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megra Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung informiert zum Steuerrecht

Meldung

03.10.2019: megra Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung informiert zum Steuerrecht

Vorsteuer-Vergütungsverfahren: EU-Kommission verklagt Deutschland 

Die EU-Kommission hat Deutschland wegen seiner Praxis im Rahmen des EU-Vorsteuer-Vergütungsverfahrens verklagt. Sie beantragt die Feststellung, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Richtlinie 2008/9/EG verstoßen hat, weil sie sich systematisch weigert, die in einem Antrag auf Mehrwertsteuererstattung fehlenden Angaben anzufordern. Stattdessen weist sie die Erstattungsanträge unmittelbar ab, wenn solche Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30.09. nachgereicht werden könnten.

Als ersten Klagegrund nennt die EU-Kommission einen Verstoß gegen den Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität. Dieser Grundsatz gebietet es, jedem Erstattungsanspruch stattzugeben, wenn dessen materielle Anforderungen erfüllt sind. Bei Zweifeln am Vorliegen der materiellen Erstattungsvoraussetzungen könnten Erstattungsanträge nur abgewiesen werden, wenn Auskunftsersuchen des Erstattungsmitgliedstaats erfolglos geblieben seien.

Zudem behindere die von Deutschland vertretene Auslegung der Richtlinie 2008/9/EG die wirksame Ausübung des Mehrwertsteuer-Erstattungsanspruchs durch die nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen.

Ferner verstoße Deutschland gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aufgrund der systematischen Weigerung, zusätzliche Informationen und Belege gemäß der Richtlinie 2008/9/EG anzufordern. Jeder Steuerpflichtige dürfe nach Erhalt der Empfangsbestätigung hinsichtlich des Erstattungsantrags darauf vertrauen, dass sein Antrag entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinie bearbeitet werde. Sein Vertrauen in eine gesetzmäßige Bearbeitung werde verletzt, sofern sein Antrag nicht entsprechend berücksichtigt werde.

Hinweis: Gemäß der Richtlinie 2008/9/EG muss der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen.

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