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Meldung

07.03.2018: Sieger & Sieger informiert zum Mietrecht

Betriebskostenabrechnung: Nachweis über Richtigkeit ist Vermietersache / Urteil: Mieterhöhung wird durch drei Zahlungen bestätigt

Nachweis über Richtigkeit ist Vermietersache

Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass der Nachweis über eine korrekt erstellte Betriebskostenabrechnung zu den Pflichten des Vermieters gehört, wenn Mieter diese als fehlerhaft beanstanden. Hierzu ist er verpflichtet, die Ablesebelege aller anderen Mietparteien zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (AZ VIII ZR 189/17).
Im vorliegenden Fall hatten sich Mieter geweigert, eine Nachzahlung von 200 Euro für in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Heizkosten zu leisten. Von 2013 auf 2014 erhöhten sich diese von 3.500 auf 3.900 Euro. Die Mieter erklärten diese Erhöhung für nicht plausibel und verlangten, die Ablesebelege aller Wohnungen einzusehen.
Nachdem Amts- und Landgericht der Zahlungsaufforderung zugestimmt hatten, gab der Bundesgerichtshof nun aktuell den Mietern recht. Bei einer Nachforderung von Betriebskosten liegt die Darlegungspflicht und Beweislast beim Vermieter. Solange die Einsicht in alle Belege verweigert wird, muss auch keine Nachzahlung geleistet werden.

Mieterhöhung wird durch drei Zahlungen bestätigt

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass die Zustimmung für eine Mieterhöhung erfolgt ist, wenn der Mieter dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete gezahlt hat. Der Vermieter kann im Gegenzug nicht auf eine schriftliche Zustimmung bestehen (AZ VIII ZB 74/16).
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin ihre Mieterin aufgefordert, der Mieterhöhung per schriftlichem Dokument zuzustimmen. Die Mieterin hatte jedoch bereits drei Monate die erhöhte Miete vorbehaltlos gezahlt und reichte ihre Zustimmung im darauffolgenden Monat nach. Die Vermieterin weigerte sich anschließend, die entstandenen Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen und legte Beschwerde ein.
Das Gericht erklärte nun aktuell, dass die Vermieterin die Kosten für den Rechtsstreit selbst tragen muss. Durch die dreimalige Zahlung der erhöhten Miete sah der BGH ihren Anspruch auf Zustimmung als erfüllt an.

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