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Tipps: Süßes oder Saures im Schadensfall

Meldung

20.10.2023: Tipps: Süßes oder Saures im Schadensfall

Wer zahlt, wenn Halloween-Streiche ins Auge gehen?

Glibber-Schleim im Briefkasten, Rasierschaum auf Autos, Senf oder Zahnpasta an Türklinken, Eierwürfe auf Hauswände: An Halloween geht es manchmal wild zu. Wer am 31. Oktober mit Süßem geizt, dem wird anschließend Saures gegeben – so der Brauch. Wenn bei dem Treiben Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür zahlt. Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Regelungen gelten und welche Versicherungen einspringen. 

  • Sachbeschädigung am Haus oder Auto:
    Verursacher:innen von Vandalismusschäden können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ermittelt werden können. Gelingt das nicht, können Geschädigte die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Schäden über eigene Versicherungen ersetzt bekommen. Werden Hauswände beschmiert oder Türschlösser verklebt, kommt die Wohngebäudeversicherung der Betroffenen dafür auf, sofern ein Schaden durch Vandalismus darin mitversichert ist. Schäden durch Vandalismus am Auto sind nur durch eine Vollkaskoversicherung des Kfz-Halters abgedeckt, eine Teilkasko reicht hier nicht. Je nach Vertrag müssen Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern. Allerdings deckt die Teilkasko beispielsweise Glas- und Brandschäden ab. Grundsätzlich sollte eine Sachbeschädigung unverzüglich der Versicherung gemeldet und darüber hinaus auch zur Anzeige gebracht werden.
  • Ab wann Grusel-Clowns für Schäden haften:
    Wer in der Gruselnacht von Schäden am Haus oder Auto betroffen ist, kann auch versuchen, Geld von der Versicherung der Verursacher:innen zu erhalten. Dann springt unter Umständen die private Haftpflicht der verkleideten Hexen und Monster ein. Das hängt allerdings davon ab, wie alt sie sind: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar. Viele Versicherer übernehmen trotzdem eine Schadenregulierung, wenn das im Vertrag vereinbart  ist. Immer gilt: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. 
  • Schutz für Geschädigte:
    Verfügen Verursacher:innen oder ihre Eltern nicht über eine private Haftpflicht-Versicherung, die solche Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält. Für den Fall, dass es nicht um Sachbeschädigung geht, sondern jemand Verletzungen erleidet, übernimmt das die Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.

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