Immobilienverwaltung Lobenthal informiert Petra Lobenthal GmbH & Co. KG Eichendorffstraße 33

Immobilienverwaltung Lobenthal informiert

Meldung

01.07.2019: Immobilienverwaltung Lobenthal informiert

Der wankelmütige Eigentümer – und die Folgen für einen Umlaufbeschluss

Nach der überwiegend vertretenen Auffassung der Gerichte können bauliche Veränderungen, durch die eine erhebliche Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage erfolgt, gem. § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer rechtmäßig beschlossen werden.

In der Praxis ist es daher vielfach üblich (gerade bei kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften), die Entscheidung der Eigentümer im Wege des schriftlichen Umlaufbeschlusses i.S.d. § 23 Abs. 3 WEG herbeizuführen. Hiernach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Woh-nungseigentümer ihre Zustimmung zu einem Beschluss schriftlich erklären. Das dabei einiges schief-gehen kann, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 6.7.2018, Az.: 221/17) aufgezeigt.

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