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Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Meldung

17.01.2018: Aktuelle Mandanteninformation zum Steuerrecht

Kinder in Ausbildung: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, werden die Eltern häufig zur Kasse gebeten und übernehmen beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung. Der Fiskus würdigt diesen Einsatz, indem er den Eltern steuerliche Vorteile einräumt. Welche Vergünstigungen konkret in Betracht kommen, bestimmt sich danach, ob für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag der Fall.

  • Ausbildungsfreibetrag: Haben Eltern für ihr Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehen. Wie hoch die Einkünfte der Eltern sind, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist aber, dass das Kind volljährig ist, nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert und außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt (z.B. in einer Wohngemeinschaft). Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag nur zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Wird die Ausbildung zeitweilig unterbrochen (z.B. während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeiten), führt dies jedoch nicht zu einer Kürzung des Freibetrags.
  • Abzug von Unterhaltszahlungen: Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig als Unterhaltsleistungen in der Einkommensteuererklärung absetzen. Maximal abziehbar sind 8.820 EUR pro Jahr (Höchstbetrag für 2017), zuzüglich etwaiger übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes. Das Finanzamt spielt bei diesem Kostenabzug aber nur mit, wenn das Kind auch bedürftig ist. Sein Vermögen darf nicht mehr als 15.500 EUR betragen; ausgenommen ist hiervon jedoch existentiell notwendiges Vermögen, wie beispielsweise eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über eigene Einkünfte von mehr als 624 EUR, muss der übersteigende Betrag zudem vom absetzbaren Höchstbetrag der Eltern abgezogen werden.

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