
Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zur Wärmedämmung
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Meldung
15.11.2017: Immobilienverwaltung Lobenthal informiert zur Wärmedämmung
Wärmedämmung und der Nachbar
Die energetische Sanierung von Gebäuden ist bei allen Immobilieneigentümern ein großes Thema; Wohnungseigentümergemeinschaft stehen da nicht zurück. Zum klassischen Repertiore einer Sanierung des Gebäudes unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Heizenergie gehört insbesondere die energetische Ertüchti-gung der Fassade durch Aufbringung eines sog. Wärmedammverbundsystems. Dass neben den besonderen wohnungseigentumsrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Fassadendämmung auch nachbarrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, zeigt die nachfolgend erläuterte aktuelle Entscheidung des BGH vom 2.6.2017 (Az.: V ZR 196/16)
Der Fall:
Das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft W wurde 2005 errichtet. Die Fassade wurde vom damaligen Bauträger mit einem Wärmedämmverbundsystem von 7 cm Stärke ausgestattet. Da der Bauträger die Giebelwand des Gebäudes unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete, ragt seither die Wärmedämmung auf das Grundstück des Nachbarn N herüber. Da die Wärmedämmung in diesem Bereich unverputzt und ungestrichen geblieben ist, möchte die W-WEG den Giebelbereich nun verputzen und mit einem Anstrich versehen.
Da Nachbar N sich weigert, die Ausführung der Arbeiten über sein Grundstück zuzulassen, verklagt ihn die W-WEG und beruft sich (da der Fall sich in Berlin zuträgt) auf die Duldungspflicht aus § 16 a Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Berlin (NachbG Bln), wonach der Grundstücksnachbar es zu zulassen hat, dass die an einem bestehenden Gebäude angebrachte Wärmedämmung die Grenze überschreitet.
Das Team der Immobilienverwaltung Lobenthal steht in dieser und vielen anderen Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
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