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megra Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung informiert zum Steuerrecht

Meldung

19.03.2019: megra Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung informiert zum Steuerrecht

Berufsunfähigkeit: Krankengeldrück- und Berufsunfähigkeitsrentennachzahlung

Wohl dem, der im Ernstfall abgesichert ist. So oder so ähnlich könnte sich der Entscheidungsgrund für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung anhören. Gut zu wissen ist dann, dass die Berufsunfähigkeit im Versicherungsfall immer ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit gilt.

Folgendes läuft dann in der Regel ab: Einerseits wird (in den meisten Fällen) das von der Krankenkasse ausgezahlte Krankengeld oder Krankentagegeld zurückgefordert. Denn ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit ist man ja nicht mehr krank, sondern eben berufsunfähig. Andererseits erhält man eine Rentennachzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung für denselben Zeitraum. Die finanzielle Belastung sollte sich also in Grenzen halten.

Da es sich einerseits um Leistungen einer dem Sozialgesetzbuch unterliegenden Körperschaft handelt und andererseits um Leistungen einer privaten Versicherungsgesellschaft, werden die Zahlungen über den Versicherten durchgeführt. Die Leistungsträger verrechnen die Beträge nicht untereinander. Und hier greift das Steuerrecht ein.

Denn Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind steuerpflichtige sonstige Einkünfte, für die das Zuflussprinzip gilt. Das bedeutet, dass auch Nachzahlungen für vergangene Jahre im Jahr des Zuflusses besteuert werden - und nicht in dem Jahr, für das sie gezahlt werden. Den Betrag, den man zugleich für das zu viel erhaltene Krankengeld an die Krankenkasse zurückzahlen muss, kann man aber nicht von diesen Einkünften abziehen. Das zumindest ist der Urteilstenor des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, das einer Versicherten weder die Versteuerung der Rentennachzahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung im Vorjahr gestattet hatte noch die Verrechnung mit der Krankengeldrückzahlung.

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