
Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zum Mietrecht
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Meldung
23.08.2017: Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zum Mietrecht
Zur Höhe der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache!
Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter (…) für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.
BGH, Urteil v. 18.01.2017 VIII ZR 17/16
Das Team der Immobilienverwaltung Lobenthal steht in dieser und vielen anderen Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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