Geänderte Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone Rathaus der Stadt Troisdorf Kölner Straße 176

Geänderte Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone

Meldung

21.10.2020: Geänderte Coronaschutzverordnung: Maskenpflicht in der Troisdorfer Fußgängerzone

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone ab Mittwoch, 21.10.2020 (vorerst bis zum 31.10.2020) jeweils von montags bis samstags in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr eine generelle Maskenpflicht. Der Rhein-Sieg-Kreis hat mit einer Allgemeinverfügung auch für den Bereich der Troisdorfer Fußgängerzone eine Maskenpflicht erlassen.

Wegen steigender Corona-Fallzahlen gilt in der Troisdorfer Fußgängerzone

ab Mittwoch, 21. Oktober 2020 (vorerst bis zum 31. Oktober 2020) jeweils von montags bis samstags in der Zeit von 10 Uhr bis 18 Uhr eine generelle Maskenpflicht.

Der Rhein-Sieg-Kreis hat mit einer Allgemeinverfügung auch für den Bereich der Troisdorfer Fußgängerzone eine Maskenpflicht erlassen. Hintergrund ist der 7-Tages-Inzidenzwert für den Rhein-Sieg-Kreis, der aktuell bei 44 liegt und damit über die Grenze von 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner angestiegen ist.

Folgende Ausnahmen für die Maskenpflicht gelten in der Fußgängerzone:

  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Tragepflicht befreit
  • Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Trageverpflichtung befreit sind

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die Maskenpflicht gilt in der Fußgängerzone. Das Gebiet umfasst Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9; Kölner Platz und Klevstraße 1-13.

Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ist bei Verstößen ,ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro vorgesehen, bei wiederholten Verstößen auch 500 Euro. Eine Ahndung erfolgt bei Jugendlichen über 14 Jahren. Selbstverständlich haben aber insbesondere Erziehungsberechtigte im Eigeninteresse und nicht zuletzt zum Schutz ihrer Kinder darauf zu achten, dass auch Kinder zwischen sechs und 13 Jahren konsequent in Läden, im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Bahnhofsgelände und an Bushaltestellen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinischen FFP-Atemschutzmasken können auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen genutzt werden. Es muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke wie Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.

Gebrauchte Masken aus dem privaten Gebrauch müssen mit dem Restmüll entsorgt werden.

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