Corona Notbremse im Rhein-Sieg-Kreis: Schnelltests machen, Kontakte einschränken, Notbremse ziehen
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Meldung
31.03.2021: Corona Notbremse im Rhein-Sieg-Kreis: Schnelltests machen, Kontakte einschränken, Notbremse ziehen
Ab Gründonnerstag (1. April 2021) greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse. Die Notbremse wird für Kommunen verhängt, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt. Wegen der anhaltend hohen Corona-Zahlen und Inzidenz in unserer Stadt und der Einsetzung der „Notbremse“ durch den Rhein-Sieg-Kreis für stärkere Kontaktbeschränkungen, bleibt das Troisdorfer Rathaus am Gründonnerstag, 1. April 2021, ganztägig geschlossen. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis und Beachtung der aktuellen Corona-Regelungen.
Der Rhein-Sieg-Kreis teilt mit:
Ab Gründonnerstag (1. April 2021) greift im Rhein-Sieg-Kreis die Notbremse. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) aktuell mitgeteilt. Die Notbremse wird für Kommunen verhängt, in denen die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen an drei Tagen hintereinander beim Landezentrum Gesundheit über dem Wert von 100 liegt.
Mit der Notbremse gelten auch im Rhein-Sieg-Kreis noch einmal verschärfte Kontaktbedingungen. Kontakte sind – abgesehen von Ostern (1. – 5. April 2021) - ab Donnerstag nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet.
Es wird im Rhein-Sieg-Kreis aber die neu geschaffene, so genannte Test-Option geben: „Ich habe mich heute intensiv mit den 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ausgetauscht und ich bin sehr froh, dass wir uns – auch mit Blick auf die Entscheidungen im Regierungsbezirk - einstimmig auf diesen gemeinsamen Kurs verständigt haben“, erläutert Landrat Sebastian Schuster.
„Durch die Test-Option animieren wir hoffentlich noch mehr Menschen dazu, die kostenlosen Bürger-Schnelltests zu nutzen, um bisher unbekannte Infektionen zu identifizieren. Und natürlich eröffnen wir auch den lokalen Unternehmen damit Handlungsspielräume“, erklärt Landrat Sebastian Schuster.
Den rechtlichen Rahmen dafür schafft eine Allgemeinverfügung, die der Rhein-Sieg-Kreis morgen veröffentlichen wird. Mit Blick auf eine mögliche Notbremse hatte der Rhein-Sieg-Kreis die Test-Option schon gestern mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes NRW abgestimmt, das sein Einvernehmen erteilt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, dass – bei bestätigtem, tagesaktuellen Schnelltest mit negativen Ergebnis – die am 8. März 2021 in Kraft getretenen weiteren Öffnungen weiter greifen.
„Click & Meet“ bleibt bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind, bei einem tagesaktuellen negativen Schnelltest weiter möglich. Das gilt beispielsweise auch für körpernahe Dienstleistungen oder den Besuch von Bibliotheken oder Museen.
Voraussetzung dafür ist eine ausreichende Teststruktur. „Mit aktuell 151 Bürger-Teststellen sind wir im Rhein-Sieg-Kreis gut aufgestellt“, erläutert Landrat Sebastian Schuster. Wer eine Bürger-Teststelle sucht, findet unter www.rhein-sieg-kreis.de/schnelltests die vom Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises aktuell beauftragten Einrichtungen.
„Dass wir mit der Test-Option gewisse Freiräume schaffen, ändert aber absolut nichts daran, dass wir uns in einer sehr ernsten Lage befinden. Daher ist es – auch mit Blick auf die Ostertage – umso wichtiger, dass sich Alle an die geltenden Corona-Regelungen halten und ihre Kontakte beschränken“, appelliert Landrat Sebastian Schuster auch im Namen der 19 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eindringlich.
Für folgende Angebote muss ab Donnerstag, 1. April 2021, ein tagesaktueller, bestätigter negativer Schnelltest vorgelegt werden:
- Betreten von Bibliotheken sowie Archiven
- Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
- Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
- Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
Weitere Infos auf
Die wichtigsten Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 31. März 2021 im Überblick:
| 7-Tages-Inzidenz |
Kontaktbeschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Bibliotheken/Archive etc.
Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig.
Der Betrieb ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.
Der Betrieb ist untersagt.
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung
Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet.
Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Handels-
einrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig.
Der Betrieb nicht privilegierter Geschäfte ist untersagt.
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Der offizielle Wert der Inzidenz über 7 Tage liegt laut LZG bei 107,4 (+8,5 gegenüber Vortag).
| Kommune | 30.3.21 | 29.3.21 | Neuinfektionen | 30.3.21 | 29.3.21 | Veränderung | 30.3.21 | 29.3.21 | Veränderung |
| Bestätigte Fälle | Aktuelle Fälle | 7-Tage Inzidenz | |||||||
| ALF | 0 | 34 | 38 | -4 | |||||
| BAD | 0 | 41 | 34 | 7 | |||||
| BOR | 0 | 95 | 101 | -6 | |||||
| EIT | 0 | 21 | 21 | 0 | |||||
| HEN | 0 | 64 | 61 | 3 | |||||
| KÖN | 0 | 77 | 76 | 1 | |||||
| LOH | 0 | 34 | 36 | -2 | |||||
| MEC | 0 | 20 | 22 | -2 | |||||
| MUC | 0 | 15 | 15 | 0 | |||||
| NEU | 0 | 32 | 31 | 1 | |||||
| NIE | 0 | 93 | 95 | -2 | |||||
| RHE | 0 | 24 | 27 | -3 | |||||
| RUP | 0 | 28 | 29 | -1 | |||||
| SAN | 0 | 103 | 106 | -3 | |||||
| SIE | 0 | 65 | 61 | 4 | |||||
| SWI | 0 | 39 | 40 | -1 | |||||
| TRO | 0 | 240 | 257 | -17 | |||||
| WAC | 0 | 31 | 32 | -1 | |||||
| WIN | 0 | 27 | 29 | -2 | |||||
| RSK | 0 | 1083 | 1111 | -28 | |||||
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