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13.11.2018: Sieger & Sieger informiert

Urteil: Vorsicht beim Beschneiden alter Bäume

Fühlen sich Eigenheimbesitzer von Bäumen des Nachbargrundstückes gestört, können diese auf eigene Faust die Beschneidung der Grünpflanzen in Auftrag geben. Sind die Bäume allerdings alt, kann es schnell juristischen Ärger geben – wie ein aktueller Fall aus Brandenburg zeigt (AZ 5 U 109/16)

Im vorliegenden Fall ging es um sieben Linden mit einem stattlichen Alter von rund 100 Jahren. Diese befanden sich auf einem Grundstück und ragten mehrere Meter über das Nachbargrundstück herüber. Dort sorgten sie für einen erheblichen Laubwurf sowie eine Anhäufung von Vogelkot auf der Terrasse. Obwohl der Geschädigte die Eigentümer mehrmals aufforderte, die Bäume zu beschneiden, kam dieser der Bitte nicht nach. Der Nachbar beauftragte daraufhin selbst eine Firma mit der Beschneidung der alten Bäume. Da die Linden bei der Beschneidung schwer beschädigt worden waren, verklagte der Eigentümer den Nachbarn auf Schadensersatz.

Die Richter am Oberlandesgericht Brandenburg gaben dem Eigentümer recht. Da die Linden ein sehr hohes Alter erreicht hatten, hätten umfangreiche Beschneidungen bei solchen Bäumen vermieden werden müssen. Erlaubt seien laut Gutachter höchstens minimale Schnitte im Bereich der Krone. Der Nachbar habe daher fahrlässig gehandelt, da er sich im Vorfeld über die Risiken beim Beschneiden der sehr alten Bäume nicht ausreichend erkundigt hat.

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