
Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zum Hausgeld
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Meldung
07.11.2017: Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zum Hausgeld
Wem steht der Anspruch auf Hausgeld zu? Der BGH stellt klar!
- Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
- Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.
Das Problem:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohngeldschulden des Beklagten führten zu einer Versorgungssperre durch das örtliche Versorgungsunternehmen. Der Kläger erreichte eine Stundung der ausstehenden Beträge für öffentliche Lasten und eine Aufschiebung der Absperrung der Wasserversorgung. Es gelang ihm nicht, die offenen Beträge von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten, in der Folge wurde dennoch die Versorgungssperre eingeleitet. Der Mieter des Klägers minderte die Miete um Euro 1.300,-. Der Kläger verlangte Schadenersatz in gleicher Höhe vom Beklagten. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht gab dem Kläger Recht und lies Revision zu.
Das Team der Immobilienverwaltung Lobenthal steht in dieser und vielen anderen Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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