Beratung beim Ehegattennotvertretungsrecht
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Meldung
08.04.2026: Beratung beim Ehegattennotvertretungsrecht
Jedem kann es passieren, dass man selbst oder die Angehörigen in eine schwierige Lage versetzt werden, in der sofortiges Handeln nötig ist. Vor allem in medizinischen Notfällen ist häufig Eile geboten. Um diesem akuten Handlungsbedarf entgegenzuwirken, wurde das Ehegattennotvertretungsrecht entwickelt.
Seit dem 01.01.2023 ermöglicht es Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern, sich bei medizinischen Notfällen gegenseitig zu vertreten, wenn der andere aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Der vertretende Ehepartner kann in diesem Fall beispielsweise in ärztliche Untersuchungen einwilligen, Heilbehandlungen zustimmen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Für die Behandlung des handlungsunfähigen Ehepartners dürfen Verträge abgeschlossen werden. Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge werden beispielsweise nicht umfasst.
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt zudem nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Dieser Zeitraum beginnt, sobald ein behandelnder Arzt oder eine Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ab welchem Zeitpunkt die Handlungsunfähigkeit des Ehepartners besteht. Besteht der Bedarf an einer rechtlichen Vertretung über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus, müssen die jeweiligen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner vom Amtsgericht als Betreuer bestellt werden.
Ehrenamtliche Betreuer haben gesetzlich festgelegte Nachweispflichten gegenüber dem Amtsgericht.
Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht. Wenn eine solche Vollmacht vorliegt, die den Bereich der Gesundheitssorge umfasst, greift das Ehegattennotvertretungsrecht nicht. Ebenso findet es keine Anwendung, wenn eine rechtliche Betreuung besteht. In einem solchen Fall würde der rechtliche Betreuer die notwendigen Entscheidungen treffen.
Wer für den Notfall rechtlich abgesicherte Vorkehrungen treffen möchte, kann sich gerne an die Betreuungsbehörde Troisdorf wenden. Die Mitarbeitenden stellen die entsprechenden Formulare zur Verfügung und beraten umfassend zum Thema Vorsorgevollmacht und Notvertretung.
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