Aktuelle Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone Rathaus der Stadt Troisdorf Kölner Straße 176

Aktuelle Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone

Meldung

23.11.2020: Aktuelle Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone vorerst bis 30.11.2020 von montags bis sonntags rund um die Uhr eine generelle Maskenpflicht. Am 23.11. sind 151 Troisdorferinnen und Troisdorfer mit Corona infiziert, 7 Troisdorfer sind mittlerweile daran verstorben.

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone ab Mittwoch, 4.11.2020 (vorerst bis zum 30.11.2020) an jedem Wochentag ganztägig (montags bis sonntags 0 Uhr bis 24 Uhr)  eine generelle Maskenpflicht. Hintergrund ist der hohe 7-Tages-Inzidenzwert in Troisdorf.

Folgende Ausnahmen für die Maskenpflicht gelten in der Fußgängerzone:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit
  • Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Trageverpflichtung befreit sind
  • Das Radfahren ist ohne Maske möglich. Hier gilt „Miteinander mit Rücksicht“

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die Maskenpflicht gilt in der Fußgängerzone. Das Gebiet umfasst Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9, Kölner Platz und Klevstraße 1-13, Poststraße 71 – 83, Hans-Jaax-Platz (Busbahnhof – ZOB), Poststraße 62 – 66 (Bahnhofseite)

Bei Nichteinhalten der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro vorgesehen, bei wiederholten Verstößen auch höher.

Eine Ahndung erfolgt bei Jugendlichen über 14 Jahren. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden und im Öffentlichen Personennahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinischen FFP-Atemschutzmasken können auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen genutzt werden. Es muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke, z. B. Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.

Gebrauchte Masken aus dem privaten Gebrauch müssen gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden.

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