personen aus drei Haushalten (ohne Personenbegrenzung) benötigen Sie keinen Test für die Außengastronomie. In der Innengastronomie besteht die allgemeine Testpflicht solange, bis die Inzidenzstufe 1 in ganz NRW erreicht wurde.

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Ausblick auf die Regelungen der Inzidenzstufe 1 (frühestens ab 04.06.2021):

Die 7-Tages-Inzidenz muss laut aktueller Fassung der CoronaSchVO NRW an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb des Schwellenwerts liegen, damit ab dem übernächsten Tag die niedrigere Stufe gilt. Bleibt die Inzidenz des Rhein-Sieg-Kreises bis einschließlich Mittwoch stabil unterhalb der Grenze von 35,1, greifen beispielsweise frühestens ab Freitag (04.06.2021) weitere Öffnungsschritte der Inzidenzstufe 1. Eine nachhaltige Änderung für die Innengastronomie (hier: Wegfall der Testpflicht) erfolgt jedoch nur unter dem Aspekt, dass für das Land NRW ebenfalls die Inzidenzstufe 1 gelten muss.

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In Vorausschau, HINWEIS bzgl. Inzidenzstufe 1: (5) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zusätzlich zulässig:

  1. beim Zusammentreffen von Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem auch immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
  2. unabhängig von der Anzahl der Hausstände beim Zusammentreffen von bis zu 100 Personen, die alle über einen Negativtestnachweis verfügen; wobei immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen dürfen.

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*Vollständig Geimpfte und Genesene werden negativ getesteten Menschen gleichstellt.

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Hygiene- und Abstandsregelungen für die Gastronomie Stand 1.6.21.:

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1.05.2021: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel

Inzidenzstufe 2 im Rhein-Sieg-Kreis - ab Mittwoch greifen weitere Öffnungsschritte
Ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.

u.a.:

Welche Lockerungen greifen ab Mittwoch im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 2 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm für die ersten 800 qm, darüber hinaus ist eine Person pro angefangene 20 qm zulässig. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

Gastronomie          

Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden - für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Kultur

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Außen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. Innen sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Freizeit         

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind – wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3) - mit negativen Tests möglich.

Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) mit Test war bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Messen/Märkte    

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Beherbergung/Tourismus          

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Einzelhandel und Friseure:

Ab diesen Freitag fällt das sogenannte Click & Meet im Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist, weg, ein Test ist nicht mehr erforderlich. Die Angebote von sogenannten körpernahen Dienst- und Handwerksleistungen, also Friseure, Kosmetik, Fußpflege und ähnliche, können mit Negativtestnachweis in Anspruch genommen werden.

Da die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis stabil unter 100 liegt, dürfen grundsätzlich Restaurants, Cafés und Kneipen wieder ihre Außengastronomie in Troisdorf öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

Die Umsetzung der neuen Regelungen unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Die Stadt Troisdorf appelliert daher an einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Öffnungsschritten. Stichprobenartig werden Kontrollen im Bereich der Außengastronomie erfolgen. Die Verwaltung bittet hierfür um Verständnis und Rücksicht.

Das Merkblatt zu aktuellen Regelungen in 3 Stufen je nach Inzidenz finden Sie als pdf Datei unten. Weitere Informationen und Info-Grafiken finden Sie unter www.land.nrw/corona.

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18.05.2021: Info: Außengastronomie bedingt geöffnet, weiterhin Maskenpflicht in der City

Viele Öffnungsschritte ab 15. Mai sind an bestätigte, negative Schnelltests geknüpft, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die bisherigen Maßnahmen wirken, die 7-Tage-Inzidenz in Troisdorf liegt am 19.5. bei 73.

Schnell- und Selbsttests

Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. 

Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend. Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testungen zugelassen sind (z.B. Bürgertestzentren oder Arztpraxen). Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden negativ Getesteten gleichgestellt.

  • Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 m zu wahren.
  • Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei Treffen mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Wichtig: Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht gezählt. 
  • Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen.
  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden (1 Kunde/je 10 qm Verkaufsfläche; über 800 qm Verkaufsfläche: 80 Kunden zzgl. 1 Kunde je 20 qm über die 800 qm hinausgehende Verkaufsfläche); es besteht Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ebenfalls eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden erforderlich (1 Kunde/je 20 qm Verkaufsfläche; außerdem ist ein Einkauf nur mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest möglich.
  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot - soweit umsetzbar-, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich. Ausnahme: Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch die Kundin oder den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.
  • Außengastronomie ist mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest für Gäste und Bedienung zulässig; ein Sitzplatz muss zugewiesen werden. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig. 
  • Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Konzerte sind unter freiem Himmel mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem Schnell- und Selbsttest zulässig. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste und Festivals sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.
  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen sind mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe sind für Gäste mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest geöffnet, allerdings nur bis zu 60 Prozent der regulären Kapazität.

Weitere Infos auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises: https://www.rhein-sieg-kreis.de/verwaltung-politik/aktuelle-themen/corona-regeln-ab-15.05..php .

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14.05.2021: Geänderte Coronaschutzverordnung NRW ab 15. Mai: Weitere Lockerungen in Außengastronomie und Einzelhandel

Die änderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab Samstag, 15.05.2021. Ein Merkblatt der Stadt für die Außengastronomie als pdf hier.

Land NRW:

Coronaschutzverordnung ab dem 15. Mai (PDF)

Coronaschutzverordnung ab dem 15. Mai, Änderungen markiert (PDF)

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Stadt Troisdorf - aus dem o.g. Merkblatt für die Außengastronomie - Veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt ab 15.05.2021

Grundsätzlich dürfen ab dem 15. Mai Restaurants, Cafés und Kneipen wieder ihre Außengastronomie im Rhein-Sieg-Kreis öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.

  • Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument vorweisen, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt
  • Genesene müssen ein positives PCR-Testergebnis vorweisen, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Nach Ablauf von sechs Monat verfällt jedoch ihr Status als Genesener, d.h. sie brauchen ab diesem Zeitpunkt wieder ein neg. Schnelltestergebnis oder eine Impfung
  • Genesene Geimpfte brauchen als Nachweis einen positiven PCR-Test, der mind. 28 Tage zurückliegen muss, aber auch älter als sechs Monate sein kann, sowie ihren Impfausweis oder ein ähnliches Dokument. Sie gelten ab dann als vollständig geimpft.
  • Getestete müssen ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorweisen. Der Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen und muss von einer offiziellen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden, außerdem ist ein amtl. Ausweisdokument mitzuführen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.

  1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen gestattet, die nach § 2 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
  2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitz- oder Stehplatzpflicht).
  3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
  4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels (mindestens) einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
  5. Tische sind so anzuordnen, dass
    • a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertragung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
    • b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
  6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenbereiche der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundinnen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen.
  7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toiletten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
  8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
  9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
  10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
  11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  12. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen, ansonsten sind Einmaltextilien zu verwenden.
  13. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
  14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/ -desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
  15. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
  16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,

Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de,
die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

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12.05.2021: Bundesnotbremse im Rhein-Sieg-Kreis aufgehoben: Inzidenz im Kreis unter 100

Die 7-Tages-Inzidenz ist im Rhein-Sieg-Kreis seit 6. Mai unter 100. Das ist maßgeblich für die Corona-Regelungen in unserer Stadt. Indessen liegt die Inzidenz in Troisdorf am 11.5. bei 101.

Der Rhein-Sieg-Kreis teilt am 12. Mai 2021 mit: Seit dem 6. Mai 2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis unter dem Schwellenwert von 100, so dass die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Corona-Bundesnotbremse am 13. Mai 2021 außer Kraft tritt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat hierzu eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Damit gelten ab Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung in der ab dem 10.05.2021 geltenden Fassung.

Nachstehend ist auszugsweise dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die Lockerung der Corona-Notbremse für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden:

(...)

Ausgangssperre
  • Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre.
Einkaufen
  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel - über den täglichen Bedarf hinaus - ist ein Einkauf nur nach vorheriger Terminbuchung („click and meet“) möglich; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen
  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleis-tungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind unter Beachtung der Hygieneanforde-rungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.
Gastronomie
  • Gaststätten bleiben geschlossen; die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig
Tourismus
  • Touristische Übernachtungsangebote sind untersagt.

(...)

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25.04.2021: Bundes-Notbremse - Inzidenz in Troisdorf am 25.4. bei 172 Corona-Regeln ab 24.4.21

Ab Samstag, 24. April 2021, gelten bundesweit festgelegte Corona-Regelungen. Hier eine Übersicht. Mehr Infos auf https://www.rhein-sieg-kreis.de/verwaltung-politik/aktuelle-themen/corona-notbremse.php . Maßgeblich für die Notbremse ist die Inzidenzzahl des Kreises. Die Inzidenz in Troisdorf liegt am 25.4. bei 172.

23.04.2021: Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html

20.04.2021: 6 Schnelltestzentren in Troisdorf: Corona bremsen - Testtermin machen!

Derzeit stehen in Troisdorf sechs zugelassene Testzentren zur Verfügung, in denen sich Bürgerinnen und Bürger kostenfrei 1x pro Woche zu einem Schnelltest anmelden können:

Die Termine zur Schnelltestung können auf den vorgenannten Internetseiten online vereinbart werden. Personen mit Termin sollen bitte maximal 5 Minuten vor dem Termin am Schnelltestzentrum sein, um keine Warteschlange entstehen zu lassen. Weitere Schnelltest-Möglichkeiten im Kreisgebiet: https://www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests .

30.03.2021 Rhein-Sieg-Kreis: Der Rhein-Sieg-Kreis meldet:

Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:

  • Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
  • Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
  • Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung

Weitere Informationen, sowie die den rechtlichen Rahmen dafür schaffende Allgemeinverfügung, plant der Rhein-Sieg-Kreis morgen (31.3.2021) zu veröffentlichen.

„Click & Meet“ ("Terminabsprache", Beachtung der Hygienebestimmungen etc.) bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen.

Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Teststruktur. „Mit aktuell 151 Bürger-Teststellen sind wir im Rhein-Sieg-Kreis gut aufgestellt“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.

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26.03.2021 Rhein-Sieg-Kreis: Keine Corona-Notbremse für Rhein-Sieg-Kreis

Info des Rhein-Sieg-Kreises:  Rhein-Sieg-Kreis (rl) – Der Rhein-Sieg-Kreis fällt ab Montag noch nicht unter die Corona-Notbremse, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW heute für 31 Kreise und kreisfreie Städte per Allgemeinverfügung angeordnet hat.
„Wir sind uns darüber im Klaren, dass auch der Rhein-Sieg-Kreis nahe an der sog. Corona-Notbremse steht“, so Landrat Sebastian Schuster. „Ich werde deshalb gemeinsam mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der kommenden Woche überlegen, wie wir im Fall des Falles dann von den neugeschaffenen Test-Optionen Gebrauch machen können, um die Einschränkungen so gering wie möglich zu halten.“ Der Rhein-Sieg-Kreis hat zum jetzigen Zeitpunkt bereits 142 Bürger-Testzentren beauftragt und verfügt somit schon über ein gutes nahezu flächendeckendes Netz.  
Die Corona-Notbremse wird dann gezogen, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen mindestens drei Tage in Folge über dem Wert von 100 liegt.

Anm. d. Red.: "Der Rhein-Sieg-Kreis fällt am Monatag (29.3.2021) nicht unter die Corona-Notbremse NRW. D.h.: keine Veränderung bzgl Öffnung, Kunden, Hygiene etc. gegenüber z.B. Freitag 26.3.2021. Einschränkungen sind somit zunächst nicht zu befürchten (Stand: Montag 29.3.2021: 7:00 Uhr)".

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11.03.2021: Troisdorf Gutschein +plus! Für Geschäftsleute (Handel, Dienstleistung, Gastronomie) heisst es: jetzt anmelden!

Wichtige Hinweise für die Geschäftsleute (Handel, Dienstleistung, Gastronomie):

  • Der Anmeldeschluss für eine Teilnahme an dieser Aktion ist Freitag, 19. März. Fragen? Telefon-Hotline: 02241-888-263

Infos und teilnehmen unter:

25 Prozent sparen! Am 3. Mai kommt der Troisdorf Gutschein +plus!

Bis  zu  eine  Million   Euro   nimmt   die   Stadt   Troisdorf   in   die   Hand,   um   nach  langem  Lockdown  dem  Handel, den Dienstleistern und der  Gastronomie  einen  Impuls  für  den  erfolgreichen  Neustart  zu geben. Finanziert wird damit ein wesentlicher Teil des „Troisdorf  Gutschein  +plus“,  der  ab  3. Mai erhältlich sein wird. Damit  kann  man  bei  teilnehmenden  Gewerbetreibenden  in  der  Innenstadt sowie  in  den  Stadtteilen um  25  Prozent  günstiger  einkaufen. 20 Prozent davon übernimmt  die  Stadt,  5  Prozent  die  Annahmestelle.

Der  Gutschein wird wie Bargeld eingelöst. Davon pro fitieren Annahmestellen sowie Kunden gleichermaßen. Die Troisdorf Gutscheine +plus können in einem Pop-Up-Store in  der  Fußgängerzone  und  online   gekauft werden   (solange  der  Vorrat  im  Aktionszeitraum  reicht).

Die Gutscheine gibt es von 10 Euro bis 200 Euro!

Es gibt sie für jeden Geldbeutel – von 10 über 40 und 100 Euro bis zu 200 Euro. Man zahlt beim Kauf   25   Prozent   weniger   als   den Gutscheinwert, also z. B. 75 Euro für einen 100 Euro-Gutschein.   Die   Wirtschaftsförderungsgesellschaft TROWISTA,  die   Stadtwerke   Troisdorf,   die   Werbegemeinschaft Troisdorf  Aktiv  sowie  die  Sieglarer  Marketing    Gemeinschaft  (SMG)    unterstützen  diese  in  der  Region  einzigartige  Initiative.  Die  Stadtwerke  stellen  für  die  Aktion ihre TroCard-Infrastruktur kostenlos zur Verfügung. Die    Beteiligten    werden    die    Aktion  auf  allen  Kanälen  intensiv   bewerben   –   zum   Beispiel  auf  ihren  Webseiten  und  in   den   sozialen   Netzwerken,   im    Stadtwerke-Kundenmagazin  inTro,  in  anderen  Printmedien  und  über  das  Stadtportal  www.troisdorf.city 

Als Gewerbetreibende/-r teilnehmen

-> Sie sind Gewerbetreibender in Troisdorf und interessieren sich für eine Teilnahme an dieser Aktion?

Das  ist  für  die  teilnehmenden  Händler, Dienstleister und Gastronomen  im  Aktionszeitraum  vom 3. Mai bis zum 31. Dezember  kostenlos.  Es  fallen  neben  dem 5 Prozent Rabatt keine weiteren  Kosten  für  die  Annahmestellen   an.  

Gewerbetreibende,   die  sich  für  eine  Teilnahme  interessieren, können die Telefon-Hotline: 02241-888-263 nutzen.

Wichtig: Der Anmeldeschluss für eine Teilnahme als Händler*in, Dienstleister*in und Gastronom*in an dieser Aktion ist Freitag, 19. März.

Infos und teilnehmen unter:

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09.03.2021: Neue Corona-Regelungen bis 28. März: Handel kann unter Auflagen öffnen

Das Land NRW hat den Bund-Länder-Beschluss vom 4. März 2021 in die Landesverordnung umgesetzt. Sie gilt ab Montag, 8. März, bis zunächst zum 28. März 2021. Die Verordnung soll jedoch im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 22. März, je nach Inzidenzzahl, angepasst werden.

Die Landesregierung hat sich mit der Verordnung dazu entschieden, dass sich die in diesem Rahmen festgelegten Öffnungsschritte grundsätzlich an der landesweiten NRW-Inzidenz orientieren. Somit ist aktuell der 3. Öffnungsschritt mit den Inzidenzwerten 50-100 auch für Troisdorf maßgeblich.

Kontaktbeschränkungen

  • Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen jetzt auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht

  • Die Allgemeinverfügung, die für den Troisdorfer Innenstadtbereich eine Maskenpflicht (mindestens Alltagsmaske) vorsieht, wird bis 28. März 2021 verlängert. Es bleibt beim Zeitrahmen von 8 bis 20 Uhr.

Einzelhandel

  • Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 10 Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro 20 Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.
  • Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Dienstleistungen

  • Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Ganz neu ist die Regelung, dass bis zum 1. April auch Selbsttests zulässig sind, die Kunden vor Ort durchführen können und während der Behandlung aufbewahren müssen.

Die „Arbeitsgruppe Corona“ der Stadt Troisdorf steht bei Fragen von Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr, Freitag von 9 bis 15 Uhr und Samstag und Sonntag jeweils von 13 bis 15 Uhr, außer an Feiertagen, unter Tel.: 02241/900-900, per E-Mail: Corona@Troisdorf.de zur Verfügung. Bitte geben Sie bei einer Kontaktaufnahme per Mail Ihre Rufnummer an, sodass Rückfragen schneller geklärt werden können.

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05.03.2021: Corona-Update für die Stadt Troisdorf am 5.3.2021

 (Vortag in Klammern)

  • lokale 7-Tage Inzidenz: 59,
  • aktuelle Fälle: 56 (62),
  • bestätigte Fälle insgesamt: 2203 (2196) und
  • Todesfälle seit März 2020: 40 (40).

Die geplanten Öffnungsschritte nach der Bund-Länder-Konferenz am 3.3.21.

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(Tabelle: veröffentlicht durch die Bundesregierung)

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Start am 3. Mai 2021: Anschreiben der Stadt zum „Troisdorf Gutschein +plus“

450 Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleister im Troisdorfer Stadtgebiet erhalten in den nächsten Tagen per Post gute Nachrichten aus dem Troisdorfer Rathaus. In dem Schreiben informiert Bürgermeister Alexander Biber über eine in der Region beispiellose Initiative, Handel, Gastronomie und Dienstleistungsgewerbe in Troisdorf zu unterstützen. Dazu hatte Biber der Politik im Rat der Stadt Troisdorf Ende Januar vorgeschlagen, eine Million Euro in die Hand zu nehmen, um mit dem „Troisdorf Gutschein +plus“ das Gewerbe in der City und den Stadtteilen nachhaltig zu stärken.

Im Anschreiben von Biber heißt es: „Aus einer Million Euro der Stadt können im besten Fall 5 Millionen Euro Umsatz für die Troisdorfer Unternehmen werden, wenn Sie mitmachen. Die Bürger*innen unserer Stadt können ab Montag, den 3. Mai, in einem Pop-Up-Store in der Fußgängerzone und online den „Troisdorf Gutschein +plus“ kaufen. Den gibt es für jeden Geldbeutel als 10 Euro-, 40 Euro-, 100 Euro- und 200 Euro-Gutschein.“ Unterstützt wird die Initiative von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft TROWISTA, den Stadtwerken Troisdorf und den Werbegmeinschaften Troisdorf Aktiv und Sieglarer Marketing Gemeinschaft.
Die Stadtwerke Troisdorf liefern mit der TroCard-Infrastruktur die Grundlage für die technische Umsetzung. Das System ist für die teilnehmenden Händler zunächst kostenlos.
Biber weiter: „Die Konkurrenz zum Online-Handel lässt sich nicht wegdiskutieren. Die Stärkung des stationären Handels ist deshalb umso wichtiger. Wir wollen die Kaufkraft in Troisdorf binden und einen Impuls zur Wiederbelebung des Handels, der Gastronomie und des Dienstleistungsgewerbes in unserer Stadt geben.“
Antworten auf  Fragen zum „Troisdorf Gutschein +plus“ Form in Form von FAQs gibt es unter www.stadtwerke-troisdorf.de/gutschein-plus .
Die Stadt Troisdorf und die Unterstützer hoffen auf zahlreiche Teilnehmer aus Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistung, die gemeinsam ein deutliches Signal setzen, dass es sich in Troisdorf nach dem Lockdown wieder shoppen und schlemmen lässt.

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16.02.2021: Allgemeinverfügung nicht verlängert. Keine generelle Maskenpflicht in der Fußgängerzone

Die Allgemeinverfügung der Stadt Troisdorf zur Maskenpflicht ist nicht verlängert worden. Seit 15. Februar 2021 besteht in der Troisdorfer Fußgängerzone keine generelle Maskenpflicht mehr. Aber: In und außerhalb der Fußgängerzone muss man in 10 Metern Entfernung vor dem Eingang eines geöffneten Geschäfts und auf dessen Parkplatzflächen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Die Regelung gilt bis Sonntag, 21. Februar 2021. Natürlich gilt weiterhin der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen und das Zusammentreffen aus maximal zwei Haushalten.

Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands

  1. in geschlossenen Räumen von Handelseinrichtungen sowie in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen,
  2. im öffentlichen Personennahverkehr und seiner Einrichtungen wie Busbahnhof und Bahnhof,
  3. während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist zwischen 23 und 6 Uhr untersagt, außerdem der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle wie Lebensmittelgeschäften, Kiosken und so weiter, in der die Lebensmittel erworben worden sind.

Die Stadt bittet mit Nachdruck darum, die Maske so oft wie möglich zu tragen und damit sich selbst und andere Menschen zu schützen.

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22.01.2021: Ab dem 25.01.2021 gilt u.a. die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.

In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften oder Arztpraxen gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.

Erlaubt z.B.:

- OP-Maske

- FFP2 oder KN95/N95-Maske

Nicht erlaubt:

- Alltags-Stoffmaske

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12.01.2021: Zusammenfassung der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (Handle, Gastronomie, Freizeit). Diese Corona-Regeln gelten in NRW bis 31. Januar

Die Landesregierung NRW hat auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen über die ab 11. Januar 2021 geltende Fassung der Corona-Schutzverordnung bereitgestellt: Die aktuellen Corona-Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen mit der ab 11. Januar gültigen neuen Coronaschutzverordnung umgesetzt. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin haben sich am 5. Januar auf weiterführende Maßnahmen geeinigt, um die Ausbreitung des Virus noch wirksamer zu bekämpfen. Ministerpräsident Armin Laschet hat nach den Bund-Länder-Beratungen über die Ergebnisse informiert (zum Video).

Welche Kontaktbeschränkungen gelten?

Die Kontaktbeschränkungen werden vorerst bis zum 31. Januar ausgeweitet.

Treffen im öffentlichen Raum sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstands sowie einer weiteren Person zulässig. Diese Person kann von betreuungsbedürftigen Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden; im Rahmen der Wahrnehmung von Umgangsrechten kann auch der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Die bisherigen Ausnahmen für den Mindestabstand gelten weitestgehend unverändert fort und stehen in § 2 Abs. 2 der Coronaschutzverordnung. Ausgenommen sind demnach u.a. spielende Kinder auf einem Kinderspielplatz, die Nutzung des ÖPNV mit Mund-Nase-Bedeckung oder die Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wie ist die Rechtslage in den Bereichen Gastronomie und Übernachtungsangebote?

Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen, dies gilt nun grundsätzlich auch für Kantinen und Mensen.

Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen ausnahmsweise dann zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden, wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. ein zulässiger Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten.

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.

Wo darf Alkohol verzehrt werden?

Vom 16. Dezember bis 31. Januar ist der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.

Wird der Einzelhandel geschlossen?

Ja. Der Einzelhandel bleibt bis zum 31. Januar geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmittel durch soziale Einrichtungen (Tafeln).

Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?

Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Dürfen Baumärkte öffnen?

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.

Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?

Nein, die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen:

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder dem Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV (auch an Haltestellen),
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
  • gegebenenfalls auch in Arbeits- und Betriebsstätten, allerdings nicht am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Was passiert mit Kultureinrichtungen?

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind bis zum 31. Januar 2021 untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

Welche Regeln gelten für Berufsmusiker?

Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.

Was gilt für Freizeit- und Amateursport?

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken etc. zulässig.

Was passiert mit Freizeit- und Vergnügungsstätten?

Bis zum 31. Januar 2021 untersagt ist der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Sonnenstudios, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?

Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind bis zum 31. Januar 2021 untersagt.
Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Blutspenden) und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 31. Januar 2021 verlegt werden können
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

Haben Sie Fragen zur Coronaschutzverordnung?

Dann können Sie sich an die E-Mail-Adresse corona@nrw.de wenden.

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08.01.2021: Aktuelle Verordnungen und mehr...

https://www.land.nrw/corona

u.a. findet ihr hier:

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14.12.2020: Land NRW setzt Lockdown-Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz in neuer Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen um

Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von Sonntag in Nordrhein-Westfalen konsequent umsetzt. Danach gelten bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung der Pandemie.

Zusätzlich zu den Regelungen, die bereits zum 1. November 2020 in Kraft getreten sind („Lockdown light“) gelten ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, unter anderem folgende Regelungen:

Handel

  • Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind
    • der Lebensmitteleinzelhandel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
    • Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
    • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien,
    • Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
    • Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
    • Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
    • Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
    • Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
  • Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
  • In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
  • Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.

Dienstleistungen

  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
  • Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
  • Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
  • Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).

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01.12.2020 Neue Coronaschutzverordnung: Geänderte Regelungen ab 1. Dezember

Die am 25. November 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden in Nordrhein-Westfalen konsequent umgesetzt. Die neue Coronaschutzverordung enthält notwendige Anpassungen und bleibt gemäß der Vereinbarung der Regierungschefs und den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben bis zum 20. Dezember 2020, teilweise auch darüber hinaus, in Kraft.
  
Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
  • In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
  • In Handelseinrichtungen wie etwa. Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
  • Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.

Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:

  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
  • In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind.
  • Auch die Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone wird bis mindestens 20. Dezember verlängert.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab 1. Dezember 2020, ist auf der Homepage der Stadt Troisdorf unter www.troisdorf.de/corona abrufbar und steht hier zum Download bereit.

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24.11.2020 Keine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen

Das Oberverwaltungsgericht hat heute einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1712/20.NE

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5.11.2020:Hinweis/Information

Artikel aus: "Der Spiegel" / "Spiegel online"

Titel: "Neue Coronahilfen".

https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/corona-hilfen-fuer-november-wer-sie-bekommt-und-warum-gatronomen-besonders-profitieren-a-2a22896a-c40d-4a04-9397-30482ab140da

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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO). Vom 30. Oktober 2020 

Aus der Verordnung:

§ 11 Handel, Messen und Märkte 

(1)            Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(2)            Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (zum Beispiel Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig. 

(3)            Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen. 

§ 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1)            Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2)            Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),
  2. Fußpflege- und Friseurleistungen,
  3. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie 
  4. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.

(3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1)  Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig

  1. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz,
  2. Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
  3. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine 

a)  mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durch-geführt werden können, 

b)  mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen bezie-

hungsweise 500 Personen unter freiem Himmel, nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss,

  1. Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind,
  2. Beerdigungen und
  3. standesamtliche Trauungen. 

Die behördliche Zulassung nach Satz 1 Nummer 3 setzt bei mehr als 100 Teilnehmern ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept voraus.

(3) Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. Große

Festveranstaltungen in diesem Sinne sind in der Regel 

  1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung (einschließlich Kirmesveranstaltungen und ähnlichem),
  2. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  3. Schützenfeste,
  4. Weinfeste und
  5. ähnliche Festveranstaltungen.  
§ 14 Gastronomie

(1)            Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

(2)            Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

(3)            Abweichend von Absatz 1 dürfen Räume und erforderliche Verpflegung für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.

§ 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1)            Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 3 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.

(2)            Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.

-> Weitere Inhalte der Verordung vom 30.10.2020.

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Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020

Aus dem BESCHLUSS:

  • Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
  • (...)
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
    1. (a.)Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    2. (b.)Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten(drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    3. (c.)Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    4. (d.)der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
    5. (e.)Schwimm-und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
    6. (f.)Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungenwerden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
  • Der Groß-und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.
  • (...)

-> Weitere Inhalte des Beschlusses vom 28.10.2020.

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15.10.2020: Kein verkaufsoffener Sonntag am 1.12.2020 (1.Advent)

Auch der für den 1.12.2020 geplante verkaufsoffene Sonntag findet nicht statt.

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15.10.2020: Keine Weihnachtsmärkte 2020

Aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit hat die Stadtverwaltung am 15.10.20 entschieden, in diesem Jahr (2020) keine Weihnachtsmärkte durchzuführen. Die beiden geplanten Troisdorfer Weihnachtsmärkte, der Winterwald rund um den 1. Advent, und der Weihnachtsmarkt auf Burg Wissem am 3. Advent, werden in diesem Jahr wegen steigender Corona-Infektionszahlen nicht stattfinden.

www.Troisdorf.city/Winterwald

www.Troisdorf.city/Weihnachtsmarkt

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09.10.2020: Kein verkaufsoffener Sonntag am 11.10., kein verkaufsoffener Sonntag am 8.11.

Am Freitag, 9. Oktober 2020 erhielt die Stadt Troisdorf die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts OVG Münster, dass die Gewerkschaft verdi Einspruch gegen die verkaufsoffenen Sonntage am 11. Oktober und 8. November in der Troisdorfer Fußgängerzone erhoben hat.
Der Stadtrat hatte die Öffnungszeiten beschlossen. Es wurde daraufhin geplant, organisiert, veröffentlicht und geworben. Gemeinsam. Durch Stadt, Werbegemeinschaften, Händlerinnen und Händler und vielen mehr. Mit Plakaten, Anzeigen und auch digital, auf vielen Kanälen.

Geplant war die Öffnung vieler Geschäfte des Innenstadt-Handels in der Innenstadt-Nachbarschaft, dazu Verkaufsstände und eine musikalische Begleitung. Unter Berücksichtigung und Beachtung sämtlicher coronabedingten Regeln. Die Voraussetzungen waren durch die Händlerinnen und Händler, die erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch durch die zu erwartende AHA informierte Kundschaft umfangreich gegeben.
Aufgrund eines kurzfristigen Einspruchs der Gewerkschaft verdi, musste sich das OVG auch kurzfristig mit dem Thema und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am kommenden Sonntag (11.10.) befassen.

Ergebnis: Durch eine einstweilige Anordnung per Mail heute (Freitag, 09.10) um 21.18 Uhr hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags (11.10.) aufgrund rechtlicher Bedenken gestoppt.

Die Stadt Troisdorf ist hierdurch gezwungen, die verkaufsoffenen Sonntage am 11. Oktober und 8. November 2020, trotz Beschluss des Stadtrats und der breiten Unterstützung und gemeinsamer Vorarbeit vieler Beteiligten, abzusagen.

www.Troisdorf.city/verkaufsoffene-Sonntage

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25.8.2020 Landes-Förderprogramm "Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken": Einreichungsfrist bis zum 15. September verlängert!

Die Troisdorfer Wirtschaftsförderung TROWISTA bietet interessierten Händlern eine kostenlose Erstberatung an und übernimmt eine wichtige Lotsenfunktion.

Viele Händlerinnen und Händler kämpfen noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Um wichtige Chancen zu nutzen, setzen sie zunehmend auf digitale Technologien: Seit dem Start des Sonderprogramms 2020 zum Projektaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“ am 25. Juni wurden NRW-weit mehr als 200 Förderanträge eingereicht.

Wegen der großen Nachfrage hat die Landesregierung nun das Fördervolumen aufgestockt und die Einreichfrist um zwei Wochen verlängert. Bis zum 15. September 2020 können Projektideen eingereicht werden. Alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, werden zügig bewilligt. Gefördert werden kurzfristige Projekte von Kleinunternehmen, die sich erstmalig digital aufstellen oder den Auf- oder Ausbau der digitalen Technologien für ihr Unternehmen voranbringen wollen. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 12.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent. Das Projekt muss zudem unmittelbar der Abwehr oder der Abmilderung der Folgen der Corona-Krise dienen.

Die Troisdorfer Wirtschaftsförderung TROWISTA (Telefon: +49.2241.806566) bietet interessierten Händlern eine kostenlose Erstberatung an und übernimmt eine wichtige Lotsenfunktion. Julian Keens, Digitalisierungsexperte der TROWISTA erklärt: „In den vergangenen Wochen haben sich bereits zahlreiche Troisdorfer Einzelhandelsunternehmen an uns gewandt und eine ganze Reihe von Förderanträgen konnten so gestellt werden. Die Fristverlängerung zur Antragsstellung bietet nun die Chance, dass sich noch mehr Unternehmen an dem Förderaufruf beteiligen.“ 

Kontakt: TROWISTA - Telefon: 02241-806566; info@trowista.de

Weitere Informationen zum Aufruf, Bewerbungsunterlagen und die Fördergrundlagen finden Sie unter www.digihandel.nrw .

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Verkaufsoffene Sonntage

12.8.2020: Mit Rücksicht und Vorsicht in Corona-Zeiten: Verkaufsoffener Sonntag in Troisdorf

Am 6. September 2020 von 13 bis 18 Uhr in der Troisdorfer Fußgängerzone,

wird wieder ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden, jedoch ohne begleitende große Veranstaltung. Shoppen und Flanieren mit Ruhe und Vergnügen. Die Stadt arbeitet dabei eng mit der Werbegemeinschaft Troisdorf Aktiv zusammen. Zur Sicherheit in Corona-Zeiten bittet die Stadt um besondere Rücksicht und Abstand auf Straßen und Plätzen. In den Geschäften werden Mund-Nasen-Masken getragen.

Wegen Corona wurden die bislang geplanten Open-Air-Veranstaltungen bis 31. Oktober 2020 abgesagt, darunter der Kulturmarkt „Augenschmaus“, der Erntedankmarkt auf Burg Wissem und die Abendmärkte im September und Oktober auf dem Fischerplatz.

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Aktion: Ich kaufe bei meinem Nachbarn! Ich bleibe Euch TROI! Kauft in Troisdorf und gewinnt eins von 100 T-Shirts.

Juki 2020: Für alle Troisdorfer: Es kommt auf Euch an! Macht mit!

Einfach in 3 verschiedenen Geschäften/Gastronomien in Troisdorf einkaufen/verzehren und die

Teinahmekarte-Nachbarn-2020-mitmachen-V3_0.pdf (308,52 kB)

abstempeln lassen (Mindesteinkauf/-verzehr 10,00 €). Diese Karte können Sie bis zum 30.08.2020 in allen Troisdorfer Filialen der VR-Bank Rhein-Sieg e.G. und der Kreissparkasse Köln ausgefüllt abgeben. Selbstverständlich werden Ihre Angaben ausschließlich für diese Aktion verwendet.

Hier findet ihr weitere Infos zur Aktion

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Förderprogramm für den Handel

Juli 2020: Handel: NRW-Förderprogramm "Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken" mit Fördersatz von bis zu 90 Prozent

Die Troisdorfer Wirtschaftsförderung TROWISTA bietet interessierten Händlern eine Erstberatung an und übernimmt eine wichtige Lotsenfunktion.

TROWISTA informiert über Fördermöglichkeiten für stationäre Einzelhändler.

Mit dem Projektaufruf „Digitalen und stationären Einzelhandel zusammendenken“ - Sonderprogramm 2020“ will die NRW-Landesregierung Einzelhandelsbetriebe auf dem Weg in die Digitalisierung begleiten. Denn viele Einzelhändlerinnen und Einzelhändler in NRW kämpfen nach wie vor mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne Internetpräsenz war der Lockdown herausfordernd. Digitale Technologien können dabei helfen, die Krise zu überwinden und auch für eine mögliche zweite Pandemiewelle gerüstet zu sein.

Die wichtigsten Daten im Überblick:

  • Der Projektaufruf richtet sich an Unternehmen des stationären Einzelhandels, die nicht mehr als 49 Beschäftigte haben und auf einen Umsatz von maximal 10 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von bis zu 10 Mio. Euro kommen.
  • Gefördert werden über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten kurzfristige Projekte von Kleinunternehmen, die sich erstmalig digital aufstellen oder den Auf- oder Ausbau der digitalen Technologien für ihr Unternehmen voranbringen wollen.
  • Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 12.000 Euro bei einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent. Das Projekt muss zudem unmittelbar der Abwehr oder der Abmilderung der Folgen der Corona-Krise dienen.
  • Projektideen können ab sofort bis zum 30.08.2020 beim Projektträger Jülich eingereicht werden. Weitere Informationen zum Aufruf, Bewerbungsunterlagen und die Fördergrundlagen finden Sie auch unter www.digihandel.nrw.
  • Hilfestellung auf dem Weg der Digitalisierung geben auch die sog. Digitalcoaches des Handelsverbands Nordrhein-Westfalen e.V. Termine mit den Digitalcoaches können Sie hier vereinbaren: digitalcoachnrw.de.

Die Troisdorfer Wirtschaftsförderung TROWISTA bietet interessierten Händlern eine Erstberatung an und übernimmt eine wichtige Lotsenfunktion. Kontakt: 02241-806566; info@trowista.de, www.trowista.de.

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Änderungen der Corona-Schutzverordnung: Mehr Lockerungen ab 15. Juni

Nach dem Corona-Stillstand (Neudeutsch: Lockdown) gibt es ab Montag, 15. Juni 2020, weitere Lockerungen bzw. Erleichterungen. Sie betreffen neben der flächenmäßigen Zutrittsbegrenzung im Handel unter anderem Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 100 Zuschauerinnen und Zuschauern, die unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer wieder möglich sind.

Auch private Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern können mit maximal 50 Teilnehmern unter Auflagen zur Rückverfolgung und Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder stattfinden.

Weiterhin können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen aufnehmen. Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von sogenannten nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab dem 15. Juni 2020 auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr bleiben bestehen.

Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt. In Troisdorf sind die Kleinspielfelder an den Sportplatzanlagen zur Benutzung durch die Öffentlichkeit frei gegeben worden für maximal 10 Kinder und Jugendliche im Alter bis 14 Jahren.

Laut Medieninformation der Kreis-Pressestelle vom 10. Juni 2020 sind im Rhein-Sieg-Kreis seit Ausbruch der Coronavirus-Erkrankung insgesamt 1.451 Menschen positiv auf Corona getestet worden, 49 Menschen sind inzwischen daran verstorben. Aktuell befinden sich weiterhin rund 2.000 Personen in häuslicher Quarantäne. Inzwischen sind 1.376 Personen genesen und daher aktuell noch 26 Menschen kreisweit erkrankt.

In Troisdorf sind aktuell, Stand 10. Juni 2020, insgesamt 113 Menschen bestätigt infiziert. 109 Personen sind genesen und aktuell zwei Troisdorferinnen oder Troisdorfer erkrankt. Zwei Troisdorfer sind an den Folgen der Corona-Erkrankung verstorben.

Die neuen Regelungen im Einzelnen
1. Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer.

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Private Festveranstaltungen

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen wieder stattfinden können. Diese Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden.

Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.

2. Handel, Museen und Gastronomie

Erleichterungen gelten ab 15. Juni auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen.

Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin geschlossen. Auch Prostitutionstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleibt der Betrieb weiterhin untersagt.

3. Erholungs- und Freizeiteinrichtungen

Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ab dem 15. Juni wieder möglich. Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden.

Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.

4. Sport

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab dem 15.06.2020 auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.

Die neue Fassung der Corona-Schutzverordnung ist ab Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020.

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf, Tel. 02241 / 900-900, E-Mail:  corona@troisdorf.de, die Hotline des Rhein-Sieg-Kreises, Tel. 02241 / 13-3333, E-Mail:  coronavirus@rhein-sieg-kreis.de, und das NRW-Bürgertelefon, Tel. 0211 / 9119-1001.

PDF: Die wichtigsten Änderungen der neuen CoronaSchVO NRW ab dem 15.06.2020, Information des Ordnungsamtes der Stadt Troisdorf (446,36 KB)

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8. Juni 2020: Gute Nachrichten für Gastronomie und Einzelhandel:

Sondernutzungsgebühren entfallen und Außengastro-Erweiterung möglich

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat der Haupt-und Finanzausschuss der Stadt Troisdorf einstimmig die Aussetzung der Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie und den Einzelhandel im Jahr 2020 und die testweise Erweiterung der Flächen für Außengastronomie beschlossen.

Die aktuelle Corona-Lage ist für Gastronomen und Einzelhändler durch Schließungen und andere Einschränkungen besonders belastend. Die Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie und die Warenauslagen des Einzelhandels werden daher bis Jahresende ausgesetzt. Bereits bezahlte Gebühren werden zurück erstattet. Die Antragsteller der CDU-Fraktion und der Grünen-Fraktion sehen in der Aussetzung eine „wirksame Maßnahme, die Troisdorfer Wirtinnen und Wirte und Einzelhändler sofort spürbar zu entlasten.“

Die Grüne Fraktion hatte ferner die Erweiterung der Außenflächen für die Außengastronomie ab 18 Uhr abends auf Parkplätzen, Bürgersteigen und sonstigen öffentlichen Flächen beantragt. Der Ausschuss folgte dem Antrag, der zusätzliche Außengastronomie-Flächen zum Ziel hat. Fußgänger- und der PKW-Verkehr dürfen dadurch nicht gefährdet werden.Die Genehmigungen werden für vier Wochen begrenzt erteilt und auf Antrag um einen weiteren Monat verlängert, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bis 9 Uhr am nächsten Morgen müssen die Flächen wieder frei geräumt sein. Gastronomische Kapazitäten sollen so im laufenden Jahr für die Gastronomie wirtschaftlicher nutzbar sein.

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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9. Mai 2020: NRW lockert stufenweise

Die neue CoronaSchVO ab dem 11.05.2020 liegt vor (aktuell gültig bis 25.05.2020):

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Gastronomie

Unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards der beigefügten Anlage:

dürfen Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisse, (Eis-)Cafés, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie ab dem 11.05.2020 wieder öffnen.

Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.

Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Handel und Dienstleistungen etc.

Geschäfte können unabhängig von ihrer Größe unter den bereits bekannten Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln ab 11.05.2020 wieder öffnen.

Ab dem 11.05.2020 sind unter Beachtung der als Anlage:

beigefügten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchutzVO weiterhin wieder zulässig:

  • Kosmetik, Nagestudios, Maniküre und Massage
  • Fitnessstudios
  • Der Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen

Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Personengruppen

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

handelt. Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben. Weitere Informationen folgen kurzfristig.

Anlagen:

-> Wichtige Kontakte und Telefonnummern

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Seit dem 4. Mai 2020 gilt eine veränderte Coronaschutzverordnung des Landes NRW, die unter CoronaSchVO-04-05-2020 auf der städtischen Homepage eingestellt ist. Informationen zur Öffnung der städtischen Museen und der Kinderspielplätze sowie weitere Änderungen folgen zeitnah.

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Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung      

+ AUSZUG +

(...)

§ 6  Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von  

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,         
  2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen  des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,  
  7. Wochenmärkten,
  8. Einrichtungen des Großhandels.

Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.  

(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.  

(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie un- ter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.  

(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl  von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadrat- meter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

§ 6a Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste so- wie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken  dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.  

(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind

  1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.),
  2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,        
  3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.  

Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig: 1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege.

(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen  ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch  nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8 Beherbergung, Tourismus

(1)  Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der  in Satz 2 genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräu- men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu gewährleisten.

(2)  Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Be- schäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur  Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5  Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern  zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.  

(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches  Angebot zur Verfügung stellen. 

§ 10 Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.

(...)

§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.

Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder  baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Inhaber und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet  

  1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
  2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,  
  3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach § 5 Absatz 2 Satz 2,
  4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10, 
  5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die  ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),
  6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)  ersetzt werden.  

§ 12b Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung                                                                              

(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.  

(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.) zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.  

(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutz rechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infek- tionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um

  1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
  2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse  des Infektionsschutzes zu verstärken und
  3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der  zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote                                                                              

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. 

§ 15 Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.   

(2)  Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  

  1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,  zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
  7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen  sicherzustellen,  
  8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,  
  9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
  10. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
  11. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
  12. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
  13. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,  
  14. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,  
  15. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
  16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
  18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und In fektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
  19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
  20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gemein- schaftseinrichtungen betreibt oder Gäste beherbergt,
  21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
  22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,  
  23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Ein- richtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,  
  26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen  aufzusuchen,
  27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in  Warteschlangen) trifft,
  28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,      
  29. entgegen § 11 Absatz 5 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,  
  30. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.  

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
  2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,  
  3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.  

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten  

Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

Im Zweifel: einfach fragen!

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,  Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de  und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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Mund-Nasen-Bedeckung ab 27. April im ÖPNV und im Einzelhandel

Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland führen Maskenpflicht ein.

22. April 2020: Erklärung der Regierungssprecherinnen und Regierungssprecher von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland:

Nach Auffassung der Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist unter Beachtung regionaler Besonderheiten ein möglichst geschlossenes Vorgehen der staatlichen Ebenen im Umgang mit der Corona-Virus-Pandemie von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz politischer Entscheidungen. Im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens haben sich die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz sowie der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, sowie dem Saarland darauf verständigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Bürgerinnen und Bürgern sowie Handelsunternehmen wird mit dem Inkrafttreten ab Montag die nötige Zeit gegeben, um sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten. Bis dahin gilt weiter die dringende Bitte an die Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, Mund und Nase zu bedecken.

Dazu erklärt Ministerpräsident Armin Laschet: „Nordrhein-Westfalen bleibt seiner Linie treu: Die Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität bleibt eng verbunden mit einem konsequent verfolgten Schutz der Gesundheit. Wir brauchen möglichst ähnliche Regelungen in allen deutschen Ländern. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten und die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln. Nach Experten-Auffassung kann auch das Tragen von Alltagsmasken dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Wir müssen alles tun, was dabei hilft, umsichtig den Weg zurück zu einem Leben in Normalität zu finden. Die Maskenpflicht in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens kann dabei sinnvoll unterstützen.

Nordrhein-Westfalen wird seine Regelungen im Einzelhandel mit seinen Nachbarländern Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz und der großen Mehrheit der anderen Länder dahingehend anpassen, dass es ab Montag (27.4.2020) auch möglich sein wird, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen diejenigen Geschäfte öffnen zu können, die ihre Verkaufsfläche auf höchstens 800 Quadratmeter Verkaufsfläche reduzieren können. Diese Entscheidung im Geleitzug mit nahezu allen Ländern folgt auch unserer Kultur der Abwägung, die dem Schutz von Gesundheit und Leben Vorrang einräumt und gleichzeitig die Lage von Unternehmen und Arbeitsplätzen in den Blick nimmt.

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Stand: 20.04.2020:

Die Regelungen zur Öffnung von Handelsgeschäften basieren auf der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16.April 2020 und ersetzen damit die Regelung aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020

Folgende Änderungen zu den bisherigen Regelungen sind erfolgt: 

  • Der Katalog der Branchen, in denen Handelsgeschäfte öffnen dürfen, wurde - unabhängig von der Größe - erheblich erweitert. (§ 5 Absatz 1, Details s.u.).
  • Zusätzlich dürfen Geschäfte bis zu einer Größe von 800 qm Verkaufsfläche generell öffnen (§ 5 Absatz 2). Die 800 qm-Grenze (Flächenberechnung gemäß Einzelhandelserlass NRW) ist strikt anzuwenden. Das heißt es besteht insbesondere keine Möglichkeit, die Grenze durch eine provisorische Verkleinerung der regulären Verkaufsfläche zu unterschreiten. Die reguläre Verkaufsfläche ist üblicherweise der Baugenehmigung zu entnehmen.
  • Die hygienischen Auflagen wurden in der Form konkretisiert, dass die Bezugsgröße zur Flächenermittlung (1 Person/10 qm) auf die Definition der Verkaufsfläche aus dem Einzelhandelserlass NRW geändert wird. (Bisher hieß es 1 Person pro 10 qm für den Kunden zugängliche Lokalfläche). Diese Änderung erlaubt in Zukunft eine größere Zahl an Kunden pro Geschäft. Hierbei ist das anwesende Personal einzukalkulieren. 
  • Einkaufszentren dürfen nach wie vor für die zulässigen Handelsbetriebe nach Absatz 1 und 2 der Verordnung öffnen. Ergänzt wurden hygienische Auflagen für die Centerbetreiber (analog zu den Regelungen für den Handel). Ein Aufenthalt in Einkaufszentren ist weiterhin nur zum Zwecke des Einkaufs erlaubt. 

Folgende Geschäfte dürfen nach § 5 Absatz 1 und 2 ab dem 20. April öffnen: (unabhängig von der Verkaufsfläche)

  1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen     Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
  2. Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
  3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  4. Reinigungen und Waschsalons,
  5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
  6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Bau- und Gartenbaumärkte einschließlich vergleichbare Fachmärkte (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
  7. Wochenmärkte,
  8. Einrichtungen des Großhandels.

Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

Nicht unter Punkt 1 bis 8 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche  öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich aus § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung.

Dort heißt es:

Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

Außerdem ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden, nicht erlaubt.

Das Ordnungsamt der Stadt Troisdorf teilt hierzu folgende Hinweise mit:

  • Alle Geschäfte mögen einen Nachweis über die Größe der Verkaufsfläche zur Hand haben.
  • Aus der Gesamtverkaufsfläche ist die Anzahl der maximal zulässigen Kundschaft zu ermitteln (1 Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche). Diese Zahl sollte ebenfalls bei einer Kontrolle vorliegen. In kleineren Geschäften ist die Maximalkundenzahl am Eingang gut sichtbar auszuhängen.
  • Es ist ein System zu entwickeln, welches eine ständige Kontrolle der Anzahl der im Geschäftsraum befindlichen Kunden ermöglicht. Je nach Größe des Geschäfts ist eine entsprechende Kontrollfunktion bzgl. des Zugangs bereits am Eingang zu installieren. Dazu kommt als eine leicht handhabbare Möglichkeit auch die Beschränkung der verfügbaren Einkaufswagen auf die Anzahl der maximal möglichen Kunden verbunden mit einer Einkaufswagen Nutzungspflicht in Frage.
  • Zur Vermeidung von Warteschlangen bereits vor dem Eingang und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen (z.B. Einzeichnung von Abstandslinien auf dem Boden in einem Abstand von 150cm) 
  • Das Personal sollte vor Infektionsrisiken so gut wie möglich geschützt werden. Hierzu gehört der Einsatz von Spuckschutz, Mund-Nase-Schutzmasken (Community-Masken) und bargeldlosem Bezahlen. Außerdem sind ausreichende Desinfektionsmittel für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.
  • Zudem ist nach Möglichkeit Desinfektionsmittel für die Kunden bereitzustellen und dessen Nutzung durch den Kunden sicherzustellen. 
  • Es wird empfohlen, Abstandslinien im Kassenbereich (Mindestabstand 1,50 m) und vor anderen kundenintensiven Bereichen (z.B. Ausgabetheken) auf dem Boden anzubringen. Im Kassenbereich ist als weitergehende Hygienevorrichtung ein Spuckschutz (z.B. Plexiglasscheibe) zu installieren, da hier ein Mindestabstand von 1,5 m meist nicht einzuhalten ist.
  • Eine Maskenpflicht gibt es nicht, aber eine dringende Empfehlung des RKI zum Tragen von Schutzmasken (Community-Masken).

Durchsetzung der Verbote, Bußgelder, Strafen

Gemäß § 14 CoronaSchVO sind die nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird durch die Ordnungsbehörden kontrolliert. Verstöße stellen eine Straftat im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden.

Im Zweifel: einfach fragen!

Weitere Fragen beantwortet das Bürgertelefon der Stadt Troisdorf,  Tel. 02241 / 900 - 900, E-Mail: corona@troisdorf.de, die Hotline Rhein-Sieg-Kreis, Tel. 02241 / 13 - 3333, E-Mail: coronavirus@rhein-sieg-kreis.de  und das NRW-Bürgertelefon Tel. 0211 / 9119-1001

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

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