
Immobilienverwaltung Lobenthal informiert
Inhalt teilen
Meldung
12.06.2018: Immobilienverwaltung Lobenthal informiert
Zahlungspflicht der Sonderumlage bei Eigentumswechsel?
a) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988 – V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).
b) Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. Sollen die Beiträge abweichend von § 28 Abs. 2 WEG sofort fällig werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage.
BGH, Urteil vom 15.12.2017 V ZR 257/16
mehr
Karte
Zum Aktivieren der Karte müssen Sie unten auf den "Akzeptieren"-Button" klicken. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter (Google Maps) übermittelt werden.